Volksbank Heilbronn eG – oder genossenschaftliche Vetternwirtschaft?

Allgemein

Nach riskanten Geschäften war die Volksbank Heilbronn eG in Schieflage geraten und hat ihre Selbstständigkeit verloren. Wie das Handelsblatt berichtete musste im Jahr 2021 die genossenschaftliche Sicherungseinrichtung des Bundesverbands der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR) einen höheren zweistelligen Millionenbetrag zur Rettung der Bank beitragen. Im Jahr 2021 wurde die VoBa Heilbronn dann mit VR-Bank Schwäbisch Hall-Crailsheim fusioniert.

Grund der Stützung durch die BVR Sicherungseinrichtung und die Löschung der Genossenschaft im Genossenschaftsregister waren einerseits vom Vorstand der Volksbank Heilbronn in den Jahren 2009 bis 2012, unter Annahme von steigenden Zinsen, abgeschlossenen Zinsswaps, die auf Grund der anhaltenden Niedrigzinsphase die Gewinn- und Verlustrechnung deutlich belasten. Andererseits hatte die Volksbank in den Jahren 2009 – 2014 mit verschiedenen inländischen und ausländischen Vertragspartnern Wertpapierleihegeschäfte getätigt, die in der Finanzbranche als Cum-Cum-Geschäfte bezeichnet werden und bekam Probleme mit den Steuerbehörden und Steuernachforderungen in Millionenhöhe. Darf sich eine Genossenschaftsbank an solch fragwürdigen Geschäften beteiligen?

Außerdem fragen wir uns – und das muss hier stark betont werden-   wie denn Zinswetten und insbesondere Cum-Cum Geschäfte zur wirtschaftlichen Förderung und Betreuung der Mitglieder beitragen sollen.  Selbst bei Beschreibung des Geschäftsgegenstandes und der Aufzählung der erlaubten Geschäfte ist in § 2 Abs. 3 der Satzung nichts über die Genehmigung zum Eingehen von Zinswetten zwecks Förderung der Mitglieder zu lesen. Und noch weniger eine Genehmigung zur Mitwirkung bei Ausnutzung von unklaren Steuerbestimmungen, die jeden ordentlichen und gewissenhaften Vorstand einer Genossenschaftsbank eigentlich erkennen lassen mussten, dass mehrfache Steuererstattungen für ein und denselben Sachverhalt nicht rechtens sein konnten. 

Das heißt aber auch, dass der Vorstand der Volksbank bereits seit langem Geschäfte getätigt hat, die von der Satzung nicht gedeckt waren. Und besonders dies, hätte dem zuständigen Prüfungsverband, dem Baden-Württembergischen Genossenschaftsverband e.V. (BWGV) schon vor vielen Jahren (2009 – 2014) auffallen müssen. Denn gerade die Einhaltung der Satzungsbestimmungen gehört zur Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und diese musste, gerade um derartige  Auswüchse wie geschehen zu verhindern, vom BWGV gemäß § 53 Abs. 1 GenG jährlich geprüft werden. Wäre dies ordentlich erfolgt, hätten diese Satzungsverstöße bereits vor Jahren bemängelt und abgestellt werden müssen. Wodurch Verluste und Steuernachforderungen massiv verringert worden wären. Da dies nicht erfolgte sieht igenos, die Interessenvertretung der Genossenschaftsmitglieder, auch eine erhebliche Mitschuld beim BWGV. Inwieweit nun Schadensersatzansprüche gegen den BWGV erhoben werden können ist fraglich. Fest steht durch die mangelhafte Prüfung wird das komplette, als Selbstverwaltungsorganisation aufgebaute deutsche Genossenschaftswesen einmal mehr in Frage gestellt. Letztendlich handelt es sich um einen Vorgang mit dem sich die APAS, die Abschlussprüferaufsichtstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle dringend befassen sollte. Die APAS überwacht letztendlich als zuständige Behörde die Qualitätskontrolle.
Die externe Qualitätskontrolle dient der Überwachung, ob die Prüfungsverbände bei der Durchführung von Prüfungen und Gutachten, die genossenschaftlichen Grundsätze befolgen.

Ein schaler Geschmack entsteht nun allerdings mit der Stützung der Bank durch die genossenschaftliche Sicherungseinrichtung. Denn damit wird offenbar alles unter dem Tisch gekehrt und gerade die wesentliche Fragen bleiben ungeklärt. Welche Rolle spielt der Prüfungsverband?

Oder um es anders auszudrücken: Eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus, vor allem nicht, wenn beide aus dem gleichen Futtertrog ihre Nahrung beziehen. Ein Futtertrog, der sich in einem staatlich kontrollierten Freiluftgehege befindet. Denn Genossenschaften sind per Gesetz verpflichtet einem genossenschaftlichen Prüfungsverband anzugehören, der allein berechtigt ist, die ihm angeschlossenen Genossenschaften auch zu prüfen.

Georg Scheumann, genossenschaftlicher Bankbetriebswirt und Vorstand von igenos e.V.

BVR Bundesverband der Volks -und Raiffeisenbanken, BVR Sicherungseinrichtung, Volksbank Heilbronn eG
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