Berlin, den 26.10.2026. Die Bundesregierung will den Förderauftrag der Genossenschaften neu formulieren, was bedeutet die geplante Änderung des Genossenschaftsgesetzes für Kredit- und Wohnungsbau Genossenschaften. Nach dem Gesetzentwurf zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform soll künftig ausdrücklich auch eine mittelbare Förderung der Mitglieder zulässig sein. Doch was bedeutet das für Kreditgenossenschaften und Wohnungsbaugenossenschaften? Und wo liegt die Grenze zwischen einer tatsächlichen Mitgliederförderung und dem allgemeinen wirtschaftlichen Erfolg eines Unternehmens?
Die Mitgliederförderung ist der gesetzliche Zweck. Die eingetragene Genossenschaft unterscheidet sich von anderen Unternehmensformen durch einen besonderen gesetzlichen Zweck: die Förderung ihrer Mitglieder durch einen gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb. Bei Kreditgenossenschaften und Wohnungsbaugenossenschaften steht dabei die wirtschaftliche Förderung der Mitglieder im Vordergrund.
Eine Kreditgenossenschaft dient ihren Mitgliedern insbesondere durch die Bereitstellung von Bankdienstleistungen und die Unterstützung ihrer wirtschaftlichen Interessen.
Eine Wohnungsbaugenossenschaft verfolgt ihren Förderauftrag insbesondere durch die Schaffung, Bereitstellung und Sicherung von Wohnraum für ihre Mitglieder. In beiden Fällen ist die Genossenschaft kein Selbstzweck. Der gemeinschaftliche Geschäftsbetrieb soll den Mitgliedern wirtschaftliche Vorteile oder Nutzungsmöglichkeiten verschaffen, die durch den genossenschaftlichen Zusammenschluss ermöglicht oder verbessert werden.
Die Förderung der Mitglieder ist somit nicht nur eine mögliche Folge der Geschäftstätigkeit. Sie ist der gesetzlich bestimmende Zweck dieser Geschäftstätigkeit.
Was soll sich durch die Gesetzesänderung ändern? Der Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 7. Oktober 2026 (Bundestagsdrucksache 21/8410) sieht vor, § 1 Abs. 1 GenG um die Worte „unmittelbar oder mittelbar“ zu ergänzen.
Damit soll ausdrücklich klargestellt werden, dass eine Genossenschaft ihre Mitglieder nicht ausschließlich durch unmittelbare Geschäftsbeziehungen fördern muss.
Grundsätzlich ist diese Erweiterung nachvollziehbar.Auch bei Kreditgenossenschaften und Wohnungsbaugenossenschaften können Leistungen über Tochtergesellschaften oder andere organisatorische Strukturen erbracht werden.
Entscheidend muss jedoch bleiben, dass die wirtschaftliche Förderung den Mitgliedern der Genossenschaft zugutekommt. Die Möglichkeit einer mittelbaren Förderung darf deshalb nicht mit einer Befreiung vom Förderauftrag verwechselt werden.
Mittelbare Förderung bei Kreditgenossenschaften. Eine Kreditgenossenschaft kann ihre Mitglieder auf unterschiedliche Weise wirtschaftlich fördern. Hierzu gehören beispielsweise ein bedarfsgerechtes Angebot von Bankdienstleistungen, eine verlässliche Kreditversorgung, die Unterstützung mittelständischer Unternehmen oder besondere Leistungen für Mitglieder.
Eine genossenschaftliche Förderung setzt dabei nicht zwingend voraus, dass jedes Mitglied einen Sonderzins oder einen individuellen finanziellen Vorteil erhält.
Auch die verlässliche gemeinschaftliche Versorgung mit Bankdienstleistungen kann einen wirtschaftlichen Förderwert besitzen. Entscheidend ist jedoch, dass sich der Nutzen für die Mitglieder sachlich nachvollziehen lässt.
Die wirtschaftliche Stabilität einer Bank ist dafür eine wichtige Voraussetzung. Gleiches gilt für ihre technische Leistungsfähigkeit, eine ausreichende Eigenkapitalausstattung und eine nachhaltige Unternehmensentwicklung.
Diese Voraussetzungen sind aber nicht automatisch mit der Erfüllung des Förderauftrags gleichzusetzen. Ein wirtschaftlich erfolgreiches Kreditinstitut ist nicht allein deshalb bereits eine besonders mitgliederfördernde Genossenschaft.
Es muss vielmehr erkennbar sein, wie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zur Förderung der Mitglieder eingesetzt wird.
Zwischen der wirtschaftlichen Stärke einer Kreditgenossenschaft und dem tatsächlichen wirtschaftlichen Nutzen ihrer Mitglieder besteht ein Zusammenhang, aber keine automatische Gleichsetzung.
Mittelbare Förderung bei Wohnungsbaugenossenschaften. Bei Wohnungsbau-Genossenschaften lässt sich die wirtschaftliche Mitgliederförderung besonders deutlich erkennen. Sie besteht insbesondere darin, den Mitgliedern Wohnraum zur Verfügung zu stellen und ihnen langfristige Nutzungsmöglichkeiten zu sichern.
Dazu können angemessene Nutzungsentgelte, verlässliche Wohnverhältnisse, die Instandhaltung der Wohnungen und die nachhaltige Entwicklung des genossenschaftlichen Wohnungsbestandes gehören.
Auch hier ist eine mittelbare Förderung denkbar. Beispielsweise kann eine Wohnungsbaugenossenschaft bestimmte Aufgaben des Wohnungsbaus oder der Wohnungsbewirtschaftung durch eine Tochtergesellschaft erfüllen lassen.
Eine solche organisatorische Gestaltung verändert zunächst nur die Art der Leistungserbringung. Der Förderauftrag bleibt jedoch auf die Wohnraumversorgung der Mitglieder gerichtet.
Anders ist die Situation zu beurteilen, wenn der Geschäftsbetrieb hauptsächlich der Erzielung von Erträgen dient, ohne dass eine nachvollziehbare wirtschaftliche Förderung der Mitglieder erkennbar wird. Auch der Erwerb oder die Verwaltung von Immobilien stellt für sich genommen noch keinen ausreichenden Nachweis für die Erfüllung des genossenschaftlichen Förderauftrags dar.
Maßgeblich ist, welchen konkreten Bezug diese Tätigkeiten zur Wohnraumversorgung oder zu anderen wirtschaftlichen Belangen der Mitglieder besitzen.
Mittelbare Förderung ist nicht gleich Unternehmensförderung Hier liegt die eigentliche Bedeutung der geplanten Gesetzesänderung.
Natürlich muss jede Genossenschaft wirtschaftlich geführt werden. Sie muss Einnahmen erwirtschaften, Investitionen finanzieren und ihre Zukunftsfähigkeit sichern. Diese Aufgaben sind notwendig, um den Förderauftrag dauerhaft erfüllen zu können.
Sie dürfen jedoch nicht an seine Stelle treten. Die Aussage, dass eine wirtschaftlich gesunde Genossenschaft mittelbar auch ihren Mitgliedern zugutekommt, ist zwar grundsätzlich nachvollziehbar.
Wird daraus aber gefolgert, dass bereits jeder wirtschaftliche Erfolg des Unternehmens eine ausreichende Mitgliederförderung darstellt, verliert der gesetzliche Förderauftrag seine unterscheidende Bedeutung. Denn wirtschaftliche Stabilität und Gewinnerzielung sind Ziele, die auch andere Unternehmensformen verfolgen.
Das Besondere der Genossenschaft liegt nicht darin, dass sie wirtschaftlich erfolgreich ist, sondern darin, dass sie ihre wirtschaftliche Tätigkeit auf die Förderung ihrer Mitglieder ausrichtet. Die Bundesregierung zieht selbst eine Grenze
Der Gesetzentwurf enthält neben der vorgesehenen mittelbaren Förderung eine weitere wichtige Bestimmung. Ein neuer § 1 Abs. 3 GenG soll ausdrücklich klarstellen, dass die bloße gemeinschaftliche Vermögensanlage keinen zulässigen genossenschaftlichen Förderzweck darstellt.
Damit macht die Bundesregierung deutlich, dass nicht jede Form gemeinsamer wirtschaftlicher Betätigung den Anforderungen des Genossenschaftsrechts genügt. Dieser Gedanke ist konsequent. Eine Genossenschaft kann zwar Vermögen besitzen, Kapital einsetzen und Erträge erzielen. Ihr gesetzlicher Zweck darf sich jedoch nicht auf die gemeinsame Vermögensanlage beschränken.
Für Kreditgenossenschaften und Wohnungsbaugenossenschaften bedeutet dies, dass der besondere Förderauftrag auch dann erkennbar bleiben muss, wenn zur Erfüllung dieses Zwecks umfangreiche wirtschaftliche Aktivitäten notwendig sind.
Wo sollte der Gesetzgeber nachbessern?
Die ausdrückliche Zulassung mittelbarer Förderung muss nicht zu einer Schwächung des Genossenschaftsgedankens führen.
Voraussetzung ist allerdings, dass die wirtschaftliche Förderung der Mitglieder weiterhin das bestimmende Merkmal bleibt. Deshalb wäre es sinnvoll, die geplante Neuregelung um eine Klarstellung zu ergänzen.
Diese könnte lauten: „Eine mittelbare Förderung setzt voraus, dass die wirtschaftlichen Vorteile oder sonstigen Förderleistungen aus dem gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb den Mitgliedern in sachlich nachvollziehbarer Weise zugutekommen.“
Damit wäre gewährleistet, dass auch künftig zwischen der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung einer Genossenschaft und der besonderen Förderung ihrer Mitglieder unterschieden werden kann.
Fazit: Der Förderauftrag darf nicht zum Unternehmenszweck umgedeutet werden Die geplante Änderung des § 1 GenG bietet die Möglichkeit, moderne Geschäftsmodelle rechtlich abzusichern.
Dagegen bestehen grundsätzlich keine Einwände. Bei Kreditgenossenschaften und Wohnungsgenossenschaften muss jedoch weiterhin deutlich erkennbar sein, welchem Zweck der gemeinschaftliche Geschäftsbetrieb dient.
Eine Kreditgenossenschaft soll ihre Mitglieder in deren wirtschaftlichen Interessen fördern. Eine Wohnungsbaugenossenschaft soll insbesondere die Wohnraumversorgung ihrer Mitglieder unterstützen.Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit dieser Unternehmen ist dafür erforderlich. Sie ersetzt aber nicht die eigentliche Förderleistung.
Mittelbare Förderung darf deshalb nicht bedeuten, dass sich der gesetzliche Förderauftrag von den Mitgliedern auf das Unternehmen selbst verlagert.
Der Gesetzgeber sollte bei der geplanten Änderung des Genossenschaftsgesetzes sicherstellen, dass dieser grundlegende Unterschied erhalten bleibt.
Wirtschaftlicher Erfolg ist die Voraussetzung für eine nachhaltige Mitgliederförderung, aber nicht bereits deren Nachweis. Denn die besondere Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft rechtfertigt sich gerade durch ihren besonderen Zweck: die Förderung ihrer Mitglieder.
Quelle: Bundestagsdrucksache 21/8410 vom 7. Oktober 2026, Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform, insbesondere Artikel 1 Nr. 2 und die dazugehörige Gesetzesbegründung.
Stand: 26. Oktober 2026.



