DDR-Genossenschaftswesen völlig ausgehöhlt

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Berlin/Erfurt, 27. Dezember 2020 (geno). Das von der DDR gemalte und schrittweise installierte Bild vom Genossenschaftswesen bleibt auch dreißig Jahre nach dem Untergang des sozialistischen Staates unkorrigiert und unberührt. Die Chance, die zumindest optisch äußerst starken genossenschaftlichen Strukturen inhaltlich auszubauen, wurden von den deutsch-deutschen Transformationsfanatikern nicht in die im Wesen kooperativen Formen gegossen, sondern weitgehend zerstört und dem Konkurrenzprinzip unterworfen. Dabei blieb es nicht, sondern die tatsächlich reformwillige Genossenschaftsbewegung der ehemaligen DDR wurde regelrecht zum Schweigen gebracht, sogar bekämpft. Besonders hart traf das die Genossenschaftsmitglieder der ostdeutschen Agrarwirtschaft. Hier geht es um Grund und Boden, denn Negativzinsen und überzogen hohe Aktienkurse verleiten dazu großflächig in Ackerland zu investieren.
Dabei ist unübersehbar, dass das vom letzten DDR-Parlament – der Volkskammer – beschlossene und bis heute gültige Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwApG) mit allen Mitteln und auf allen Ebenen ignoriert wird.

Fast täglich erreichen igenos und die Redaktion GenoNachrichten erschreckende Informationen aus Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen, die der Genossenschaftsidee völlig zuwiderlaufen und sie brutal unterdrücken. Wobei die genossenschaftlichen Prüfungsverbände offensichtlich zuschauen und nicht eingreifen.

Ein typisches, anscheinend bewährtes Konzept, ist die planmäßige Abfindung von Altgenossen, die von ihrem Vorstand regelrecht aus der Genossenschaft heraus gedrängt werden. Die Altgenossen bekommen Ihre Anteile ausgezahlt, sind aber laut Genossenschaftsgesetz nicht an den „inneren Werten“ und Rücklagen der Genossenschaft beteiligt.

Der verbleibende, überschaubare Kreis, häufig auch Vorstand und (neuer) Aufsichtsrat gemeinsam, lösen dann die Genossenschaft per Beschluss der Generalversammlung auf.

Mit der „Löschung der Genossenschaft im Genossenschaftsregister“ wird das Genossenschaftsgesetz quasi außer Kraft gesetzt und das Genossenschaftsvermögen kann unter den verbliebenden Seilschaften verteilt werden. Hier passt der noch aus DDR Zeiten stammende Begriff der sozialistischen Umlagerung.

Diese Besonderheit der Rechtsform Genossenschaft betrifft jede Genossenschaft. ++ (dg/mgn{27.12.20 – 166)

www.genonachrichten.de, e-mail: mg@genonachrichten.de, Redaktion: Matthias Günkel (mgn), tel. 0176 / 26 00 60 27

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