Fusion Genossenschaftsbanken – rechtliche Folgen für Vorstand und Aufsichtsrat

Volks- und Raiffeisenbanken firmieren, bis auf wenige Ausnahmen, in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft (eG). Hauptamtlicher Geschäftsleiter einer solchen Genossenschaftsbank kann nach den Vorschriften des Genossenschaftsgesetzes (GenG) und des Kreditwesengesetzes (KWG) nur werden, wer einerseits Mitglied der Genossenschaft ist und gleichzeitig deren Vorstand. Der gewählte Vorstand ist gegenüber den Mitgliedern…
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