Nürnberg, den 3.08.2023 / igenos Die Idee von Menschen, sich zu einer Genossenschaft zusammenzuschließen, ist eigentlich genial.  Denn eine Genossenschaft hat eine Aufgabe, welche anderen Kapitalgesellschaften genau entgegengesetzt ist.

Denn im Gegensatz zu Kapitalgesellschaften wie z.B. AG oder GmbH besteht die Aufgabe einer Genossenschaft nicht darin, durch hohe Preisaufschläge auf Produkte die sie vertreibt, hohe Gewinne zu erzielen, sondern sie besteht darin, anstelle dieser Preisaufschläge ihre Produkte den eigenen Mitgliedern zum Selbstkostenpreis weiterzugeben.

So werden von anderen Unternehmen im Rahmen der Preiskalkulation z.B. auf ein Produkt das für 10,00 € erworben wurde, zuerst die Selbstkosten von 2,00 € und anschließend noch ein Gewinnaufschlag von z.B. 50%, also 6,00 € aufgeschlagen werden, was zu einem Nettopreis von 18,00 € führt. Handelt es sich um ein Produkt, das der Mehrwertsteuer unterliegt kommen dazu noch 7% oder 19% Umsatzsteuer.

Genossenschaften die ihren Auftrag ordentlich nachkommen, kaufen das gleiche Produkt zu 10,00 € ein, fügen ihre Selbstkosten von 2,00 € sowie einen kleinen Gewinnaufschlag von z.B. 8% hinzu, was zu einem Nettopreis von 13 € führt, den sie von ihren Mitgliedern beim Verkauf des Produkts verlangen.  

Während bei einem anderen Unternehmen die Differenz von 5,00 € das Unternehmen selbst als Gewinn erzielt, bleibt dieser Gewinn in einer Genossenschaft beim Mitglied selbst, das durch den günstigen Preis dadurch Ersparnisse hat.

Gesetzlicher Zweck und Aufgabe einer Genossenschaft ist deshalb, die Einnahmen ihrer eigenen Mitglieder zu erhöhen bzw. deren Ausgaben zu vermindern. 

So einfach ist eigentlich Genossenschaft.

Solch einfaches kann jedoch nur funktionieren, solange niemand auf die gierige Idee kommt, diese gute Idee für eigene Zwecke zu missbrauchen und die Mitglieder durch Anpassung der Preise (hier also von 13,00 € auf 18,00 €) nicht mehr an den Ersparnissen teilhaben zu lassen. Dadurch werden Gewinne in der Genossenschaft angesammelt, die sich dann als herrenloses Vermögen dem Zugriff der Mitglieder entziehen. Andere, auch Dritte, können sich daran nach Herzenslust bedienen, die Mitglieder bleiben stets außen vor.

Beispiele dazu gibt es genügend. Paradebeispiel sind die Genossenschaftsbanken, die ihren ursprünglichen Auftrag der Mitgliederförderung umgewandelt haben zu einer Förderung der Genossenschaft, deren Vorstände, deren Genossenschaftsverbände und der Dach- und Spitzenverbände BVR und DGRV. Letztere sind die Totengräber der Genossenschaftsidee. All diese leben in Saus und Braus vom herrenlosen Vermögen der Genossenschaftsbanken, die Mitglieder gehen leer aus und erhalten keine Förderung mehr.

Und die Staatsaufsicht, die nach § 81 GenG eigentlich eingreifen muss wenn der Zweck der Genossenschaft nicht mehr auf die Förderung der Mitglieder gerichtet ist, schweigt und schaut offenbar hilflos zu.

Förderauftrag Genossenschaft, Genossenschaftsbanken
Jetzt Spenden! Das Spendenformular wird von betterplace.org bereit gestellt.