Kündigung der Mitgliedschaft durch die Genossenschaftsbank

Bullay, den 15.Dezember 2020. Stellen Sie sich vor, Sie sind seit 30 Jahren Mitglied einer Genossenschaftsbank. Sie sind Mitglied aus Überzeugung, weil Sie die Genossenschaftsidee unterstützen und schenken Ihrer Bank aus diesem Grund ihr vollstes Vertrauen.
Natürlich sind Sie Ihrer Bank auch als Kunde verbunden, es ist die Bank der unmittelbaren Region und die Angestellten der Bank begleiten Sie schon ein halbes Leben, so dass der Bankbesuch auch ein bisschen Heimat ist.
Ihr Sachbearbeiter oder Ihre Sachbearbeiterin weiß, dass Sie Ihre Rechnungen immer bezahlen, dass Sie nie größere Kredite gebraucht haben,  in Ihrem Anlageverhalten vorsichtig sind und trotz mickriger Zinsen Ihr Sparbuch regelmäßig füllen. Insgeheim erwarten Sie einen Blumenstrauß zum Jubiläum, denn Sie sind genau der Bankkunde oder die Bankkundin, zu dem/der Sie schon als Kind erzogen wurden. 

Inzwischen haben sich Ihre persönlichen Verhältnisse geändert, Ihr Girokonto gekündigt, aber Sie bleiben Ihrer Genossenschaftsbank mit ihre Einlage von 50 Geschäftsanteilen und dem Sparbuch treu. 

Anstatt des Blumenstraußes zum 30. Jahr der Mitgliedschaft erhalten Sie die Kündigung. Genauer: Einen dürren Dreizeiler: „Gemäß §68 Absatz 2 des Genossenschaftsgesetzes teilen wir Ihnen mit, dass Sie durch Beschluss des Vorstands vom xxxx aus unserer Genossenschaft ausgeschlossen sind. Den Beschluss haben wir Ihnen als Anlage beigefügt.“ § 68 Absatz 2 besagt: „Der Beschluss, durch den ein Mitglied ausgeschlossen wird, ist dem Mitglied vom Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.“

Das Mitglied verliert ab dem Zeitpunkt der Absendung der Mitteilung das Recht auf Teilnahme an der Generalversammlung oder der Vertreterversammlung  sowie seine Mitgliedschaft im Vorstand oder Aufsichtsrat.“ In der Anlage findet sich eine Begründung, die da lautet: gemäß Satzung $9 Abs. 1f.  Dieser Paragraph regelt den Ausschluss wegen Verstoßes gegen genossenschaftliche Verpflichtungen, Abgabe unrichtiger Erklärungen, Schädigung, Zahlungsunfähigkeit, unbekanntem Aufenthaltsort. Diese Punkte treffen nicht zu. Aber es gibt noch Absatz f: …. „sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt, insbesondere wenn der Geschäftsbetrieb der Genossenschaft nicht oder nicht mehr genutzt wird.“

Im Klartext heißt das: Es reicht nicht, bei der Bank die Genossenschaftsanteile und ein Sparbuch zu haben. Es muss ein Girokonto geführt werden. Und dieses Girokonto muss eine rege Kontobewegung aufweisen, um als aktive Kontoverbindung zu gelten. Leider wussten Sie das nicht. Niemand hat Ihnen gesagt, dass Sie ein aktives Girokonto führen müssen.

Und erst jetzt fällt Ihnen auf, dass schon im letzten Jahr keine Dividende mehr überwiesen wurde. Kontoauszüge über Ihre Genossenschaftsanteile wurden ebenfalls nicht mehr ausgegeben und nun dürfen Sie dankbar sein, dass Ihnen Ende des folgenden Jahres die ursprünglich eingezahlten Anteile ohne Wertbeteiligung oder inflationsbedingten Wertausgleich ausbezahlt werden.
Als Genossenschaftsmitglied hatten Sie über all diese Jahre Anteile gehalten und mitgeholfen, den Wert der Bank, Ihrer Bank – denn Sie sind ja Eigentümer -, gesteigert.

Da fragen wir uns, was die kündigende Genossenschaftsbank von anderen Banken unterscheidet? Die Mitgliederförderung kann es nicht sein, denn so fördert man keine Mitglieder. Die Transparenz, die Genossenschaften auszeichnen, auch nicht, denn dann hätte man das Gespräch mit dem Kunden oder der Kundin bereits vorher suchen können. Das Demokratische der Rechtsform Genossenschaft auch nicht, denn sonst hätte man das Mitglied befragen und anhören können.

So sehr man aus unternehmerischen Gründen die Entscheidung verstehen kann, Kunden, die keine Umsätze einbringen, loswerden zu wollen, so passt das a) nicht zum Selbstverständnis von Genossenschaften und b) nicht zum Dienstleistungscharakter moderner Unternehmen. Und c), wenn man dennoch zum Schluss kommt, dass dieses Handeln rechtens ist, sollten man seine Mitglieder angemessen entschädigen.

Die Genossenschaftsbanken wären gut beraten, mit ihren Eigentümern auf Augenhöhe zu kommunizieren. Andernfalls sollten Sie die Rechtsform wechseln.

Das OLG Celle hat in einem ähnlichen Fall, diese Praxis zurückgewiesen. Beschluss vom 8 Juni 2020 GZ 20 U 45/19. Vergleiche hierzu den Artikel der GenoNachrichten „Kündigung der Kontoverbindung gerichtlich gestoppt“. Man kann also etwas gegen die Kündigung tun. Welche Schritte notwendig sind, erfahren Sie an dieser Stelle.
Verantwortlich für Text und Inhalt: igenos e.V. Interessenvertretung der Genossenschaftsmitglieder.

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4 Kommentare.

  • […] sollen 500.000 neue, vor allem aber jüngere Genossenschaftsmitglieder gewonnen werden. Nachdem vielen langjährigen Mitglieder die Kontoverbindung gekündigt wurde, soll anscheinend ein „Mitgliederaustausch“ stattfinden.Genossenschaftsbanken […]

  • Gerald Wiegner
    4. März 2021 13:13

    Wenden Sie sich in dieser Angelegenheit bitte direkt an igenos e.V. Interessensvertretung der Genossenschaftsmitglieder und lesen Sie bitte auch die GenoNachrichten vom 16.12. sowie vom 17.12 und 18.12 dort finden Sie auch konkrete Handlungshinweise.

  • Iris Mayerbüchler
    24. Februar 2021 14:25

    Meinem Mann und mir, die wir durch Halten von Geschäftsanteilen Mitglieder einer Genossenschaftsbank sind, wurden die seit über 40 Jahren bestehenden Giroonten zum 15.4.2021gekündigt, weil wir keine Kontoänderung/Verwahrentgelt-vereinbarung unterschrieben haben in dem der Bank das einziehen von Negativzinsen auf Guthaben von jetzt 0,5% und später nach „Marktlage“ erlaubt wird.
    Jetzt fragen wir uns, ob uns die Bank, deren genossenschaftliche Aufgabe doch auch darin besteht ein Konto zur Verfügung stellen muss, kündigen kann, auch wenn es in der AGB steht? Der Ausschluss aus der Mitgliedschaft in der Genossenschaft kann doch nicht ohne Grund erfolgen?

  • Ich bin gespannt, durch die angekündigte Fortsetzung des Beitrags zu erfahren, was gegen eine Kündigung durch die Bank unternommen werden kann. Dazu möchte ich Ihnen die Meinung eines Vorstandes einer großen VR-Bank mitteilen, der mir auf einer gemeinsamen Bahnfahrt folgendes berichtete:
    Er war sich mit seinen Vorstandskollegen darin einig geworden, dass sie nicht länger im Geschäftsverkehr mit der Genossenschaft passive Mitglieder, die nur aus Gründen der Kapitalanlage Mitglied geworden sind oder zu einem späteren Termin die Geschäftsbeziehung eingestellt haben, dulden wollen.

    Was aber als Bank unternehmen? Den Rauswurf wollte man zunächst ausschließen, mit Rücksicht darauf, dass das Mitglied Miteigentümer der Genossenschaft ist. Was stattdessen? Es wurde beschlossen, den betreffenden Mitgliedern in einem gemäßigt freundlichen Schreiben nahezulegen, ihre Mitgliedschaft zu kündigen und sich zum nächstmöglichen Termin die Einzahlungen auf die Anteile auszahlen zu lassen. Mit einem entsprechenden Hinweis auf § 68 GenG hat dieses Vorgehen Erfolg gebracht. Wenn jedoch nicht, sollte erst zum Rauswurf schreiten.
Das finde ich der Stellung eines Mitgliedes angemessen. Alles andere zähle man zur marktwirtschaftlichen Verrohung der guten Sitten leider auch in Genossenschaften.

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