Fusion Genossenschaftsbanken – rechtliche Folgen für Vorstand und Aufsichtsrat

Volks- und Raiffeisenbanken firmieren, bis auf wenige Ausnahmen, in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft (eG). Hauptamtlicher Geschäftsleiter einer solchen Genossenschaftsbank kann nach den Vorschriften des Genossenschaftsgesetzes (GenG) und des Kreditwesengesetzes (KWG) nur werden, wer einerseits Mitglied der Genossenschaft ist und gleichzeitig deren Vorstand. Der gewählte Vorstand ist gegenüber den Mitgliedern „seiner“ Genossenschaft rechenschaftspflichtig.. 

In den vergangenen Jahren erfolgten im genossenschaftlichen Bankensektor sehr viele Fusionen. Das Verfahren ist weitgehend standardisiert. Zwei Genossenschaftsbanken fusionieren. Eine Genossenschaft wird aufgelöst und deren komplettes Vermögen nebst Mitglieder werden von der übernehmenden Bank aufgenommen. Ob diese Fusionen wirtschaftlich oder organisatorisch notwendig waren, freiwillig oder unter Druck der Verbände zustandekommen sind sei dahingestellt. Fest steht aber auch, dass die Auflösung der Genossenschaft dabei grundsätzlich nicht notwendig ist, das Umwandlungsgesetz eine genossenschafts- und mitgliederfreundlichere Möglichkeit dazu kennt und deshalb eine Auflösung den finanziellen Interessen der Mitglieder und somit der gesetzlich in §1 GenG (Genossenschaftsgesetz) vorgeschriebenen Mitgliederförderung widerspricht. Dies zumindest nach Auffassung von igenos e.V. der Interessengemeinschaft der Genossenschaftsmitglieder. Der DGRV (Deutscher Genossenschafts- und Rauffeisenverband ) ist anderer Meinung. Der DGRV ist der Lobbyverband der Genossenschaftsorganisation und verfolgt eigene Interessen.

igenos spricht von einem vorsätzlichen Missbrauch der Rechtsform Genossenschaft und ist folgender Auffassung: Das Bankgeschäft, also einer der Geschäftsgegenstände der Genossenschaft, lässt sich im Rahmen des Umwandlungsgesetz aus der Genossenschaft ausgliedern. Die übertragende Genossenschaft bleibt mit gesamten Vermögen und Mitgliedern erhalten. igenos ist dazu der Auffassung: die Genossenschaft und das Genossenschaftsvermögen sollen vor Ort bleiben, während nur das Bankgeschäft abgegeben wird, um die angestrebten und auch sinnvollen Synergieeffekte zu erzielen. Aus einer selbstständigen Bankgenossenschaft wird dann eine Bürgergenossenschaft. Wie diese Änderung des Geschäftsgegenstands funktioniert, wird hier beschrieben.

Laut igenos hat der Vorstand die Aufgabe die diversen Alternativen zur Fusion genau zu prüfen, dazu gehören z.B. die Aufspaltung, Abspaltung, Ausgliederung, oder auch auch ein möglicher Rechtsformwechsel in eine genossenschaftliche AG. Kommt der Vorstand seiner Informationspflicht nicht nach, macht er sich strafbar.

Diese Haftung gilt auch für die von den Mitgliedern gewählten Aufsichtsräte. Ihre Aufgabe ist es die Interessen der Mitglieder in der Genossenschaft wahrzunehmen. Der Aufsichtsrat ist in erster Linie dafür zuständig, zu überwachen, dass der Vorstand seiner Sorgfalts- und Treuepflicht nachkommt, die gesetzlichen Vorgaben der Rechtsform eG beachtet und das Wohl der Genossenschaft und deren Mitglieder in den Vordergrund stellt. Nicht umsonst verweist § 41 GenG darauf, dass für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder § 34 GenG über die Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder sinngemäß gilt. Dieses geht noch deutlicher aus der Vorschrift des § 25 UmwG über die persönliche Haftung von Vorstand und Aufsichtsrat hervor. 

Mitgliederförerung DGRV, Umwandlungsgesetz Genossenschaften
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