Berlin,den 3.07.2026. In Deutschland wird der Begriff „Genossenschaft” von der genossenschaftlichen Bankengruppe besetzt, die massiv mit der genossenschaftlichen Idee wirbt. Auch die dem GdW Gesamtverband der Wohnungswirtschaft angeschlossenen Genossenschaften machen Werbung mit der Rechtsform.

Es stellt sich immer häufiger die Frage, ob die Rechtsform wirklich gelebt und auch verstanden wird. Welche Aufsichtspflichten haben die genossenschaftlichen Prüfungsverbände und die Staatsaufsicht? 

Die gesetzliche Aufgabe einer eingetragenen Genossenschaft besteht nach § 1 GenG darin, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern. Die Genossenschaft ist damit keine gewöhnliche Kapitalgesellschaft und auch kein bloßes Marktunternehmen, sondern eine Mitgliederorganisation. Ihr Geschäftsbetrieb ist Mittel zum Zweck; der Zweck ist die Förderung der Mitglieder.

Ist das Bankgeschäft nur Mittel zum Zweck, dann muss jede wesentliche Entscheidung der Genossenschaftsbank daran gemessen werden, ob sie der Förderung der Mitglieder dient. Nicht das Wachstum des Bankgeschäfts, nicht die Stabilität des Verbundes und nicht die Interessen externer Institutionen bilden den gesetzlichen Zweck, sondern die Förderung der Mitglieder durch den gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb.

Diese Aufgabe ist durch Vorstand und Aufsichtsrat 

  • in eigener Verantwortung, 
  • im Interesse der Genossenschaft und ihrer Mitglieder 
  • sowie unter Beachtung von Förderauftrag, Mitgliederhoheit und genossenschaftlicher Selbstverwaltung 

zu erfüllen. Geschäftsmodelle, Strategien, Rücklagenbildung, Fusionen und sonstige Strukturentscheidungen müssen sich deshalb daran messen lassen, ob sie der Genossenschaft als Mitgliederorganisation dienen und die Rechte der Mitglieder wahren.

Die genossenschaftlichen Prüfungsverbände haben die Aufgabe, diese Ordnung nicht nur rechnerisch oder banktechnisch, sondern auch genossenschaftsrechtlich zu überwachen. Ihre Prüfung darf sich daher nicht auf Bilanz, Risikomanagement, Bankaufsicht und formale Ordnungsmäßigkeit beschränken. Sie muss auch erfassen, ob die Genossenschaft ihren gesetzlichen Förderauftrag erfüllt, ob Vorstand und Aufsichtsrat ihre genossenschaftlichen Pflichten beachten und ob die Mitglieder in ihren Informations-, Mitwirkungs- und Vermögensrechten geschützt werden.

Da der Gesetzgeber den Genossenschaften die freie Wahl ihres gesetzlichen Prüfers durch Anschlusszwang und Prüfungsmonopol entzogen hat, trägt der Staat eine Gewährleistungsverantwortung für die ordnungsgemäße Ausübung dieses Monopols. Die Staatsaufsicht hat deshalb sicherzustellen, dass die Prüfungsverbände ihre gesetzliche Schutzaufgabe unabhängig, rechtmäßig und im Interesse der Genossenschaften und ihrer Mitglieder wahrnehmen und dass das Prüfungsmonopol nicht zur Durchsetzung verbandlicher, bankaufsichtlicher oder sonstiger Fremdinteressen missbraucht wird.

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