Genossenschaftsverbände – wozu eigentlich?

Genossenschaften sind gesetzlich verpflichtet sich einem Prüfungsverband anzuschließen. Gleichzeitig ist der Verband gesetzlich verpflichtet die ihm angeschlossenen Genossenschaften regelmäßig zu prüfen. Diese Prüfung diente ursprünglich zum Schutz der Genossenschaftsmitglieder und der Gläubiger. Eine Geschichte die bereits im damaligen Kaiserreich 1889 begann. Somit wird der Prüfungsauftrag an den Genossenschaftsverband nicht durch die Genossenschaft, sondern stellvertretend für den Gesetzgeber durch das GenG erteilt.

Der Verband ist Träger der Prüfung und bedient sich zum Prüfen der bei ihm angestellten Prüfer, die im genossenschaftlichen Prüfungswesen ausreichend  vorgebildet  und  erfahren  sein  sollen  (§55  Abs.  1  Satz  2 GenG). Die  vom  Prüfungsverband  angestellten  Prüfer  sollen  gemäß  §  55 Abs. 1 Satz 2 GenG im genossenschaftlichen Prüfungswesen ausreichend vorgebildet und erfahren sein. 

Der  in  §  1  Abs.  1  GenG  vorgeschriebene  Förderauftrag  –  eine  Besonderheit im deutschen Gesellschaftsrecht – stellt die Verpflichtung der Genossenschaft dar, die Mitglieder oder die Wirtschaft der Mitglieder mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebs wirtschaftlich zu fördern. Er ist Grundlage und Wesensmerkmal jeder Genossenschaft.  

Die Erfüllung des Förderauftrags ist in erster Linie Aufgabe der Geschäftsführung.  Im  Rahmen  der  Geschäftsführungsprüfung ist deshalb vom Prüfungsverband festzustellen, ob der Förderauftrag beachtet worden ist. Eine Geschäftsführung, die durch ihre Geschäftspolitik und durch ihr Geschäftsgebaren gegen den Förderauftrag verstößt bzw. ihre Förderpflicht verletzt, ist nicht ordnungsgemäß und ist im Rahmen der Prüfung zu beanstanden.

Doch das geschieht nicht. Mit schöner Regelmäßigkeit bestätigen die kreditgenossenschaftlichen Verbände ihren angeschlossenen Volks- und Raiffeisenbanken, dass der Förderzweck erfüllt wurde.

Doch wie soll das geschehen sein?  Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und das Preisverzeichnis der Genossenschaftsbanken gelten für Mitglieder und Nichtmitglieder gleichermaßen. Wie sollen da die Mitglieder mit besseren Konditionen als Nichtmitglieder gefördert werden? Freilich wird es immer einzelne Bevorzugte geben, die bessere Konditionen erhalten als andere Mitglieder, aber dabei besteht die Gefahr der verdeckten Gewinnausschüttung, wenn das Finanzamt darauf aufmerksam wird

Oder wird der Förderauftrag vielleicht durch die beste Art der Mitgliederförderung einer Genossenschaftsbank erfüllt, der genossenschaftlichen Rückvergütung? Auch dabei Fehlanzeige. Dazu sind die Volks- und Raiffeisenbanken samt ihren Verbänden zwischenzeitlich viel zu geizig geworden.

Stattdessen wird vom Dachverband der Genossenschaftsbanken BVR stolz verkündet, dass die Genossenschaftsbanken eine der profitabelsten Bankengruppen sind. Wie kann das sein, wenn doch angeblich die Mitglieder gefördert wurden, was eigentlich nur wenig Profit bedeuten kann. 

Irgendetwas ist faul in den Reihen der Genossenschaftsbanken.  Denn wer nur noch auf Gewinne aus ist und die Mitglieder nicht mehr fördert hat z.B. den Namen Raiffeisen nicht mehr verdient. Denn Raiffeisen wollte, dass die Mitglieder im Mittelpunkt stehen und die Vorteile davon haben.  Aber nicht die Bank selbst. Denn für äußerst profitable Banken die entgegen ihren ureigensten Auftrag Gewinnmaximierung betreiben, gibt es genügend andere Rechtsformen.

Die extra zur Überwachung der Erfüllung des Förderauftrags eingesetzten Prüfungsverbände bestätigen wider besseres Wissen, dass der Förderzweck der Genossenschaftsbank erfüllt wurde. Welch ein Hohn. Aber es geht noch weiter. Die genossenschaftlichen Prüfungsverbände müssen sich regelmäßig einer externen Qualitätskontrolle unterwerfen lassen. Wobei die Ausgangsfrage, fördert die Genossenschaft ihre Mitglieder und wird die Prüfung des Förderauftrags durch den Verband ordnungsgemäß durchgeführt, leider nicht ausreichend beantwortet wird.
Georg Scheumann, genossenschaftlicher Bankbetriebswirt, Bankvorstand a.D
. igenos e.V. Vorstand.

Genossenschaftsverbände, Prüfungswesen Genossenschaft
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