Volker Beuthien / Verena Klappstein. Sind genossenschaftliche Rücklagen ein unteilbarer Fonds?

Diese umfassende Untersuchung zur Kapitalerhaltung und Überschussverwendung im Genossenschaftsrecht war lange überfällig.  Darf eine Genossenschaft mehr Rücklagen bilden, als dies zur Sicherung des Förderzwecks 
erforderlich ist? Die Autoren des vorliegenden Bandes untersuchen dazu das Genossenschaftsrecht, 
das deutsche und europäische Gesellschaftsrecht sowie die gängige Genossenschaftspraxis und üben 
Kritik an deren Geschäftspolitik.

Volker Beuthien  und Verena Klappstein, die  Autoren der vorliegenden Untersuchung befassen sich mit der in der Genossenschaftswissenschaft vertretenen und in der Genossenschaftspraxis weithin beachteten These, dass genossenschaftliche Rücklagen einen unteilbaren Fonds darstellen, also nicht an die Mitglieder ausgekehrt werden dürfen. Ein derart allgemeines Prinzip der Unverteilbarkeit von Rücklagen findet jedoch weder in den Grundsätzen der Rochdale Pioneers und des Internationalen Genossenschaftsbundes (ICA) einen Rückhalt noch lässt es sich aus dem deutschen und europäischen Gesellschaftsrecht herleiten.
Damit fragt sich, wer darüber zu wachen hat, dass eine Genossenschaft nicht mehr Rücklagen bildet, als dies zur Sicherung des Förderzwecks erforderlich ist. Insoweit sieht sich die Geschäftspolitik insbesondere der deutschen Kreditgenossenschaften der Kritik ausgesetzt.

Die Diskussion um die Teilbarkeit der genossenschaftlichen Rücklagen verleitet auch zu der ergänzenden Fragestellung „Wer entscheidet über den Verbleib und die Verwendung des Genossenschaftsvermögen?“

Die Genossenschaftspraxis leide,   laut igenos der Interessengemeinschaft der Genossenschaftsmitglieder, unter dem 3F-Phänomen. 3F steht für die Problemfelder Führungsstil, Förderauftrag und Fusionspolitik.

Führungsstil. Der von den Genossenschaftsverbänden vorgegebene und gelebte Führungsstil wurde 1934 als Führerprinzip eingeführt und widerspricht der genossenschaftlichen Idee der Entscheidungsfindung von unten nach oben (Bottom up-Prinzip). Als Konsequenz entscheiden heute in Deutschland die Genossenschaftsverbände über die Unternehmensausrichtung und die Strategie der ihnen untergeordneten Genossenschaften.

Der Auffassung, der Vorstand vertrete die Interessen seiner Genossenschaft, kann nicht gefolgt werden. Begründung: Die Vorstände zeigen keinerlei Vergütungssolidarität, die Vorstandsvergütung unterliegt oftmals der Geheimhaltung. Genossenschaftsvorstände fühlen sich – gemäß Führerprinzip – häufig an die Entscheidungen und Strategien der übergeordneten Verbände gebunden und orientieren sich an vorgegebenen Mustersatzungen. Dieses Verhalten entspricht häufig nicht den Interessen der Genossenschaftsmitglieder und ist auch nicht immer mit dem genossenschaftlichen Förderauftrag vereinbar.

Eine Genossenschaft soll grundsätzlich von ihren Mitgliedern gesteuert und nicht von einem genossenschaftlichen Verband ferngesteuert werden. Wenn eine Genossenschaft zu groß ist, muss über eine Änderung der Rechtsform nachgedacht werden. Die Vertreterversammlung ist keine tragbare Lösung.

Förderpolitik: Die genossenschaftliche Mitgliederförderung ist laut § 1 des Genossenschaftsgesetzes das Kernelement jeder Genossenschaft. Für die Genossenschaftsbanken wird der genossenschaftliche Förderauftrag in der Bundestagsdrucksache V 3500 ausführlich beschrieben. Dort heißt es: “Die Geschäftstätigkeit der Kreditgenossenschaften hat sich an der im Genossenschaftsgesetz statuierten Aufgabe auszurichten, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes zu fördern. Da diese Förderung durch unmittelbar gewährte Sach- und Dienstleistungen verwirklicht werden soll, liegt der Geschäftszweck der Genossenschaften seinem Wesen nach nicht in der Erzielung von Gewinnen.Die Praxis der Kreditgenossenschaften sieht anders aus. Wenn also die Mitgliederförderung – die Leistung der Genossenschaft gegenüber den Mitgliedern – nicht praktiziert wird, stehen folgerichtig auch die Gegenleistungen, die Mitgliederhaftung und der Verzicht auf den Wertzuwachs der Genossenschaftsanteile bzw. die ganze Rechtsform zur Disposition. Die indirekte Förderung der Mitglieder über eine Förderung der Region ist nicht mit dem Genossenschaftsgesetz vereinbar und kein Ersatz für die Mitgliederförderung.

Fusionspolitik: Die heute von den Verbänden vorgegebene Fusionspolitik ist weder mit den Mitgliederinteressen noch mit der Erfüllung des Förderauftrags zu vereinbaren. Die Mitglieder der durch Fusion gelöschten Genossenschaft werden von ihren Aufsichtsräten und Vorständen nicht über die Höhe ihres Genossenschaftsvermögens informiert. Stattdessen werden die Mitglieder von Ihren Vorständen aufgefordert, ihr Mitgliedervermögen an die übernehmende Bank abzutreten. Auf diese Weise wird das vor Ort erwirtschaftete Mitgliedervermögen abgezogen.

Es stellt sich grundsätzlich auch die Frage, ob die Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft überhaupt geeignet ist, ein Bankgeschäft zu betreiben.

+++update+++  aktuelle Buchbeprechung von Dr. Holger Blisse

Wem gehört das Genossenschaftsvermögen ? Die Frage der Verteilung von angesammelten Gewinnen und Rücklagen kann zu einer Zerreißprobe für Genossenschaften werden. Eine neue Studie befasst sich ausführlich mit der Problematik. Die wichtigsten Erkenntnisse und ein Kommentar dazu, zusammengefaßt von Dr. Holger Blisse. Die Veröffentlichung erfolgt mit freundlicher Genehmigung von cooperativ, das Magazin für Genossenschaften. 

Wem gehört das Genossenschaftsvermögen ?  Die Frage hat an Aktualität nichts eingebüßt. Sie wurde schon innerhalb der ersten Generation von Genossenschaftgründern gestellt und Mitte des  20.Jahrhunderts gerade in  Deutschland intensiv diskutiert. Antworten und Lösungsvorschläge waren vielfältig und nicht immer eindeutig. Klarheit schuf die Novelle 1973. Diese zum deutschen GenG zumindest hinsichtlich des Anspruchs eines Mitglieds, wenn es die Genossenschaft verlässt(§73Abs3).

 

3F Phänomen, Genossenschaftsmitglieder, Mitgliedervermögen, unteilbare Fonds, Verena Klappstein, Volker Beuthien
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7 Kommentare.

  • […] der Region für die Mitglieder als Ersatz für die Mitgliederförderung.Weitere Beiträge der GenoNachrichten von Prof. Volker Beuthien gibt es […]

  • […] wurden dagegen aus Marburg eingefahren. Die anhaltende Diskussion um die Veröffentlichung: “Sind genossenschaftliche Rücklagen unteilbare Fonds” gefährdet die bislang von den Verbänden vorangetriebene, sehr erfolgreiche, genossenschaftliche […]

  • […] Sind die 18,6 Millionen Mitglieder unserer Genossenschaftsbanken einfach alle “dumm” und “desinteressiert” oder nur gutgläubig?Wird diese Gutgläubigkeit und das “Desinteresse” der Genossenschaftsmitglieder gezielt ausgenutzt um die Mitglieder auszupündern? Die Genossenschaftspolitik wird heute  von den Verbands-Lobbyisten  gemacht. Die betroffenen Genossenschaftsmitglieder haben keinen Einfluss auf die Gesetzgebung.Es geht a) um den genossenschaftlichen  Förderauftrag, der in der Bundestagsdrucksache  V/3500 genau erläutert wird und um den Umgang mit dem Genossenschaftsvermögen im Rahmen einer Fusion, d.h. Löschung der Genossenschaft.Obwohl  die Bundesregierung den Förderauftrag genau beschreibt,  missachten die genossenschaftlichen Verbände und die Genossenschaften diesen Auftrag Mitglieder sind bei Ihren Geschäften mit ihrer Genossenschaft zu fördern. Der Förderauftrag wird einfach als abstrakt oder Sozialromantik abgetan.Punkt b) behandelt den Umgang mit dem Genossenschaftsvermögen. Im Rahmen einer Bankenfusion wird das Vermögen der übergebenden Bank an die übernehmende Bank übertragen, ohne die Mitglieder über bestehende Alternativen zu informieren. Die übergebende Bank wird gelöscht, das Vermögen der Mitglieder ist weg. Die Unteilbarkeit des Genossenschaftsvermögens wird jedoch von führenden Rechtswissenschaftlern in…. […]

  • […] Das Loblied der BERGFÜRST AG endet damit Werbung für eigene Produkte zu platzieren, die noch mehr Rendite versprechen. Tatsache ist: Genossenschaftsanteile sind keine Geldanlage, dafür gibt es andere Rechtsformen.In einer Genossenschaft wird das Mitglied Mitunternehmer, haftet mit seiner Einlage und ggf. mit einer Nachschusspflicht. Alle diese Punkte sind in der Satzung der Genossenschaft geklärt. Der § 73.2.(3)  Genossenschaftsgesetz bietet noch mehr Überraschungen, denn die Genossenschaftsmitglieder sind nicht am Wertzuwachs ihrer Genossenschaft beteiligt.Auch diese Besonderheit verleitet zum Missbrauch der Rechtsform eingetragenen Genossenschaft, besonders dann wenn die Genossenschaft hohe Kapitalrücklagen bildet. […]

  • Gerd K. Schaumann
    8. November 2018 16:13

    Wer sich an die Phase der „Wiedervereinigungswirtschaft“ erinnert, weiß, dass der Staat 1990 keine Bedenken hatte, das gesamte Vermögen der Handwerksgenossenschaften (PGH) für aufgelöst zu erklären. Die sog. PGH-VO ist ein Beispiel dafür, dass das – eigentlich – „unteilbare Fondsvermögen“ durchaus „teilbar“ sein kann. Wir können uns nicht erinnern, dass die damaligen (westdeutschen) Genosssenschaftsverbände dagegen „Einspruch“ einlegten. Wir wollen hier keineswegs so etwas „begrüßen“, weil es den Kern von Genossenschaften berührt. Dennoch können wir nicht nachvollziehen, dass man sich dagegen sperren könnte z.B. bei Fusionen, das „wegfusionierte“ Vermögen der „abgebenden“ Genossenschaft und deren Mitglieder nicht in irgendeiner Form auszugleichen. So könnte man z.B. einen sog. Auseinandersetzungsfonds bilden, der verhindert, dass Genossenschaftsmitglieder, die „einfusioniert“ werden, ohne das eigentlich zu wollen, einen Ausgleich erhalten. Auch wenn man die Interessen der Verbände nachvollzieht, in Wegen von „Verschmelzung“ irgendeine sinnvolle Perspektive zu sehen, so fehlt doch das Verständnis, dass die gleichen Verbände keine „Kreativität“ hätten, um einen Nachteilsausgleich für Mitglieder zu erkennen und dafür rechtzeitig Vorsorge zu treffen, indem man z.B. einen sog. „Verschmelzungsfonds“ bei jeder Genossenschaft initiiert.und auf dessen Einrichtung drängt. Im Interesse von den Menschen, die bereits „entfonds“ wurden, sollte es auch rückwirkend gelingen, einen Ausgleich zu finden, denn es ist historisch leicht nachvollziehbar, wer „bereichert“ und wer „entreichert“ wurde. Fairness ist eine wichtige Tugend von Genossenschaften. ….
    Wir wollen nicht am KERN des Genossenschaftssektors „drehen“, aber geben zu bedenken, nicht mit zweierlei Maß zu messen. Wozu 1990 deutsche Genossenschaftsverbände „JA“ sagten, sollten diese gleichen „Ja-Sager“ nicht heute einfach „Nein-Sager“ sein.
    Die PGHs von 1990 wurden weitgehend durch staatliche Verfügung „entkernt“, d.h. zerstört. Genossenschaftsverbände, die damals wegschauten, haben eigentlich wenig Legitimation, um sich komplett gegen Nachteilsausgleich bei Fusionen zu sperren. Auch das „Förderprinzip“ ist kein punktuelles, sondern ein stets aktuelles. Man kann nicht einfach genossenschaftliches Mitgliedervermögen quasi „wegenteignen“ mittels Fusion und so tun, als wäre das kein Teil des ganzheitlichen Mitglieder-Förderzwecks. … .

  • […] Beuthien und Klappstein beleuchten die von ihnen gestellte Frage aus den verschiedensten Perspektiven und geben Antworten und Handlungshilfen. Dem Buch wünsche ich in der Wissenschaft und Praxis eine zum Wohle der Genossenschaften und ihres Fortbestandes im Sinne einer Konfliktlösung zwischen divergierenden innergenossenschaftlichen Interessen lebendige Diskussion.  Dr. Holger Blisse […]

  • Im „Problempunkt F“ steht, dass man eine Genossenschaft durchaus umwandeln könne, wenn sie zu groß sei. Ist das wirklich der (einzig) richtige Weg? Mondragon zeigt sehr überzeugend, dass es intelligenter sein kann, ab einer bestimmten Größe die Genossenschaft „kooperativ zu erweitern“. Damit ist – vereinfacht – gemeint, eine weitere Genossenschaft zubilden, die mit der „Ursprungsgenossenschaft“ koopertiv (vertraglich) zwar verbunden bleibt, jedoch ein eigenständig wird. Würde man anders verfahren, würde man – unnötig – eine wichtige Option preisgeben, eine Konkurrenzgesellschaft in eine Kooperationsgesellschaft zu wandeln. Denn in der Konsequenz, würde dann eine AG sozusagen „restitent“ für Umwandlung sein, was wohl kaum gewollt ist. Etwas anderes wäre es, über einen anderen Begriff nachzudenken, wie z.B. eine Modifikation einer AG und diese als „genossenschaftliche Aktiengsellschaft“ auszuweisen, wie dies bereits im Geno-Bankenbereich geschehen ist. (siehe VB Plankstetten). Interessant ist der Vorschlag von GenoNachrichten trotzdem, denn er zwingt, über wirklich neue Impulse nachzudenken, wie z.B. aktienrechtliche Komponenten mit dem Genossenschaftsrecht bewusst zum Korrespondieren zu bringen. Warum nicht eine neue Rechtsform entwickeln, z.B. eine „Kooperationsgesellschaft“. Den Begriff hatte man schon einmal geschaffen (für Kleinstgenossenschaften als Alternative zur Ltd.). Warum nicht erneut ihn zu nutzen, um zwischen AG und Geno eine weitere kooperative Rechtsform zu etablieren?

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