BaFin im Dauerkonflikt mit dem Genossenschaftsgesetz

Allgemein

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat kürzlich unmissverständlich klargemacht, dass sie von allen deutschen Kreditinstituten den vorläufigen Verzicht auf die Ausschüttung von Gewinnen und Dividenden für das Jahr 2019 fordert. 
Dass dies eine knallharte Forderung ist, machte Raimund Röseler, Exekutivdirektor der BaFin, in einem Beitrag für das BaFin-Journal (Ausgabe April 2020) deutlich: „Wer aber entgegen aller Empfehlungen erlaubt, dass sein Institut in diesen schweren Zeiten Dividenden ausschüttet, der sollte sich fragen, ob er noch das volle Vertrauen der Bankenaufsicht verdient.“   Begründung: Es geht darum das Bankensystem zu stabilisieren. 
Auch diese Aussage belegt: Die Bafin befindet sich im Dauerkonflikt mit dem Genossenschaftsgesetz und dass hat Tradition. Ebenso wie ihr Vorgänger BaKred hat die BaFin sich freiwillig oder gezwungenermaßen zum Erfüllungsgehilfen des Bundesverbands der Volks-und Raiffeisenbanken BVR gemacht. Dies betrifft vor allem die als Strukturbereinigung bekannte Fusionspolitik, die oft mit Hilfe der BaFin durchgesetzt wird.
Das mag auch der Grund sein, warum die vier kreditgenossenschaftlichen Prüfungsverbände nicht auf den unglaublichen Eingriff der BaFin in die Grundsätze der genossenschaftliche Selbstverwaltung reagiert haben. Vielleicht ist dieses auch nur unterblieben, weil die Verbände ja nicht direkt betroffen sind.
Entgegen dem Verlangen der BaFin entscheidet in einer Genossenschaftsbank nicht der Vorstand, sondern einzig die General-/Vertreterversammlung darüber, wie der Jahresgewinn (=Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben) nach Abzug der satzungsgemäß vorgegebenen Zuweisung zur gesetzlichen und freien Rücklage zu verteilen ist. § 19 GenG und auch § 43 der Satzung geben dies eindeutig vor. Auch wenn meist dem Vorschlag des Vorstands gefolgt wird, kann doch seitens der Mitglieder/Vertreter immer durch mehrheitlichen Beschluss bestimmt werden, dass eine höhere Dividende als vorgeschlagen oder sogar der gesamte Gewinn an die Mitglieder ausgeschüttet wird. 
Die BaFin sollte sich daher nicht anmaßen, in die vom Genossenschaftsgesetz festgeschriebenen Mitgliederrechte einzugreifen. 
Es sollte ferner jeder Vorstand der Mitglieder- bzw. Vertreterversammlung die Entscheidung überlassen, ob und in welcher Höhe eine Dividende ausgeschüttet wird. Sollte danach die Genossenschaftsbank nicht mehr das volle Vertrauen der Bankenaufsicht besitzen, empfiehlt sich eine Klage der Genossenschaft vor dem Verwaltungsgericht. Damit endlich eindeutig festgestellt wird, dass Genossenschaftsbanken eine andere Aufgabe haben, als sich dies die ΒaFin vorstellt. 
Denn die BaFin verlangt hier, dass die Anteilseigner einer Bankengruppe, die sowieso nicht am Vermögen ihres Bankunternehmens beteiligt sind, aber für Verluste im Ernstfall mit einer zusätzlichen Haftsumme in der Haftung und im Risiko stehen, nun auch das wenige letzte verlieren sollen, was ihnen noch zugestanden wird: Die Dividende.
Die BaFin wäre besser beraten, den Genossenschaftsbanken aufzuerlegen, ab einer gewissen Höhe der Bilanzsumme (z.B. 100 Millionen Euro) die Rechtsform zu wechseln. Denn dann hätte sie uneingeschränkte Einflussmöglichkeit auf das Bankgeschäft ohne mit dem Genossenschaftsgesetz in Konflikt zu kommen.
Allerdings würde dies dann zu einem derart lauten gewaltigen Aufschrei der Verbände kommen, der das von ihnen etablierte Genossenschaftssystem erschüttern würde. Denn in diesem Fall wären sie selbst betroffen. Und zwar durch den Verlust einer äußerst lukrativen Einnahmequelle.
Mit der Umwandlung einer Genossenschaft in eine genossenschaftliche Aktiengesellschaft entfällt auch die 1934 installierte Zwangsmitgliedschaft in einem genossenschaftlichen Prüfungsverband. Außerdem kann sich jede genossenschaftlichen Aktiengesellschaft ihren Wirtschaftsprüfer selbst auswählen. 
Mit anderen Worten: das staatlich garantierte Monopol der Genossenschaftsverbände trifft auf die genossenschaftliche AG nicht mehr zu.  Morgen kann kommen. Die genossenschaftliche Aktiengesellschaft macht den Weg frei. 

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