Sieg für Genossenschaftsmitglieder: OLG Frankfurt setzt Grenzen bei Kontokündigungen

Frankenberg, den 7.05.2026. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit einer vielbeachteten Entscheidung die Rechte von Mitgliedern gegenüber Genossenschaftsbanken gestärkt. Mit Urteil vom 06.05.2026 (Az. 17 U 94/25) erklärte das Gericht die Kündigung eines Girokontos durch eine Genossenschaftsbank für unwirksam, weil die Ausübung des Kündigungsrechts im konkreten Fall gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstieß. Die Klägerin ist Mitglied von igenos Deutschland e.V.. Das Urteil ist rechtskräftig. 

Im konkreten Fall hatte eine langjährige Kundin und Genossin gegen die zeitweise Nichtanerkennung einer ihrem Sohn erteilten umfassenden Bankvollmacht vorgegangen. Nachdem sie hierzu Schlichtungsverfahren eingeleitet hatte und die Bank ihre vorherige Rechtsauffassung teilweise korrigieren musste, kündigte die Genossenschaftsbank die gesamte Geschäftsverbindung unter Berufung auf das ordentliche Kündigungsrecht ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Gleichzeitig wurde der Klägerin ein Austritt aus der Genossenschaft nahegelegt und für den Fall der weiteren Nichtnutzung der Bankdienstleistungen ein Ausschluss aus der Genossenschaft in Aussicht gestellt. 

Das Gericht bestätigte zunächst die Rechtsprechung des Bundesgerichtshof aus dem Jahr 2024 (Az. XI ZR 50/23), wonach Genossenschaftsbanken Girokonten grundsätzlich ordentlich kündigen dürfen. Gleichzeitig stellte das OLG Frankfurt jedoch klar, dass dieses Kündigungsrecht dort seine Grenzen findet, wo es treuwidrig ausgeübt wird. Besonders bemerkenswert ist dabei die Begründung des Gerichts. Nach Auffassung des OLG sprach der Inhalt des Kündigungsschreibens dafür, dass die Kündigung gerade die Voraussetzungen dafür schaffen sollte, die Klägerin später wegen Nichtnutzung der Einrichtungen der Genossenschaft aus der Genossenschaft auszuschließen. Genau hierin sah das Gericht den entscheidenden Verstoß gegen § 242 BGB. 

Die von der Bank angeführten sachlichen Gründe ließ das Gericht dagegen nicht gelten. Weder behauptete Haftungsrisiken aus der Vollmacht noch organisatorische Schwierigkeiten oder eine angebliche Zerrüttung der Geschäftsbeziehung genügten nach Auffassung des Senats als sachlicher Kündigungsgrund. Besonders deutlich stellte das Gericht fest, dass sich eine Genossenschaftsbank nicht auf eine Zerrüttung der Geschäftsbeziehung berufen kann, wenn sie die Ursachen hierfür selbst gesetzt hat. 

Von erheblicher Bedeutung dürfte zudem sein, dass das Gericht trotz der formalen Trennung zwischen Mitgliedschaftsverhältnis und Girovertrag letztlich doch die genossenschaftliche Besonderheit der Beziehung zwischen Mitglied und Genossenschaftsbank berücksichtigt hat. Das Urteil macht deutlich, dass die genossenschaftliche Treuebindung und der Fördergedanke jedenfalls im Rahmen von § 242 BGB weiterhin erhebliche Bedeutung besitzen können. Damit setzt die Entscheidung Grenzen für Versuche, Mitglieder durch Kündigung von Geschäftsbeziehungen faktisch aus der Genossenschaft zu drängen.

Für Mitglieder von Volksbanken, Raiffeisenbanken und Sparda-Banken dürfte dieses Urteil deshalb weit über den Einzelfall hinaus Bedeutung besitzen. Die Entscheidung zeigt, dass die Mitgliedschaft in einer Genossenschaft weiterhin mehr ist als ein gewöhnliches Kundenverhältnis und dass genossenschaftsrechtliche Bindungen auch im Bankalltag rechtliche Wirkung entfalten können. Gerade vor dem Hintergrund zunehmender Konzentrationsprozesse im genossenschaftlichen Bankensektor dürfte die Entscheidung des OLG Frankfurt daher noch lange Beachtung finden.

Hinweis: Unser Autor Rechtsanwalt Wolfgang Benedikt-Jansen ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und unterstützt Betroffene gerne bei der Prüfung entsprechender Kündigungssachverhalte.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 06.05.2026 – Az. 17 U 94/25.

Grundsatzurteil, Kündigung der Kontoverbindung
Jetzt Spenden! Das Spendenformular wird von betterplace.org bereit gestellt.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Bitte füllen Sie dieses Feld aus.
Bitte füllen Sie dieses Feld aus.
Bitte gib eine gültige E-Mail-Adresse ein.
Sie müssen den Bedingungen zustimmen, um fortzufahren.