RWZ bekennt sich offen zur Mitgliederförderung und entscheidet sich für einen Rechtsformwechsel

Berlin, den 5.07.2024/igenos. Die genossenschaftliche Selbstverwaltungsorganisation ist immer wieder für eine Überraschungen gut. Während der genossenschaftliche Bankensektor, allen voran die Volks- und Raiffeisenbanken mit Schützenhilfe des DGRV (Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband)  auf dem Nominalwertprinzip beharren,   leitet eine großes genossenschaftliches  Verbundunternehmen, die Raiffeisen Waren-Zentrale Rhein-Main eG (RWZ), eines der ältesten…
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Fusion Genossenschaftsbanken – rechtliche Folgen für Vorstand und Aufsichtsrat

Volks- und Raiffeisenbanken firmieren, bis auf wenige Ausnahmen, in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft (eG). Hauptamtlicher Geschäftsleiter einer solchen Genossenschaftsbank kann nach den Vorschriften des Genossenschaftsgesetzes (GenG) und des Kreditwesengesetzes (KWG) nur werden, wer einerseits Mitglied der Genossenschaft ist und gleichzeitig deren Vorstand. Der gewählte Vorstand ist gegenüber den Mitgliedern…
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