Zu Tode prüfen? Entwicklungstendenzen der genossenschaftlichen Prüfung in Deutschland

2005 fand in Hamburg eine Tagung zum Thema Genossenschaftsrecht statt, deren Themen bis heute aktuell sind. Dr. Burchard Bösche, Jurist und Träger der Raiffeissen/Schulze-Delitsch Medaille in Gold, 2019 verstorben, schrieb dazu einen vielbeachteten Aufsatz, der in Erinnerung bleiben sollte. Er wird hier zusammengefasst wiedergegeben.

Die genossenschaftliche Förderung hat Verfassungsrang. Sie wird in mehreren Verfassungen der Bundesländer genannt, findet bundesgesetzliche Verankerung in Handwerksordnung und Bundesbeamtengesetz, wird von UNO-Vollversammlung und EU-Kommission unterstützt. Dennoch geht die Zahl der Genossenschaften von Jahr zu Jahr zurück. Auch die Zahl der Beschäftigten sinkt. Die Zahl der Mitglieder stagniert bei 20 Mio., davon sind 15 Mio alleine den Genossenschaftsbanken zuzurechnen (2005). Dagegen werden monatlich 1.000 britische Limited, 3.000 GmbHs und viele Vereine gegründet. Das ist ein deutsches Phänomen, denn in Italien gibt es nicht nur zehnfach so viele Genossenschaften, es werden auch jedes Jahr 2000 gegründet. Die Gründe liegen in den Nachteilen des deutschen Genossenschaftsrechtes.

Als einzige Gesellschaftsform unterliegt die Genossenschaft, unabhängig von ihrer Größe, einer gesetzlichen Prüfung durch einen Prüfungsverband, dem sie angehören muss. Genossenschaften unter zwei Mio € Bilanzsumme werden alle zwei Jahre, die anderen jährlich geprüft. Gegenstand ist seit 1889 die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und seit 1985 der Jahresabschluss, wobei die Prüfung des Jahresabschlusses unter Verweis auf die Bestimmungen für Kapitalgesellschaften im HGB erfolgt. Des Weiteren unterliegen Genossenschaften Gründungsprüfungen, die per Gesetz durch Prüfungsverband und Registergericht erfolgen müssen, um überhaupt ins Genossenschaftsregister eingetragen werden zu können. Diese Regelungen gehen deutlich über die Prüfungsvorschriften für GmbH und AG hinaus.  

Auch die Genossenschaftsverbände werden streng reguliert. Ihre Tätigkeit unterliegt staatlicher Aufsicht, so dass sie jährlich umfangreiche Berichte zu liefern haben und sich alle drei Jahre einer durch die Wirtschaftsprüfungskammer gesteuerten externen Qualitätsprüfung unterziehen müssen (seit 2005). Die Kosten werden an die Mitgliedsgenossenschaften weitergegeben. Mit dieser Abhängigkeit von den Wirtschaftsprüferorganisationen hat sich der Prüfungsfokus verschoben. Er konzentriert sich auf die Korrektheit des Jahresabschlusses, während früher auch die Qualität der Genossenschaft geprüft wurde, angefangen von Auftritt der Mitarbeiter bis hin zu der Ladengestaltung der Konsumgenossenschaften u.ä. 

Derartige Prüfungen wurden von Genossenschaften früher durchaus als Mehrwert empfunden, da sie der Weiterentwicklung der Genossenschaft dienten. Inzwischen wird die Prüfung als kostenintensive Überregulierung empfunden. Eine kleine Arbeitsloseninitiative, die Möbel aufbereitet, kann für zwei bis fünf Tage Prüfung mit 1000 bis 4000 Euro Kosten rechnen plus der Verbandsbeiträge. Das ist viel Geld und kann die Wahl der Rechtsform entscheidend bestimmen. Ist die Prüfung der kleinen Genossenschaft aufgrund ungeordneter Buchführung sehr aufwändig, ist die Prüfung dennoch nicht kostendeckend. Daher reißen sich die Verbände nicht um die Gründung kleinerer Genossenschaften und eine Sachverständigenkommission versucht die Quersubventionierung der nichtgedeckten Kosten durch die anderen Mitgliedsgenossenschaften bei der Prüfung neuer Genossenschaften sogar zu empfehlen. 

Vor allem kleine Genossenschaften sind durch die derzeitigen Prüfungsregeln also extrem benachteiligt. Wer bis zu 3.000 Euro für eine Gründungsprüfung zahlen muss, wählt eher einen eingetragenen Verein statt eine Genossenschaft. Und während kleine Kapitalgesellschaften keiner Prüfungspflicht unterliegen, muss der Prüfungsverband, für den im Zuge der externen Qualitätssicherung (Peer Reviews) Gründungsprüfungen und Prüfungen kleiner Genossenschaften im Sinne kleiner Kapitalgesellschaften gem. § 267 Abs. 1 HGB zum Kostenfaktor geworden sind, diese Kosten an die zu Prüfenden weitergeben, womit sich die Diskriminierung kleiner Genossenschaften gegenüber Kapitalgesellschaften verschärft. Zudem bringt die Veränderung der Prüfungsinhalte zu einer reinen Wirtschaftsprüfung gerade kleinen Genossenschaften wenig, die viel mehr eine Qualitätsprüfung als eine Jahresabschlussprüfung brauchen.

Das Beispiel Schule soll das Problem der Prüfungspflicht in der Rechtsform eG verdeutlichen. Nur wenige Schulen sind als Genossenschaften eingetragen, aber mehrere hundert Schulen werden in der Rechtsform des eingetragenen Vereins betrieben. Zwar darf nach § 21 BGB der Zweck eines Vereins nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet sein, dennoch kommt es in diesem Fall auf die innere Einstellung der Vereinsgründer bzw. das Abbild der Einstellung in der Satzung an. Ist diese Einstellung ausreichend  dokumentiert, können beliebig viele wirtschaftliche Zweckbetriebe errichtet werden, ohne dass eine Schule ihren Vereinsstatus verliert. Ein Beispiel ist die Fraunhofergesellschaft, die 2003 eine Milliarde € Erträge generierte, davon 605 Mio. € Erlöse aus Forschung und Entwicklung und das ohne Prüfungs- und Publizitätspflicht. 

Auch Schulen bewegen Millionen und haben in der Regel erheblichen Immobilienbesitz. Eine Prüfung durch einen genossenschaftlichen Prüfungsverband dauert dann vielleicht 10 bis 15 Tage und sorgt für jährliche Prüfungs- und Verbandskosten von 8.000 bis 12.000 €. Das kann für chronisch unterfinanzierte Einrichtungen die Rechtsformentscheidung hin zu einem Verein verstärken, zumal unter den Eltern der Schüler oft Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sind, die als ehrenamtliche Revisoren zur Verfügung stehen und die genossenschaftliche Prüfung als überflüssig empfinden. 

Ursprünglich wurde die Gründungsprüfung damit gerechtfertigt, dass Genossenschaften ohne Kapital gegründet werden können. Inzwischen ist aber das Mindeststammkapital bei GmbH-Gründungen heruntergesetzt worden und die englische Ltd kennt kein Mindestkapital. Zudem sind die Grenzen für die kleine Kapitalgesellschaft gem. § 267 Abs. 1 HGB heraufgesetzt worden. Während eine Genossenschaft bei einer Bilanzsumme von 2 Mio Euro immerhin nur noch alle zwei Jahre geprüft wird, wird eine GmbH erst ab 4 Mio. € Bilanzsumme prüfungspflichtig. 

Der Autor betont in seinem Schlusswort, dass die Genossenschaft ein ungeheures Potential zur Förderung der Selbständigkeit und der Schaffung neuer Arbeitsplätze, vor allem in regionalem Kontext, hätte. Die misslungene Ich-AG und der Missbrauch des Rechtsform des eingetragenen Vereins zeigen, dass es ein Bedürfnis gibt nach „einer körperschaftlich strukturierten Rechtsform mit eigener Rechtspersönlichkeit und Haftungsausschluss, die mit geringen Rechtsformkosten und niedrigen formalen Anforderungen zu handhaben ist. Diese Rechtsform war einmal die Genossenschaft, als es noch 1.500 Konsumgenossenschaften und in jedem Dorf eine Raiffeisen-Bank gab“. Daher fordert er: 

  1. Stopp der doppelten Gründungsprüfung durch Gericht und Verband. 
  2. Herausnahme von Gründungsprüfungen und Verbandsprüfungen kleiner Genossenschaften im Sinne von § 267 Abs. 1 HGB aus dem Peer Review. 
  3. Beseitigung der formellen Jahresabschlussprüfung für kleine Genossenschaften gem. § 267 Abs. 1 HBG. Beschränkung des § 53 Abs. 2 HGB auf mittlere und große Genossenschaften. Das bedeutet eine Rückkehr zum Rechtszustand bis 1985 für kleine Genossenschaften 
  4. Ersetzen der verbleibenden genossenschaftlichen Prüfung kleiner Genossenschaften gem. § 53 Abs. 1 GenG durch Übernahme der Buchführung durch den Genossenschaftsverband oder eine von ihm zertifizierte Stelle.

Bösche schließt mit der Hoffnung, dass die Bundesregierung sich um die Modernisierung des Genossenschaftsgesetzes und die Verbesserung der Rahmenbedingungen für kleine Genossenschaften kümmern solle und eine Änderung eintritt.
igenos e.V. Interessenvertretung der Genossenschaftsmitglieder

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Dr. Burchard Bösche, genossenschaftliche Prüfung, Genossenschaftsgründung, Gesellschaftsform Genossenschaft, Gründungskosten Genossenschaft
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