gemeinwohlorientierte Genossenschaften

Sind Genossenschaften am Gemeinwohl orientierte Unternehmen?

Wenn Genossenschaften als am Gemeinwohl orientierte Unternehmen dargestellt werden, hört sich das zunächst gut an, nämlich wohltätig, führt aber auch zu Verwirrungen. Zugegeben: Der Begriff „gemeinwohlorientiertes Unternehmen“ klingt irgendwie besser als privatwirtschaftlich-kapitalistisches oder – schlimmer noch – profitorientiertes Unternehmen. Doch der Begriff „gemeinwohlorientierte Genossenschaft“ scheint zumindest bedenklich und mahnt zur Vorsicht. 

Fakt ist: Die Gemeinwohlorientierung ist derzeit nicht mit dem geltenden Genossenschaftsgesetz vereinbar. Darin geht es allein um die Förderung der Mitglieder und nicht um die Förderung einer irgend gearteten, unbestimmten Allgemeinheit.

Was heute als „gemeinwohlorientiert“ verkauft wird, erinnert stark an CSR- Marketing: Corporate Social Responsibility, eine Außendarstellung der gesellschaftlichen Verantwortung eines Unternehmens. Der freiwilligen Übernahme von gesellschaftlicher Verantwortung (wir beschäftigen lokale Handwerker und fördern Vereine) und Nachhaltigkeit (wir vermeiden Abfall, indem wir langlebige, recycelbare Produkte produzieren und Kinderarbeit verurteilen) lässt sich gut verkaufen.

Was hat Gemeinwohlorientierung mit Genossenschaft zu tun?

Nicht viel, wenn bedacht wird, wie eine Genossenschaft funktioniert. Die Rechtsform Genossenschaft ist mit einem wirtschaftlichen Verein vergleichbar. Die Tätigkeit der Genossenschaft ist nicht auf die Erzielung eines möglichst hohen Gewinns ausgerichtet. Im Vordergrund stehen die Förderung der Mitglieder und die langfristige Existenz der Genossenschaft.

Nach dem Genossenschaftsgesetz wird zwischen Wirtschaftsgenossenschaften und Kultur- und Sozialgenossenschaften unterschieden.
Zum Unterschied: Die Wirtschaftsgenossenschaft fördert ihre Mitglieder in wirtschaftlichen Belangen. Die weniger verbreiteten Sozial- oder Kulturgenossenschaft fördern ihre Mitglieder auf andere, nicht-ökonomische Art.

Wenn in Geschäftsberichten von Genossenschaften, auf Tagungen und im Schriftgut der Genossenschaftsverbände vermehrt die am Gemeinwohl orientierte Genossenschaft präsentiert wird, stellt sich folgende Frage …

Was wird eigentlich damit bezweckt?

Geht es um die Abschaffung des mitgliederbezogenen Förderauftrags, um die Vergesellschaftung des Genossenschaftsvermögens oder gar um die Abschaffung der Genossenschaft heutigen Verständnisses? Der genossenschaft­liche Förderauftrag und das Gemeinschaftseigentum der Mitglieder sind die zentralen Unterscheidungsmerkmal der Rechtsform Genossenschaft. Sie unterscheiden die Genossenschaft von der Kapitalgesellschaft oder jeder Personengesellschaft. 

Vom kooperativen Wirtschaften einer Genossenschaft sollen die Mitglieder Nutzen ziehen. In einer Genossenschaft sollte es Mitbestimmung der Mitglieder und Transparenz des Managements geben. In Genossenschaften soll das Gleichbehandlungsprinzip gelten und der Förderauftrag nicht auf ein Nebengleis geschoben werden. Die Mitglieder sollten an der Bestimmung der Unternehmensziele mitwirken, die vom der Vorstand verfolgt werden. Der Prüfungsverband – falls er die genossenschaftlichen Grundsätze kennt und anerkennt – prüft, ob die Förderziele erreicht wurden.

Genossenschaften sollen mit anderen Genossenschaften kooperieren und sich gegenseitig fördern. Die CoopGo Initiative sieht hier einen Grundstein einer digital ausgerichteten Kooperationsgesellschaft. Anscheinend reicht dieser Katalog aber immer noch nicht aus.

Obwohl die genossenschaftlichen Zielvorstellungen noch lange nicht erfüllt sind, werden nun mit der am Gemeinwohl orientierten Genossenschaften neue Erwartungen aufgebaut. Soll das Gemeinschaftseigentum der Genossenschaft in Gesellschaftseigentum umgewandelt werden? Wird die Kampagne von den Verbänden gesteuert, um Sozialpolitik vorzutäuschen? 

Oder sind in der Genossenschaftswissenschaft ansässige Akteure am Werk, welche die Genossenschaften in eine neue, eher sozialistisch gefärbte Richtung verändern wollen. Als hätten wir das nicht schon gehabt, nämlich in der NS-Zeit in Form der Volksgenossenschaften mit striktem Gemeinnutzauftrag zugunsten der Volksgemeinschaft und in neuerer Zeit mit Überlegungen zur „Economie Sociale“. Wenn, dann sollten es diese Möchte-gern-Erneuerer nicht mit der Benutzung des Begriffs „gemeinwohlorientiert“ in Bezug auf Genossenschaften bewenden lassen, sondern ihre bislang nicht durchschaubare Absichten klar benennen. Gerade dies setzt ein sinnvoller Meinungsaustausch voraus!

Sind Wohnungsgenossenschaften am Gemeinwohl orientierte Unternehmen ? Literaturempfehlung
und weiterführende Artikel zum Thema
Wohnungsgenossenschaften und das genossenschaftliche Verbandswesen
Verantwortlich für Text und Inhalt: AG Wohnungsgenossenschaften /
igenos e.V.

Kommentar: Die Redaktion der Genonachrichten kommentiert diessen Beitrag wie folgt:
Soll die Diskussion um Gemeinwohl orientierte Unternehmen vom ursprünglichen Gedanken der Mitgliederförderung ablenken?
Der Gesetzgeber hat in der Bundestagsdrucksache V/3500 folgende Ausagen zum Förderauftrag getroffen. Es geht um die laut Satzung zwingend vorgeschriebene wirtschaftliche Förderung und Betreuung der Mitglieder. Diese „hat sich im Wege unmittelbar gewährter Sach- und Dienstleistungen zu vollziehen, so daß sich für die Genossenschaften die Gewinnmaximierung als tragende Zielvorstellung der Geschäftspolitik verbietet. Damit unterscheiden sich die Kreditgenossenschaften grundsätzlich von den übrigen privatrechtlichen Kreditinstituten. Diese Aussage trifft auch auf Wohnungsgenossenschaften zu. (Quelle: Georg Scheumann. Die Abkehr von der Genossenschaftsidee)

Auch das Bundesverfassungsgericht hat diesen Sachverhalt  im Jahr 2001 noch einmal bekräftigt: Die Gesellschaftsform der eingetragenen Genossenschaft zeichnet sich durch eine besondere Zielsetzung aus, nämlich die Förderung des Erwerbs und der Wirtschaft ihrer Mitglieder (§ 1 Abs. 1 GenG). Zwar werden die Genossenschaften inzwischen in nicht unerheblichem Umfang am freien Markt tätig; die Grundorientierung am Förderzweck unterscheidet sie aber weiterhin von vergleichbaren Kapitalgesellschaften. (Bundesverfassungsgericht, I BvR 1759/91 vom 19.01.2001, RdNr. 34)

Der Bundesfinanzhof sieht dies ebenso und beschreibt sogar die Umsetzung des Förderauftrags. „Die genossenschaftliche Rückvergütung ist eine spezielle, gesetzlich nicht ausdrücklich geregelte Form der genossenschaftlichen Überschussverteilung, die sich auf verschiedene Geschäftssparten (Bezugs-, Absatz-, Leistungs- oder Kreditgeschäfte) beziehen kann (vgl. z. B. Lang/Weidmüller/Metz/Schaffland in Genossenschaftsgesetz, Kommentar, 33. Aufl. 1997, § 19 Rz. 42). Sie richtet sich – anders als die Verteilung des Reingewinnes – nicht nach der Anzahl der von dem Mitglied gezeichneten Geschäftsanteile oder nach der Höhe der Einzahlungen darauf und ist keine Form der Gewinnverteilung (vgl. z. B. Müller, Genossenschaftsgesetz, Kommentar, § 19 Rz. 20; Lang/ Weidmüller/Metz/Schaffland, a.a.O, § 19 Rz. 20).“
BFH-Urteil vom 6.6.2002 (V R 59/00)

Laut igenos, der Interessenvertretung der Genossenschaftsmitglieder, geht es bei dieser Diskussion vor allem darum den Förderauftrag zu verschleiern bzw. zu verklausulieren. Dieses dürfte immer schwieriger werden, denn seit dem 22.Juli 2017 sind die Prüfungsverbände verpflichtet, im Prüfungsbericht dazu Stellung zu nehmen, ob und auf welche Weise die Genossenschaft einen zulässigen Förderzweck verfolgt hat.

Die Pflicht des Prüfungsverbands im neuen § 58 Absatz 1 Satz 3, im Prüfungsbericht zur Einhaltung des Förderzwecks Stellung zu nehmen, dient der Transparenz. Der Förderzweck stellt das charakteristische Merkmal der Rechtsform der Genossenschaft dar. Vorstand, Aufsichtsrat und die übrigen Genossenschaftsmitglieder sollen frühzeitig gewarnt werden, falls sich eine Genossenschaft von ihrem Förderzweck entfernt. ,Der Fall, dass eine Genossenschaft keinen oder keinen zulässigen Förderzweck mehr verfolgt, ist zwar in der Praxis äußerst selten, er kann aber sehr gravierende Folgen haben:
Gemäß § 81 GenG kann die Genossenschaft aufgelöst werden und wenn eine unzulässige Dividendengenossenschaft vorliegt, könnte ein unerlaubtes Investmentgeschäft vorliegen, gegen das die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin einschreiten kann.

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11 Kommentare.

  • […] 8. Juli 2022 (geno) Sind Gemeinwohl und Genossenschaften miteinander vereinbar oder stehen sie sich wie Feuer und Wasser gegenüber ? Dieser Grundsatzfrage, […]

  • […] einer ‘urdeutschen’ Idee”. In dieser Epoche entstand auch die Fehleinschätzung Genossenschaften seien am Gemeinwohl orientierte Unternehmen. Auch heute prägt das genossenschaftliche Führerprinzip unsere Genossenschaftsorganisation. Um […]

  • […] viele Politiker nicht, wovon sie reden. Ein Beispiel ist die anhaltende Diskussion darüber, ob Wohnungs­genossenschaften  am Gemeinwohl orientiert […]

  • […] 14. Februar 2020 (geno). Der Begriff “Gemeinwohl” ist samt seinem vermeintlichen Inhalt für eine sozial-ökologische Transformation ungeeignet. Das […]

  • […] Kirche Genossenschaften bei der Vergabe von Grundstücken auf Erbpacht bevorzugen sollte. Die Frage ob Genossenschaften grundsätzlich auch am Gemeinwohl orientierte Unternehmen sind, steht dagegen auf einem anderen […]

  • […] über genossenschaftliche Prinzipien geschuldet. Das betrifft auch die anhaltende Diskussion um die Orientierung am Gemeinwohl, die wenig mit der Genossenschaftsidee zu tuen hat und derzeit auch nicht mit dem […]

  • […] – ein. Was noch nicht ganz klar ist, wo im Deutschen Genossenschaftsgesetz die viel zitierte Gemeinwohlorientierung, der Genossenschaften abgeleitet werden kann. ++ (wg/mgn/04.12.19 – […]

  • […] bitte auch mit dem genossenschaftlichen Identitätsprinzip befassen. Genossenschaften sind keine am Gemeinwohl orientierten Unternehmen und auch keine sozialistischen Experimente, sondern Gemeinschaftsunternehmen, die sich im Eigentum […]

  • Georg Scheumann
    24. Juli 2019 17:49

    Ein wirtschaftlich tätiges Unternehmen in der Rechtsform Genossenschaft hat mit Gemeinwohl nicht mehr und nicht weniger zu tun, wie Unternehmen anderer Rechtsformen auch. Die Förderung des Gemeinwohls ist dabei immer freiwillig und hat mit dem Zweck der jeweiligen Rechtsform überhaupt nichts zu tun.
    Zweck einer Genossenschaft ist ausschließlich die Förderung der eigenen Mitglieder (§ 1 GenG).

    Jedes Unternehmen, welches sich der Rechtsform Genossenschaft bedient, ist in erster Linie eine Genossenschaft und erst danach kommt der Unternehmensgegenstand wie z. B. Bank oder Wohnungsbau oder auch Energie usw.
    Grundsätzlich lässt sich zu Aufgabe und Wesen einer Genossenschaft folgendes sagen:
    1. Eigentümer der Genossenschaft sind deren Mitglieder. Deren eingezahlte Geschäftsguthaben sind das Kapital mit dem die Genossenschaft arbeitet.
    2. Gewinne im betriebenen Unternehmensgegenstand müssen nicht erzielt werden, es reicht Kostendeckung aus. Anders als in anderen Rechtsformen steht anstelle von Gewinn für das Unternehmen, in einer Genossenschaft stets der Vorteil für die Mitglieder (=Ersparnisse) im Vordergrund.
    3. Dies ist auch der Grund, weshalb ein ausscheidendes Genossenschaftsmitglied keinen Anspruch auf das Vermögen der Genossenschaft hat. Denn wo an erster Stelle Mitgliederförderung statt Gewinnmaximierung und Vermögensanhäufung steht, kann wenig Unternehmensvermögen gebildet werden.
    4. Erfolgt keine Mitgliederförderung sondern Gewinnmaximierung und Vermögensanhäufung der Genossenschaft ist der Zweck nicht mehr auf die Förderung der Mitglieder gerichtet. Der Genossenschaft droht gemäß § 81 GenG die Auflösung.

    Bei allen anderen Gesellschaftsformen wie z. B. GmbH oder AG usw., sind deren Eigentümer am Vermögen der Gesellschaft beteiligt. Und dies bedeutet, dass, ob mit oder ohne Zahlung von Dividende, jede andere Gesellschaftsform und insbesondere deren Vorstand den Auftrag hat, durch maximale Gewinnerzielung den Anteilseignern dieser Gesellschaftsformen Vorteile in Form von steigenden Unternehmenswerten zu verschaffen.
    Einzig und allein in der Rechtsform Genossenschaft (eG) werden deren Eigentümer und Teilhaber von der Teilhabe am durch Gewinnzuweisungen exponentiell ansteigenden Unternehmensvermögen gesetzlich ausgeschlossen (§ 73 Abs. 2 Satz 3). Berücksichtigt man dies, dann bleibt als Unterschied zu anderen Gesellschaftsformen eigentlich nur übrig, dass eine wirtschaftliche Förderung und Betreuung der Mitglieder ausschließlich bei den Einzelmitgliedern und dort durch Ersparnisse bei deren Geschäften mit der Genossenschaft erfolgen kann.
    Denn nur dann ergibt die gesetzliche Vorschrift, dass Mitglieder beim Ausscheiden aus der Genossenschaft keinen Anspruch auf das Vermögen der Genossenschaft haben, einen Sinn. Ebenso wie die Aussage in Bundestagsdrucksache V/3500 vom 18.11.1968 dass sich für Genossenschaften Gewinnmaximierung (also maximale Vermögensanhäufung) verbietet.

    Wäre es nicht so, hätte der Gesetzgeber eine Rechtsform geschaffen, bei der zwischenzeitlich ca. 23 Millionen Menschen das Geld bereitstellen dürfen, um einer elitären Gruppe ein Leben in Wohlstand zu ermöglichen.

  • Gerd K. Schaumann
    24. Juli 2019 12:14

    Die Unterscheidung von Förderauftrag und Gemeinwohlbezug ist wichtig, weil es bei Genossenschaft um eine konkrete Personengemeinschaft geht. Sie ist der „Souverän“ für den Bereich, der zur konkreten Förderung ansteht. Begeben wir uns auf das Parkett von „Gemeinwohl“, spricht nichts dagegen, auch dafür (spezielle) Genossenschaften zu gestalten. Es könnte durchaus Sinn machen, quasi „selbstorganisiert“ gewisse „hoheitlich“ organisierte Bereiche einer „Bürger-Selbstorganisation“ zu überantworten. Wenn wir das wollen – und Vieles spräche dafür – sollte man die Diskussion dazu beginnen. Auch spricht nichts dagegen, bereits heute – in Genossenschaft – sich zu verpflichten, sich – intern – auf bestimmte Gemeinwohlwerte auszurichten, wie z.B. den Klimaschutz. …
    Was jedoch nicht geht, ist „Fördererträge“ einer Genossenschaft als „Ausfall-Bürgschaft“ für fehlendes staatliches Handeln zu definieren und sich als „GutMensch“ definieren zu lassen. Ein wenig „banal“, aber zutreffend: Wenn eine „Parkbank“ fehlt, ist es nicht die Aufgabe einer Genossenschaft, die aus dem „Förderbudget“ zu „sponsern“. Was aber geht, wäre, sich dafür einzusetzen, dass die zuständigen staatlichen Stellen dafür sorgen, dort eine „Parkbank“ demnächst hinzusetzen. Wer nach dem „Gemeinwohl“ ruft, sollte nicht verkennen, dass Genossenschaften keine „Ausfallbürgschaft“ leisten sollten für Ursachen, die im „Konkurrenzsystem“ zu suchen sind. Wer eine Gesellschaft in Kooperation anstrebt, sollte sich durch den „Gemeinwohlgedanken“ nicht ablenken lassen. …

  • Posteingang
    24. Juli 2019 9:21

    Das kann ich nicht nachvollziehen. Wenn eine Genossenschaft auch für Nichtmitglieder Leistungen anbietet, dann ist die Genossenschaft doch auch gemeinnützig – oder?

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