Bullay / Karlsruhe den 24.11.2025. Wer bei einer Fusion nur über „Synergien“ und „Wettbewerbsfähigkeit“ spricht, aber nicht über die inneren Werte der Geschäftsanteile, Rücklagen und Alternativen, verfehlt den Geist der Genossenschaftsidee. Diese gravierenden Versäumnisse unterlaufen Vorständen und Aufsichtsräten jedoch fast regelmäßig. Erfüllen die genossenschaftlichen Prüfungsverbände ihren gesetzlichen Prüfungsauftrag – oder werden Prüfungsmonopol und Rechtsform Genossenschaft vielleicht seit Jahrzehnten missbraucht? Unser E-Book Quo vadis Volks- und Raiffeisenbanken kann unbegrenzt verteilt werden und steht auf der Webseite https://fusion-raiffeisenbank.de zum kostenlosen Download bereit.

Wie die GenoNachrichten bereits berichteten, hat der BGH einer von igenos initiierten Rechtsbeschwerde zum Nominalwertprinzip bei Verschmelzungen von Genossenschaften untereinander nicht stattgegeben. Trotzdem sieht igenos das Verfahren nicht als gescheitert an. Die BVR-Fusionspolitik wird vom grundsätzlich BGH bestätigt. Das bedeutet, dass die Mitglieder bei einer Verschmelzung von Genossenschaften untereinander nicht am Vermögen der übertragenden eG beteiligt werden. Die Begründung des BGH ist umso interessanter. Sie zeigt, warum an der Praxis nichts auszusetzen ist. Hier verweist igenos auf die Ausführungen in RN 29. In der Randnote 29 geht es um die Finanzhoheit der Mitglieder. Die Mitglieder haben in ihrer Funktion als Eigentümer das Recht, jederzeit Rücklagen aufzulösen (bis auf die gesetzliche Rücklage) oder ein anderes Umtauschverhältnis zu beschließen.
Die Generalversammlung oder die Vertreterversammlung kann beispielsweise Rücklagen auflösen, ein vom Nominalwert abweichendes Umtauschverhältnis beschließen oder andere Gestaltungsmöglichkeiten nutzen. Es gibt keine „gesetzliche Zwangslage“, die die Mitglieder dazu zwingt, ihre Bank „notgedrungen“ im Verhältnis 1:1 in eine größere Genossenschaft einzubringen und damit die Existenz ihrer eigenen Genossenschaft zu beenden. Die Mitglieder treffen ihre Entscheidung, vorausgesetzt sie werden von Vorstand und Aufsichtsrat vollständig und umfassend informiert.



