Der Aufsichtsrat einer Genossenschaft muss unabhängig sein

Großhabersdorf, 19.August 2019. Der Aufsichtsrat einer Genossenschaft muss unabhängig sein. Eine Genossenschaft befindet sich immer im Gemeinschaftseigentum der Mitglieder, unter denen mindestens drei Mitglieder ausgewählt werden, die als Aufsichtsräte die Tätigkeit des Vorstands überwachen und den anderen Genossenschaftsmitgliedern Bericht erstatten. Wichtig ist, der Aufsichtsrat einer Genossenschaft muss unabhängig und kompetent sein.

Unabhängigkeit. Problematisch sind vor allem  finanzielle Abhängigkeiten. Betrachtet man die Jahresabschlüsse der Genossenschaftsbanken, so fällt auf, dass sich die dort offen ausgewiesene Summe der Kreditforderungen gegen Vorstand und Aufsichtsrat gravierend unterscheiden. Während gegen den Vorstand oft keine oder nur wenige Kreditforderungen bestehen, bewegen sich die Kreditforderungen gegen Aufsichtsratsmitglieder in erheblicher Höhe. 
Solche Kreditverbindlichkeiten verursachen naturgemäß finanzielle Abhängigkeiten, da der einzelne Aufsichtsrat auf das Wohlwollen des Vorstands bei der Kreditgewährung, Kreditnachbearbeitung und Kreditverlängerung angewiesen ist. Derartige Abhängigkeiten können naturgemäß aber auch dazu führen, dass das betroffene Aufsichtsratsmitglied seine Aufsichtsfunktion aus emotionalen Gründen anders wahrnimmt und lieber wegschaut, anstatt intensiv nachzufragen und Kritik zu üben wo sie erforderlich ist. 

Bei den  Aufsichtsratsmitgliedern einer Genossenschaft muss immer das Wohl und Interesse der eigenen Genossenschaft und deren Mitglieder immer im Vordergrund zu stehen.

Jede eingetragene Genossenschaft hat die Verpflichtung  ihre  Mitglieder zu fördern. Alle Geschäfte und Handlungen der Genossenschaft, die durch ihren Vorstand vertreten wird, haben sich diesem Ziel unterzuordnen. 

Kompetenz: Ein Aufsichtsrat führt die Aufsicht, d.h. er ist angehalten den Vorstand zu kontrollieren.  Selbst Steuerberater oder Anwälte haben häufig nur rudimentär Kenntnisse im Genossenschaftsrecht und betrachten den genossenschaftlichen Förderauftrag als Sozialromatik. Aufsichtsratsmitglieder sind den anderen Genossenschaftsmitglieder gegenüber verpflichtet sich das notwendige Fachwissen über die Funktionsweise anzueignen. Die entsprechenden Kosten für Fachliteratur und Seminare sind von der Genossenschaft zu tragen.

Bei größeren Wohnungsgenossenschaften werden häufig ehemalige politische Funktionsträger oder Kommunalpolitiker als Aufsichtsrat oder Vorstand in die Genossenschaft eingeschleust. Diese „Berufsfunktionäre“werden pro Forma als Mitglied aufgenommen und sprechen dann im Namen der Genossenschaft. Auch diese Unsitte muß dringend zur Diskussion gestellt werden.
Georg Scheumann, Vorstand igenos e.V.


Genossenschaft, Genossenschaftsbanken, Mitgliederförderung
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1 Kommentar.

  • Ich kenne einen ehemaligen Aufsichtsrat einer Genossenschaftsbank, der war stolzer Inhaber von 150 Genossenschaftsanteilen. Das er zusätzlich zu seinen 15.000€ noch mit weiteren 30.000€ haftet, war dem AR gar nicht bekannt. Ganz im Gegenteil der AR kannte noch nicht einmal die Satzung seiner Genossenschaft. Dort stand das im Rahmen der Nachschusspflicht jeder Anteil mit zusätzlich 300 € haftet.

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