Wem gehört das Genossenschaftsvermögen ?

Wem gehört das Genossenschaftsvermögen ? Die Frage der Verteilung von angesammelten Gewinnen und Rücklagen kann zu einer Zerreißprobe für Genossenschaften werden. Eine neue Studie befasst sich ausführlich mit der Problematik. Die wichtigsten Erkenntnisse und ein Kommentar dazu, zusammengefaßt von Dr. Holger Blisse. Die Veröffentlichung erfolgt mit freundlicher Genehmigung von cooperativ, das Magazin für Genossenschaften. 

Wem gehört das Genossenschaftsvermögen ?  Die Frage hat an Aktualität nichts eingebüßt. Sie wurde schon innerhalb der ersten Generation von Genossenschaftgründern gestellt und Mitte des  20.Jahrhunderts gerade in  Deutschland intensiv diskutiert. Antworten und Lösungsvorschläge waren vielfältig und nicht immer eindeutig. Klarheit schuf die Novelle 1973. Diese zum deutschen GenG zumindest hinsichtlich des Anspruchs eines Mitglieds, wenn es die Genossenschaft verlässt(§73Abs3).

Mit der nun vorgelegten rechtswissenschaftlichen Studie von Volker Beuthien, langjähriger geschäftsführender Direktor des Marburger Instituts für Genossenschafts-wesen und Kommentator zum deutschen GenG,und von Verena Klappstein, die am Marburger Institut forschte und sich an der Universität Passau habilitiert, liegt nicht nur eine umfassende, sondern auch wissenschaftlich äußerst hochwertige Beantwortung aus durchaus aktuellem Anlass vor.

Mitgliederförderung und Bildung von Reserven
Aktuell ist der Anlass, zumal das Vermögen der „alten“ Genossenschaften, insbesondere der Kreditgenossenschaften, beträchtlich angewachsen und sogar im europäischen Maßstab in den Blick geraten ist, wie Umwandlungen in Aktiengesellschaften und Börsengänge etwa in Italien belegen.

Beides fordert die Genossenschaften heraus, deren Geschäftsbetrieb der Förderung der Mitglieder dient und demzufolge theoretisch keinen Gewinn aufweisen dürfte. Käme es doch zu einem Periodenüberschuss, so wäre dieser im Nachhinein, beispielweiseorientiert ander Inanspruchnahme des Geschäftsbetriebes, zurückzuerstatten bzw. auszuschütten.

Dennoch ist vorzusorgen für die betriebsnotwendige Ausstattung mit (Eigen-)Kapital, die Anforderungen daran  nehmen immer weiter zu. Daher ist es nachvollziehbar, wenn Genossenschaften ihre Reserven stärken. Doch in welchem Maße? Was ist zu tun, wenn das Management zu vorsichtig oder im eigenen Interesse agiert wann bildet es zu hohe –offene und stille–Reserven?

Die Studie geht über die aktuelle Situation in Deutschland hinaus und betrachtet das Thema mit einem historischen, aber auch mehrere Länder und etwa die Prinzipien der Rochdaler Pioniere und des Internationalen Genossenschaftsbundes einbeziehenden Zugang.

Un(ver)teilbarkeit der Genossenschaftsrücklagen?
So entspricht die Unverteilbarkeit der Rücklagen der Konzeption Raiffeisens, doch ging diese so nicht in das Recht ein. Als ein Zwischenergebnis halten die Autoren fest, dass das deutsche GenG und die ihm am nächstenstehenden Rechtsordnungen Österreichs und der Schweiz ergeben, dass dort eine Rücklagenauskehr gestattet ist, „es also auch…keinen unteilbaren Fonds gibt“.  Anders ist das in Italien, wo damit Steuervorteile verbunden sind.

Wenn die Mitglieder heute die Rücklagendotierungen,die sie in früheren Generalversammlungen beschlossen haben, als zu hoch erachten, dann weist ein der- art hoher Jahresüberschuss in der Vergangenheit darauf hin, dass Spielräume für eine Rückvergütung oder niedrigere Preise und dem zufolge für Förderleistungen bestanden hätten.

Eine Erklärung bietet die Zunahme des Geschäfts mit Nichtmitgliedern.  Hierbei steht eher der erwerbswirtschaftliche und weniger der förderwirtschaftliche Aspekt im Vordergrund.  Dies zeigt an, dass die Genossenschaft im Selbstverständnis ein ganz normaler Wettbewerber im Markt geworden sein könnte, dessen Management die Vorteile der Rechtsform für sich entdeckt hat.

Der Handlungsspielraum der Mitglieder
Auch dies zu korrigieren, leistet die Publikation einen sehr wertvollen Beitrag. Denn sie legt die gesetzlichen Möglichkeiten und Handlungsspielräume der Mitglieder dar. Sie reichen vom Auskunftsrecht über Aufklärungspflichten von Aufsichtsrat, Prüfungsverband und Staatsaufsicht bis hin zu Selbsthilfemaßnahmen derMitglieder.

Denn das Management wird von seinem bisherigen Verhalten nur bedingt von selbst abweichen, sondern möglicherweise die Genossenschaft immer weiter in die auch auf europäischer Ebene gewünschte Richtung eines ertrags- und wachstumsorientierten Unternehmens entwickeln. Die Genossenschaft ökonomisiert weiter. Die Vorteile einer Umwandlung in eine andere Rechtsform werden den Mitgliedern nahegebracht werden, wenn der Zeitpunkt dafür gekommen ist.

Die Mitglieder auf ihren Verzicht rechtzeitig aufmerksam zu machen, könnte zu einer Diskussion darüber führen, ob die Unternehmensstrategie– ertrags- und wachstumsorientiert– noch weiter in der genossenschaftlichen Rechtsform verfolgt werden oder ob  zu der ihr innewohnenden förderwirtschaftlichen Ausrichtung zurückgekehrt werden soll.

Die Gefahr eines Principal-Agent-Konflikts
Der Analyse von Beuthien und Klappstein ist hinsichtlich der Beobachtung des Verhaltens in der Praxis zuzustimmen. Gleichwohl sind die Mitglieder des Vorstandes einer Genossenschaft selbst deren Mitglieder, auch wenn dies zuweilen aus ihrer Organstellung folgt.  Damit sollten sie für die Interessen aller Mitglieder einstehen. Dies ist gerade bei Genossenschaften mit vielen Mitgliedern und nicht unerheblichem Nichtmitgliedergeschäft schwerer geworden. Die Mitglieder selbst kennen oft gar nicht mehr ihre Möglichkeiten.

Es ist das Verdienst der Studie, die Mitglieder aufzuklären, zu informieren. Wenn dies die Mitglieder nicht erreicht, dann ist die Gefahr groß, dass sich die Genossenschaft weiter von ihren Mitgliedern und ihrem originären Zweck entfernt. Tragen zusätzlich geänderte Rahmenbedingungen dazu bei, diese Entwicklung zu fördern, und wird eine„Gegenbewegung“– ein Widerstand der Mitglieder als die originären Eigentümer – einsetzen, gerät die Genossenschaft in eine Zerreißprobe zwischen den Interessen der Mitglieder und ihres Managements, in einen Mitglieder-Manager Konflikt (Principal-Agent-Konflikt).

Generationenübergreifendes
Vertrauen erhalten.
Die Heute gestellte Verteilungsfrage haben die Mitglieder in früheren Geschäftsperioden der Genossenschaft beantwortet: Sie haben zugunsten weiter angewachsener Rücklagen in der Genossenschaft verzichtet. Viele Mitglieder sind verstorben und haben darauf vertraut, dass die Genossenschaft in ihrem Sinne weitergeführt werden  wird.  Es gilt, dieses generationenübergreifende Vertrauen in die Genossenschaft zu erhalten.

Ein neues Verständnis von Großgenossenschaften, die im Wettbewerb stehen, aber ihrer genossenschaftlichen Rechtsform gemäß anderen Gesetzen folgen, kann einen Beitrag dazu leisten: In dem Maße, wie es diesen Genossenschaften gelänge, nicht nur wieder alle Mitglieder zu reaktivieren, sondern auch Nur-Kunden als Mitglieder zu gewinnen (Identitätsprinzip), würde der Förderbeitrag in einem immer stärkeren (Verdrängungs-)Wettbewerb belebt.

Die Kreditwirtschaft befindet sich in dieser Phase. Wir sollten nicht nur die Förderung selbst, sondern auch den Erhalt der Förderfähigkeit –ohne auf ein risikoreicheres Wachstum bedacht zu sein betrachten. Denn das Vorhandensein von Genossenschaften stellt nicht nur einen Zugang zu guten und günstigen Marktleistungen her, sondern eine Genossenschaft leistet auch einen ausgleichenden Beitrag im Markt.

Dies könnte eine wesentliche Rolle der „alten“ Genossenschaften heute sein: Sie tragen mit ihrer Existenz im Markt und der etwas anderen Art zuversorgen , zu verteilen und zu wirtschaften zu einer sozialeren Gestaltung des Ökonomischen bei. Dazu gehört es auch, die genossenschaftlichen Rücklagen in dieser Richtung einzusetzen.

Beuthien und Klappstein beleuchten die von ihnen gestellte Frage aus den verschiedensten Perspektiven und geben Antworten und Handlungshilfen. Dem Buch wünsche ich in der Wissenschaft und Praxis eine zum Wohle der Genossenschaften und ihres Fortbestandes im Sinne einer Konfliktlösung zwischen divergierenden innergenossenschaftlichen Interessen lebendige Diskussion.  Dr. Holger Blisse

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