Hat die eingetragene Genossenschaft (eG) ausgedient?

Bullay, 16.August 2019. Die eingetragene Genossenschaft ist  als Leistungs- und Fördergemeinschaft zum Nutzen der Mitglieder ausgerichtet und somit  keineswegs überholt. 

Im Gegenteil:  In der Gesetzesnovelle von 2017, dem  „Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften“, wurde die gesellschaftliche Relevanz der eingetragenen Genossenschaft noch einmal hervorgehoben. Die Überprüfung und Berichterstattung über die Erfüllung des Förderauftrags ist seitdem ausdrücklicher Bestandteil der gesetzlichen Prüfung durch den Genossenschaftsverband. 

Die eingetragene Genossenschaft (eG) stellt eine eigenständige Rechts-, Unternehmens- und Kooperationsform dar. Wir unterscheiden zwischen Genossenschaftszweigen (Wirtschafts- Kultur und Sozialgenossenschaften) und eine Vielzahl von Genossenschaftsarten ( Energie- und Kreditgenossenschaften, ländliche Genossenschaften, Wohnungs- und Wohnungsbaugenossenschaften ) Der Förderzweck orientiert sich an der Art der Genossenschaft. Renditegenossenschaften sind nicht zugelassen.

Bei der eG handelt es sich um eine zweckgebundene Gesellschaftsform, was auf keine andere Rechtsform zutrifft. Gleichzeitig  gilt ein Transparenzgebot.  Die Geschäftstätigkeit ist zwingend darauf auszurichten, die Mitglieder – und nur diese – bei der Erreichung ihrer wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Ziele zu unterstützen. Wir sprechen hier vom Gebot der Mitgliederförderung, die keine andere Rechtsform aufweist. Der Kooperationsgrundsatz betont, dass gemeinsame Ziele gemeinsam erreicht werden sollen, was Einzelne auf sich allein gestellt nicht zu leisten vermögen.

Die eG ist der einzige Unternehmenstyp, der von Mitgliedern (als Eigentümern und Nutzern) getragen wird. Ohne Mitglieder gäbe es keine Genossenschaft. Das genossenschaftliche Identitätsprinzip und der daraus abzuleitende Partizipationsgedanke gewährt den Mitgliedern die  Möglichkeiten ihren Förderanspruch selbst festzulegen. Die demokratische Struktur der Genossenschaft und absolute Transparenz sind wesentliche Bestandteile der Genossenschaftskultur.

Die Genossenschaftsmitglieder sind aufgefordert, ihre Genossenschaft mitzugestalten, aber ohne dabei in das Tagesgeschäft einzugreifen. Die Genossenschaftsmitglieder haben aber dafür die Möglichkeit, in der Generalversammlung Vorstand und Aufsichtsrat abzuwählen. Die Einzelheiten klärt die Satzung, die aufgrund der vorherrschenden Satzungsfreiheit jederzeit von der Generalversammlung angepasst werden kann.

Gemäß § 1 Abs. 1 des geltenden deutschen GenG sind Genossenschaften „Gesellschaften von nicht geschlossener Mitgliederzahl, deren Zweck darauf gerichtet ist, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern“.

Die im Gesetzestext enthaltenen Merkmale beschreiben sowohl die originelle Rechtsform eG als auch das unverwechselbare Wesen einer Genossenschaft, nämlich einen freiwilligen Zusammenschluss von privaten Haushalten oder Erwerbsunternehmen, die das gemeinsame Interesse an der Lösung ökonomischer oder/und nicht­ökonomischer Aufgaben durch Zusammenarbeit verbindet.

An der Mitgliedschaft Interessierte treten  freiwillig in die Genossenschaft ein und können ebenso wieder austreten. Insofern ist der Mitgliederkreis offen, was zu einem variablen Mitgliederbestand führt, der nicht geschlossene Mitgliederzahl. 

Die genossenschaftliche Idee besteht darin, privaten Haushalten oder Erwerbswirtschaften unter Wahrung ihrer Selbständigkeit und Verantwortlichkeit kooperative Möglichkeiten der Teilnahme am Wirtschaftsleben zu erschließen und diese auch genossenschaftlich abzusichern. Die eingetragene Genossenschaft befindet sich im Gemeinschaftseigentum. Aufgrund der Förderzweckbindung sind die „Genossen“ nicht am Wertzuwachs ihrer Genossenschaft beteiligt. Ausnahme ist die Auflösung, bzw. die Umwandlung der Genossenschaft in eine andere Rechtsform. Genossenschaften sind vielleicht die besseren Kapitalisten, aber keine am Gemeinwohl orientierte Unternehmen!

Verfasser: igenos Arbeitsgruppe Grundsatzfragen.
Die weiter unten angeführten vier Beiträge der Genonachrichten führten zu angeregten Diskussionen. Letztendlich stellte sich die Frage: Was ist eigentlich eine Genossenschaft? Hat die Rechtsform eG bereits ausgedient? Warum „ticken“ Mini-Genossenschaften anders.
Dieser Beitrag, den wir aus der Genossenschaftswelt übernommen haben, soll dazu dienen, die Gemüter etwas abzukühlen. Genossenschaft ist nicht gleich Genossenschaft. igenos versteht sich auch nicht als Totengräber der Genossenschaftsidee, im Gegenteil wollen wir den Kooperationsgedanken wiederbeleben. Hierfür dient unter anderem die inzwischen verbandsübergreifende Gemeinschafts-Initiative coopgo. Ein Blick nach Europa zeigt: Es ist Zeit für Veränderungen.

https://www.genonachrichten.de/genossenschaften-und-der-real-existierende-sozialismus/

https://www.genonachrichten.de/sind-wohnungsgenossenschaften-am-gemeinwohl-orientierte-unternehmen/

https://www.genonachrichten.de/genossenschaftlichkeit-ein-fremdwort/

https://www.genonachrichten.de/die-entmuendigung-der-genossenschaftsmitglieder-eine-verschwoerungstheorie/

eingetragene Genossenschaft, Genossenschaft, Genossenschaftsgesetz, Genossenschaftsidee, Genossenschaftsverband, Gesetz zum Bürokratieabbau, igenos, Kooperationsgrundsatz, Mitgliederförderung
Jetzt Spenden! Das Spendenformular wird von betterplace.org bereit gestellt.

3 Kommentare.

  • […] hat, beschränkt sich nicht nur auf die noch verbleibenden 875 Genossenschaftsbanken. Auch die Genossenschaften aller übrigen Sparten der Genossenschaftsorganisation  haben ihre Mitglieder direkt zu […]

  • […] ihrer General- oder Vertreterversammlung die Nutzungsgebühr selbst festlegen. So einfach geht Genossenschaft.Der von den Mitgliedern bestellte Vorstand verwaltet das Gemeinschaftseigentum im Namen und Auftrag […]

  • Zur Novelle des GenG noch folgende Anmerkung. Die Pflicht des Prüfungsverbands im neuen § 58 Absatz 1 Satz 3, im Prüfungsbericht zur Einhaltung des Förderzwecks Stellung zu nehmen, dient der Transparenz. Der Förderzweck stellt das charakteristische Merkmal der Rechtsform der Genossenschaft dar. Vorstand, Aufsichtsrat und die übrigen Genossenschaftsmitglieder sollen frühzeitig gewarnt werden, falls sich eine Genossenschaft von ihrem Förderzweck entfernt. Der Fall, dass eine Genossenschaft keinen oder keinen zulässigen Förderzweck mehr verfolgt, ist kann aber sehr gravierende Folgen haben: Gemäß § 81 GenG kann die Genossenschaft aufgelöst werden.

Kommentare sind geschlossen.