Das genossenschaftliche Führerprinzip – oder die Machtergreifung durch die Genossenschaftsorganisation

Schmalkalden, den 17. Januar 2024.(igenos-Wissenschaft) Zu den genossenschaftlichen Grundprinzipien gehört die Selbstverwaltung, die häufig auch als „demokratische Selbstverwaltung“ bezeichnet wird. Streng genommen bezieht sich dieser Begriff nur auf die Generalversammlung, zu der alle Mitglieder einer Genossenschaft Zugang haben. Die Vertreterversammlung hingegen ist zwar der Selbstverwaltung zuzurechnen, sollte aber nicht als „demokratisch“ im engeren Sinne bezeichnet werden. Der Begriff der „mittelbaren Demokratie“ verschleiert den Sachverhalt.

Anders verhält es sich mit dem in Deutschland eingeführten genossenschaftlichen Führerprinzip. Das GenG hat in § 27 Abs. 1 die Zuständigkeit in Angelegenheiten der Geschäftsführung den eigenverantwortlich – unternehmerisch handelnden, durchweg hauptamtlichen Geschäftsleitern übertragen. Diese Stärkung der Geschäftsführungskompetenz ist „als Begründung einer Allmacht des Vorstandes kritisiert worden, die zu einem unvertretbaren Übergewicht des Vorstandes im Machtbereich der eG beigetragen habe“. Wenn dem Vorstand nicht bewusst und in seinem Handeln nicht erkennbar ist, dass er die Geschäfte eines Unternehmens der Mitglieder zu führen, diesen zu dienen und sich dabei konsequent an deren Bedürfnissen zu orientieren hat, ist mit einer Entfremdung der Führung von der Mitgliederbasis und einer nachlassenden Berücksichtigung von Mitgliederinteressen bei Führungsentscheidungen zu rechnen. Dies wiederum dürfte nicht ohne negative Auswirkungen auf die genossenschaftliche Orientierung der Mitglieder bleiben.

Auf der anderen Seite wird der Einfluss der Trägergruppe auf die Willensbildung im internen Machtgefüge zurückgedrängt, wenn managementgeprägte Genossenschaften von der Generalversammlung zur Vertreterversammlung wechseln, also von der direkten Partizipation aller interessierten Mitglieder in der basisdemokratischen Generalversammlung zur indirekten oder repräsentativen Demokratie in der Vertreterversammlung. Der Übergang zum Vertreterprinzip erfolgt mitunter zu früh, indem die Vorschrift des § 43a Abs. 1 GenG, wonach bei mehr als 1.500 Mitgliedern die Generalversammlung durch Vertreter ersetzt werden kann, in der Praxis wie eine zwingende Vorschrift gehandhabt wird. Es ist dann kaum auszuschließen, dass dem „normalen“ Mitglied aufgrund einer unzureichenden Anbindung an das interne Kommunikationsnetz Informationen über wichtige Angelegenheiten der Genossenschaft, Förderabsichten der Geschäftsführung und die Effizienz des Handelns auf der Funktionärsebene (Vertreter, Aufsichtsrat) entgehen. Schließlich können unvollständig informierte Mitglieder getroffene Managemententscheidungen nur eingeschränkt beurteilen. Mitglieder, die sich wehren und ihre Rechte einfordern, werden häufig verklagt.

Mit zunehmender Größe einer Genossenschaft wird der Übergang zur Vertreterversammlung unvermeidlich und führt zum Ausschluss eines Großteils der Mitglieder von der genossenschaftlichen Willensbildung und Kontrolle und damit zu einem Demokratieverlust und einer Schwächung der Selbstverwaltung des Gemeinschaftsunternehmens. Demgegenüber wird einem Aktionär der Zutritt zur Hauptversammlung der AG nicht verwehrt. Allerdings wird das Genossenschaftsmitglied auch nicht am Wertzuwachs seiner Genossenschaft beteiligt. Diese Behandlung als „Mensch zweiter Klasse“ führt bei nicht wenigen Mitgliedern zu einer passiven Haltung gegenüber ihrer Genossenschaft. Zudem fehlt häufig der Kontakt zwischen den Vertretern und den von ihnen vertretenen Mitgliedern. Insbesondere bei einem frühen Übergang zum Vertreterprinzip wird die Mitgliederdemokratie ohne Not untergraben, was im Widerspruch zu dem steht, was in den Leitbildern der Genossenschaftsverbände als Erfolgsrezept empfohlen wird: Pflege und aktivierende Aufwertung des Mitgliedergedankens. Verzichtet eine Genossenschaft bei der Ersetzung der Generalversammlung auf die Schaffung alternativer Kommunikationsmöglichkeiten, wird nicht bedacht, dass die Einbindung der Mitgliederbasis die Erreichung von Managementzielen unterstützen kann. Spätestens dann stellt sich die Frage, ob der Trend zur Verselbständigung der Leitung einer eG nicht zur Einschränkung der Mitwirkungsrechte der Mitglieder, zur Entmündigung der Mitglieder, zur Bedeutungslosigkeit der genossenschaftlichen Demokratie und zur Zurückdrängung des Ehrenamtes in der Genossenschaft führen muss.(1) Mit Bezug auf die aktuelle Entwicklung um die VR-Bank Bad Salzungen-Schmalkhalden eG stellt sich abschließend die Frage, ob die eingetragenen Genossenschaft heute noch als Rechtsform für eine Universalbank geeignet ist.
Vgl. Rolf Steding: Überlegungen zur Architektur eines reformierten deutschen Genossenschaftsrechts, in: Fortbildung des deutschen Genossenschaftsrechts, Vorträge und Aufsätze des Forschungsvereins für Genossenschaftswesen (FOG) Heft 23, Wien 2000, S. 21 (9-32)S. 27

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