Nutzungsentgelt oder Miete – der feine Unterschied. Miete ist in der privatwirtschaftlich-kapitalistischen Ökonomie der Zins für die Überlassung einer Wohnung. Der Wohnungseigentümer investiert sein Kapital in den Wohnraum. Durch die Vermietung fließen für Kreditfinanzierung gezahlte Zinsen zurück und durch die in der Miete enthaltene Gewinnspanne vermehrt sich das Kapital des privaten Wohnungseigentümers.

Angebot und Nachfrage bestimmen den Mietpreis. Wohnungen in guter Lage und mit gehobener Ausstattung versprechen eine hohe Rendite. Folgerichtig wächst das hochpreisige Segment Wohnungsmarkt überproportional. 

Bei einer Wohnungsgenossenschaft gibt es keinen einzelnen Wohnungseigentümer und keinen Mieter im oben skizzierten Sinne. Folgerichtig ist auch der Begriff „Miete“, bezogen auf das Mitglied einer Wohnungsgenossenschaft, unangebracht. Was ungleich ist hat auch Anspruch darauf, ungleich bezeichnet  zu werden. 

Warum werden die Zahlungen der Mitglieder einer Wohnungsgenossenschaft für die Überlassung von Wohnraum als „Nutzungsgebühr“ bezeichnet? Das Wohneigentum befindet sich nicht in privater Hand.
Es handelt sich um Gemeinschaftseigentum aller Genossenschaftsmitglieder. Das einzelne Mitglied ist Miteigentümer. Wer als Mitglied „Wohnraum im Gemeinschaftseigentum“  in Anspruch nimmt, nutzt de facto sein Miteigentum!
Dieses besondere Nutzungsverhältnis rechtfertigt  einen spezifischen Terminus für geleistete Zahlungen des Mitglieds, nämlich Nutzungsentgelt.
Wir haben es nicht mit der üblichen Miete zu tun. Das Nutzungsentgelt dient der Kostendeckung und der angemessen Zuweisung zu den Rücklagen der Wohnungsgenossenschaft. Erwirtschaftet eine Genossenschaft Gewinne über das Normalmaß hinaus, können diese z. B. mittels der genossenschaftlichen Rückvergütung an die Mitglieder zurückerstattet werden.

Grundsätzlich können die Mitglieder in ihrer General- oder Vertreterversammlung Vorstand und Aufsichtsrat entlassen und die Nutzungsgebühr selbst festlegen. So einfach geht Genossenschaft.

Der von den Mitgliedern bestellte Vorstand verwaltet das Gemeinschaftseigentum im Namen und Auftrag der Mitglieder. Der Aufsichtsrat überwacht den Vorstand. Der genossenschaftliche Prüfungsverband verfügt über ein staatliches Prüfungsmonopol und hat den gesetzlichen Auftrag, die Arbeit des Vorstands zu begutachten. Über seine Prüfungsfunktion hinaus hat der zuständige Verband ausschließlich eine beratende Funktion. In die gesetzlich verankerten Befugnisse der Mitglieder hat er sich nicht einzumischen. 

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