BMJ Gesetzesänderung zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform

Bullay, den 17.08.23/igenos. Wie das (BMJ) Bundesministerium für Justiz in einem Arbeitspapier aus dem Juli 2023 feststellt unterliegen genossenschaftliche  Prüfungsverbände regelmäßig einer gesetzlich vorgeschriebenen Qualitätsprüfung. Diese Prüfung hat jedoch zunehmend an Aussagekraft verloren, weil sie lediglich  die Formalitäten prüft und nicht überprüft, ob die Verbände das Genossenschaftsgesetz auch einhalten und umsetzen.  Aus Sicht der Genossenschaftsmitglieder  beinhaltet eine Qualitätsprüfung aber deutlich mehr. Der zuständige Genossenschaftsverband sollte dahingehend geprüft werden, ob auch die genossenschaftlichen Selbstverwaltung und der Förderauftrag eingehalten und umgesetzt werden. Vor allem geht es um absolute Transparenz und die direkte Förderung der Mitglieder nach §1 GenG (Genossenschaftsgesetz).

Falls Genoverbände gegen die Interessen der Genomitglieder handeln und gegen das Genossenschaftsgesetz verstoßen, sind das gravierende  Mängel. Das gilt auch für die sogenannte Effenberg-Bank. Hier hat der BVR ein Exempel statuiert, weil die Genossenschaft vom offiziellen Verbandskurs abgewichen ist. Wie auch im hier beschrieben Fall der Raiffeisenbank Neustadt-Vohlenstrauß eG ist die vom BJM geforderte „Stärkung der Staatsaufsicht über genossenschaftlichen Prüfungsverbände“(*) durchaus sinnvoll und notwendig.

Vor diesem Hintergrund ist auch die BVR Fusionspolitik, deren Umsetzung an die genossenschaftlichen Prüfungsverbände delegiert wurde, kritisch zu bewerten.  Hier geht es konkret um die Verschmelzung von Genossenschaften, die regelmäßig mit einer Auflösung der „übergebenden“ Genossenschaft bzw. mit einer „sozialistischen Umlagerung“ des Genossenschaftsvermögens endet.

igenos ist der Auffassung, dass die Auflösung der Genossenschaft und der damit verbundene Totalverluste für die Mitglieder nicht zwingend sind. Die Genossenschaft und das Genossenschaftsvermögen können vor Ort erhalten bleiben, indem die Mitglieder beschließen, das Bankgeschäft auszugliedern und den Geschäftszweck ihrer Genossenschaft zu ändern. 

Die Mitglieder können diesen Beschluss nur fassen, wenn sie auch über die Alternativen zur Verschmelzung informiert sind. Was bedeutet die Mitglieder der Genossenschaft müssen von den Organen ihrer Genossenschaft in geeigneter Weise informiert werden. Falls jedoch den Mitgliedern diese Informationen nicht bekannt gegeben werden, begehen Vorstand und Aufsichtsrat  eine Straftat, denn sie täuschen ihre Mitglieder vorsätzlich.

Das Beispiel der Ökobank eG zeigt, dass es auch anders geht. Das Bankgeschäft der Ökobank eG wurde aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten im Jahr 2003 ausgegliedert und von der GLS Gemeinschaftsbank eG übernommen. Die Genossenschaft wird jedoch unter dem Namen OEKOGENO eG weitergeführt. Warum sollte eine Ausgliederung nicht auch bei Genossenschaftsbanken funktionieren, die keine finanziellen Probleme haben?

 Auch die Vorgänge bei der Raiffeisenbank Neustadt-Vohenstrauß eG sprechen für sich. Hier wurde eine gesunde Genossenschaftsbank gemäß dem Wunsch der Verbände mit einer finanziell weniger gut aufgestellten Bank verschmolzen. Die Mitglieder wurden im Vorfeld nicht über die geplante Fusion informiert. Bei der Vertreterversammlung gab es dann zwei Abstimmungen, bis das Ergebnis stimmte. Der GvB (Genossenschaftsverband Bayern) war vor Ort, ist aber nicht eingeschritten.

(*)BMJ/Referat IIIA5 „Eckpunkte eines Referentenentwurfs für ein Gesetz zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform“
Juli 2023. Eine Stellungnahme aus dem genossenschaftlichen Alltag von igenos e.V. Weitere GenoNachrichten zum Referentenentwurf finden Sie hier und hier.

BMJ/Referat IIIA5 Genossenschaften, GVB Genossenschaftsverband Bayern, Neustadt-Vohlenstrauß, Oekogeno eG, Ökobank eG
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