Bullay, den 27.07. 2026. Die besondere Verantwortung des Prüfungsverbandes beginnt bereits bei der Auswahl und Qualifikation seiner Prüfer. § 55 GenG bestimmt, dass sich der Verband grundsätzlich der bei ihm angestellten Prüfer bedient. Diese sollen im genossenschaftlichen Prüfungswesen ausreichend vorgebildet und erfahren sein.
Damit verlangt das Genossenschaftsgesetz mehr als allgemeine Kenntnisse der Rechnungslegung, des Bankaufsichtsrechts oder der handelsrechtlichen Abschlussprüfung. Ein Prüfer, der für einen Genossenschaftsverband tätig wird, tritt nicht ausschließlich in der Rolle eines frei beauftragten Abschlussprüfers einer externen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auf. Er handelt innerhalb des besonderen gesetzlichen Prüfungssystems des Genossenschaftsgesetzes. Dieses System beruht auf
- der Pflichtmitgliedschaft im Prüfungsverband (§54 GenG),
- der umfassenden genossenschaftlichen Pflichtprüfung (§53 GenG),
- der regelmäßigen Prüfung durch den eigenen Verband und
- der besonderen Schutzfunktion gegenüber Genossenschaft, Mitgliedern und Gläubigern.
Der Verbandsprüfer muss daher die rechtsformspezifischen Besonderheiten der eingetragenen Genossenschaft umfassend kennen.
Dazu gehören insbesondere
- der Förderauftrag nach § 1 GenG,
- die Bindung des Vorstands an Gesetz und Satzung,
- die Sorgfalts- und Leitungspflichten des Vorstands,
- die Überwachungspflichten des Aufsichtsrats,
- die Rechte der Mitglieder und der Generalversammlung,
- die Besonderheiten von Beteiligungen,
- die Bedeutung des Mitgliedergeschäfts,
- die Grenzen des Nichtmitgliedergeschäfts,
- die umfassende Geschäftsführungsprüfung,
- die Stellungnahme zur tatsächlichen Verfolgung des Förderzwecks und
- die Pflicht zur Beanstandung und Verfolgung festgestellter Mängel.
Diese Kenntnisse dürfen nicht nur bei einzelnen Spezialisten, in einer zentralen Rechtsabteilung oder bei den Unterzeichnern des Prüfungsberichts vorhanden sein. Sie müssen gerade bei den Prüfern bestehen, die
- vor Ort Prüfungshandlungen durchführen,
- Gespräche mit Vorstand und Aufsichtsrat führen,
- Geschäftsführungsentscheidungen beurteilen,
- Prüfungsfeststellungen formulieren und
- am Prüfungsbericht mitwirken.
Der Verband muss seine Prüfer aus- und fortbilden. Das Genossenschaftsgesetz schreibt keine bestimmte Anzahl von Schulungsstunden und keinen abschließenden Lehrplan vor. Aus der gesetzlich verlangten Vorbildung und Erfahrung, der Pflicht zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung sowie der besonderen Verantwortung des Verbandes folgt jedoch eine Organisations- und Qualitätssicherungspflicht. Der Prüfungsverband muss gewährleisten, dass seine Prüfer die erforderliche genossenschaftsrechtliche Sachkunde besitzen und fortlaufend erhalten. Dazu gehören insbesondere:
- eine sorgfältige Auswahl geeigneter Prüfer,
- eine genossenschaftsrechtliche Einarbeitung,
- regelmäßige Schulungen und Fortbildungen,
- die Vermittlung neuer Rechtsprechung und Gesetzesänderungen,
- verbindliche Prüfungsleitlinien,
- aktuelle Arbeitshilfen,
- fachliche Rückfragemöglichkeiten und
- eine wirksame interne Qualitätssicherung.
Die Schulung darf sich dabei nicht auf Bilanzierung, Risikomanagement, Kreditgeschäft oder Bankaufsichtsrecht beschränken.
Sie muss auch vermitteln,
- was Mitgliederförderung rechtlich bedeutet,
- wie sie sich von allgemeinem Unternehmenserfolg unterscheidet,
- welche Nachweise vom Vorstand zu verlangen sind,
- wie die Förderwirkung geprüft werden kann,
- wann Beteiligungen noch der Mitgliederförderung zu dienen bestimmt sind,
- wann das Nichtmitgliedergeschäft den Förderzweck zu verdrängen droht,
- welche Informationsrechte die Mitglieder besitzen und
- welche Maßnahmen bei festgestellten Mängeln einzuleiten sind.
Die bloße Bestellung eines Wirtschaftsprüfers oder eines im Bankwesen erfahrenen Prüfers genügt deshalb nicht automatisch. Allgemeine wirtschaftsprüferische oder bankfachliche Kenntnisse ersetzen nicht die besondere genossenschaftsrechtliche Sachkunde.
Dies gilt umso mehr, als das Genossenschaftsrecht keinen nebensächlichen Teil der Prüfung bildet. Es bestimmt vielmehr,
- weshalb die Rechtsform eG besteht,
- wem der gemeinschaftliche Geschäftsbetrieb dienen soll und
- wodurch sich die Verbandsprüfung von einer gewöhnlichen Abschlussprüfung unterscheidet.
Im Ergebnis darf der Prüfungsverband weder bloßer Abschlussprüfer noch Unternehmensberater ohne kritische Distanz sein.
► Der Prüfungsverband prüft, beanstandet und sichert.
Diese Aufgabe kann er nur erfüllen, wenn die von ihm eingesetzten Prüfer die Besonderheiten des Genossenschaftsrechts und des genossenschaftlichen Prüfungswesens umfassend kennen.
Sie prüfen nicht lediglich wie Prüfer einer frei beauftragten externen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Sie handeln als Prüfer eines gesetzlich vorgesehenen Genossenschaftsverbandes innerhalb eines besonderen, monopolartig ausgestalteten Pflichtprüfungssystems. Gerade aus dieser besonderen Stellung erwächst eine gesteigerte Verantwortung:
Wer das gesetzliche Prüfungsmonopol ausübt, muss seine Prüfer so auswählen, einarbeiten, schulen und fortbilden, dass sie nicht nur Bilanzen, Ertragslagen und Risiken beurteilen können. Sie müssen ebenso den gesetzlichen Förderauftrag, die Pflichten der Genossenschaftsorgane, die Rechte der Mitglieder und die besondere Schutzfunktion der genossenschaftlichen Pflichtprüfung umfassend verstehen und in jeder Prüfung berücksichtigen.
Nur wenn diese rechtsformspezifische Fachkunde tatsächlich vorhanden ist, bietet die Verbandsprüfung den besonderen Schutz- und Qualitätsmehrwert, mit dem Pflichtmitgliedschaft und Prüfungsmonopol gerechtfertigt werden.



