Prüfungsanordnung einer Sonderprüfung in Schmalkalden

Bullay, den 10.März.2021. Es gibt Neues von der VR-Bank Bad Salzungen Schmalkalden, die bekanntermaßen einen Sieg über die BaFin davongetragen hatte. Wie bank intern in der Ausgabe vom 08.03.2021 berichtet, wurde die Bank am 19. Januar 2021 schriftlich über eine Sonderprüfung nach §7 Abs.1 informiert, die im Auftrag der Sicherungseinrichtung des BVR den Status der Sicherungseinrichtung der Bank prüfen soll. Als Prüfer wurde die  Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Deloitte GmbH bestellt. Als Aufgabe genannt sind u.a.: Prüfung der Umsetzung der Bestimmungen und Verfahrensregeln der Sicherungseinrichtung des BVR, der Ordnungsgemäßigkeit des Kredit- und Beteiligungsgeschäftes, Werthaltigkeit der Forderungen, Prüfung von 30 Kreditengagements. Trotz der unten angeführten Problematik will der BVR diese Sonderprüfung unbedingt und hat nach Informationen von bank intern heute eine einstweilige Verfügung erwirkt, welche die VR Bank Bad Salzungen – Schmalkalden verpflichtet, eine Sonderprüfung durch die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zuzulassen (Az. 37 O 74/21). Die Verfügung erfolgte wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung. bank intern: „Sicher jedenfalls ist schon jetzt, der BVR scheint sich bezüglich der VR-Bank Bad Salzungen Schmalkalden große Sorgen zu machen hinsichtlich der Möglichkeit des Eintritts eines Sicherungsfalles. Insofern also ist davon auszugehen, dass der BVR von `Gefahr in Verzug` ausgeht und die Rechte auf Stellungnahme seines Mitgliedsunternehmens insofern nur als nachrangig wichtig einstuft. Denn die Bank ist jetzt auf den Klageweg verwiesen, um ihre Auffassung darzulegen.

Die aktuelle Ausgabe von bank intern kennt die einstweilige Verfügung noch nicht und kann das Erstaunen bezüglich dieser Anordnung kaum verhehlen, denn der zuständige gesetzliche Prüfungsverband PDG aus Erfurt prüft die Bank ja bereits vor Ort nach §53 GenG und damit auch die Punkte gemäß §7 Abs.1. Ein Studium der angeführten Paragraphen durch Bank intern zeigt, dass Deloitte gar nicht beauftragt werden dürfte, weil zu dieser Prüfung nur der zuständige gesetzliche Prüfungsverband berechtigt ist und keinerlei Anlass zu erkennen ist, wieso davon abgewichen werden sollte (erst die einstweilige Verfügung legt eine Dringlichkeit nahe). Bank intern schlussfolgert daraus, dass die BVR Sicherungseinrichtung, die von Marija Kolak und Gerhard Hofmann unterschrieben wurde, ohne Rechtsgrund von den eigenen Statuten abwichen ist und einen externen Prüfer bestimmt hat, und zwar zu einem Zeitpunkt, wo der gesetzliche Prüfungsverband PDG bereits vor Ort  die angezeigten Inhalte satzungsgemäß nach §7 Abs.1 prüft. 

Diese Handlung hat Folgen. Doppelte Prüfung bedeutet zunächst einmal doppelte Kosten, weshalb sich die Vorstände Jan Wettstein und Stefan Siebert gegen die zusätzlich Prüfung zur Wehr setzen. Doch so einfach ist diese Kostenrechnung nicht: Ein Wirtschaftsprüfer muss laut Bank intern bei einer gesetzlichen Jahresabschlussprüfung nämlich vor der Auftragsannahme prüfen, ob er wirksam bestellt und beauftragt wurde und keine Ausschlussgründe bestehen. Ist das nicht gegeben, darf er den Auftrag nicht annehmen und hat auch keinen Vergütungsanspruch. Interessant wäre nun, ob Deloitte den Auftrag geprüft hat oder dem BVR als Auftraggeber vertraut hat. Hat Deloitte keine Bedenken gehabt, den Auftrag anzunehmen, so gibt es mit der Beauftragung und dem Beginn der Prüfung bereits einen Honoraranspruch, selbst wenn die Prüfung nicht durchgeführt wird. Der Honoraranspruch könnte zwar durch ersparte Aufwendungen gemindert werden, wenn die Prüfung nicht stattfindet, aber ein kompletter Honorarverzicht wäre juristisch schwer zu begründen und damit unwahrscheinlich. Würde Deloitte dagegen feststellen, dass aufgrund der gleichzeitigen Prüfung des PDG die Beautragung nicht ordnungsgemäß sei und man den Auftrag nicht annehmen hätte dürfen, bestünde kein Honoraranspruch. Damit würde Deloitte allerdings die Strategie des BVR bezüglich der Rechtmäßigkeit einer Sonderprüfung in Schmalkalden unterlaufen und sich berufsrechtlich angreifbar machen, weil Deloitte ja den Auftrag grundsätzlich vielleicht nicht hätte annehmen dürfen. 

Und noch etwas macht stutzig: Nach jeder Prüfung nach §53 GenG ist eine gemeinsame Schlusssitzung zwischen Prüfer und Geprüftem sowie dessen Aufsichtsrat vorgeschrieben. In der Prüfungsanordnung und Auftragserteilung des BVR wird dagegen diese Schlusssitzung der Genossenschaftsbank mit Deloitte ausdrücklich ausgeschlossen. Das widerspricht allen grundlegende Genossenschaftsprinzipien inklusive Pflichtprüfung und Prüfungsmonopol und dürfte zu sehr interessanten Fragestellungen führen. Einige dieser Fragen stellt bank intern selbst, ohne aber auf  Presseanfragen Antworten zu erhalten. igenos e.V., die Vertretung der Genossenschaftsmitglieder, ist sich sicher, dass wir demnächst wieder Interessantes von bank intern zu der Sache hören und lesen werden, zumal jetzt die oben angesprochenen Punkte auch gerichtlich geklärt werden müssen. Der ganze Vorgang zeigt wie dringend notwendig ein grundlegender Umbau des Genossenschaftsgesetz ist. Dieses wird täglich grob missachtet. Es geht aber auch darum die Rechte und den Einfluss der Genossenschaftsverbände  zu hinterfragen und diese auf eine europäische Norm zurechtzustutzen.  

Dr. A. Neumann  igenos e.V.

Bullay/Schmalkalden, den 10.März 2021.

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1 Kommentar.

  • Die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft scheint auch Abschlussprüfer der BVR Sicherungseinrichtung zu sein.
    Seltsame Zufälle, oder?

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