Vorbemerkung der Redaktion GenoNachrichten.
Bullay, den 18.Juni 2026. Die Diskussion um die VR PLUS Altmark-Wendland eG wirft nach Auffassung von igenos Deutschland e.V. eine Grundsatzfrage auf, die weit über den konkreten Einzelfall hinausreicht. Der folgende offene Brief wurde dem Genoverband e.V. übersandt und gleichzeitig zur Diskussion veröffentlicht.
Offener Brief an den Genoverband e.V.
An den Vorstand des Genoverband e.V.
Wilhelm-Haas-Platz
63263 Neu-Isenburg
Bullay, den 18.06.2026
Wenn das Warengeschäft mit einfacher Mehrheit übertragen werden darf – warum nicht auch das Bankgeschäft?
Sehr geehrte Damen und Herren,
die aktuellen Entwicklungen rund um die VR PLUS Altmark-Wendland eG werfen aus unserer Sicht eine Grundsatzfrage auf, die weit über den konkreten Einzelfall hinausreicht und für die Zukunft zahlreicher Genossenschaften von erheblicher Bedeutung sein könnte.
Nach den öffentlichen Erklärungen des Vorstands soll die Aufgabe des in der Einladung zur außerordentlichen Generalversammlung am 11.05.2026 ausdrücklich als „wesentlichen Geschäftsbereich“ bezeichneten TEAM-Bereichs (Technik-Energie-Agrar-Markt) auf der Grundlage von § 30 m der Satzung beschlossen worden sein. Da § 31 Abs. 2 der Satzung für diesen Fall keine qualifizierte Mehrheit vorsieht, soll nach Auffassung des Vorstands die einfache Mehrheit gemäß § 31 Abs. 1 ausreichend gewesen sein.
Wir möchten an dieser Stelle ausdrücklich offenlassen, ob diese Rechtsauffassung zutreffend ist oder nicht.
Unterstellt man jedoch ihre Richtigkeit, ergibt sich hieraus eine weitergehende und bislang kaum diskutierte Grundsatzfrage.
§ 30 m spricht allgemein von der Aufnahme, Übertragung oder Aufgabe eines wesentlichen Geschäftsbereichs. Die Vorschrift unterscheidet nicht zwischen Waren-, Agrar-, Energie-, Immobilien- oder Bankgeschäft. Ebenso wenig enthält sie eine Differenzierung nach Größe, Bedeutung oder wirtschaftlichem Gewicht des jeweiligen Geschäftsbereichs.
Wenn daher die Übertragung oder Aufgabe eines wesentlichen Waren- und Agrargeschäfts mit einfacher Mehrheit beschlossen werden kann, stellt sich zwangsläufig die Frage:
Warum sollte dies nicht grundsätzlich auch für das eigentliche Bankgeschäft gelten?
Zusätzliche Aktualität erhält diese Fragestellung durch die im gerichtlichen Verfahren vertretene Rechtsauffassung der anwaltlichen Vertreter der VR PLUS Altmark-Wendland eG. Dort wird die Auffassung vertreten, dass die Aufgabe des ausdrücklich als wesentlich bezeichneten TEAM-Geschäftsbereichs keine Satzungsänderung und keine Änderung des Unternehmensgegenstandes darstelle, sondern lediglich die konkrete Ausgestaltung der Geschäftstätigkeit betreffe.
Sollte diese Rechtsauffassung zutreffen, stellt sich umso mehr die Frage, weshalb die Übertragung oder Herauslösung anderer wesentlicher Geschäftsbereiche – insbesondere des Bankgeschäfts – grundsätzlich anders behandelt werden sollte.
Mit anderen Worten:
Wenn die vollständige Herauslösung eines ausdrücklich als wesentlich bezeichneten Geschäfts- und Förderbereichs mit einfacher Mehrheit zulässig sein soll, warum sollte die Herauslösung des Bankgeschäfts auf ein anderes Institut rechtlich anders behandelt werden?
Gerade diese Frage gewinnt vor dem Hintergrund zahlreicher Fusionen von Volks- und Raiffeisenbanken besondere Bedeutung.
Seit Jahren wird Mitgliedern bei geplanten Verschmelzungen regelmäßig vermittelt, die Fusion sei alternativlos, um Wettbewerbsfähigkeit, Regulierung, Digitalisierung oder Nachfolgeprobleme bewältigen zu können.
Gerade deshalb erscheint die Frage bedeutsam, ob die Übertragung des Bankgeschäfts bei Fortbestand der Genossenschaft künftig als mögliche Alternative in Betracht gezogen werden muss.
Wenn jedoch die Übertragung eines wesentlichen Geschäftsbereichs rechtlich zulässig sein soll, stellt sich die Frage, ob nicht auch andere Modelle denkbar wären:
- Übertragung des Bankgeschäfts auf eine andere Genossenschaftsbank,
- Bündelung bankaufsichtlicher Funktionen,
- Fortbestand der Genossenschaft als eigenständige Mitgliederorganisation,
- Erhalt von Generalversammlung, Mitgliedschaft und Selbstverwaltung,
- Fortbestand regionaler Förderaktivitäten,
- Erhalt genossenschaftlicher Vermögenssubstanz.
Die entscheidende Frage lautet deshalb:
Muss die vollständige Verschmelzung einer Genossenschaft tatsächlich alternativlos sein, wenn gleichzeitig die Möglichkeit bestehen könnte, lediglich das Bankgeschäft mit einfacher Mehrheit herauszulösen, zu übertragen und die Genossenschaft als solche fortbestehen zu lassen?
Die Aktualität dieser Fragestellungen wird zusätzlich durch die jüngsten Entwicklungen bei der VR PLUS Altmark-Wendland eG unterstrichen. Dort hat der Vorstand ein von ihm selbst als formell ordnungsgemäß anerkanntes Mitgliederbegehren nach § 45 GenG trotz erfüllten Quorums zurückgewiesen und dies mit einer eigenen inhaltlichen Bewertung der beantragten Tagesordnungspunkte begründet.
Dies wirft über den konkreten Einzelfall hinaus die grundsätzliche Frage auf, welche Bedeutung dem Minderheitenrecht der Mitglieder, der Generalversammlung als oberstem Willensbildungsorgan der Genossenschaft sowie dem Grundsatz der genossenschaftlichen Selbstverwaltung tatsächlich zukommt.
Aus all dem ergeben sich aus unserer Sicht mehrere Fragen, zu denen wir um eine grundsätzliche Einordnung bitten:
- Hält der Genoverband die Veräußerung oder Übertragung des gesamten Bankgeschäfts einer Genossenschaft bei Fortbestand der Genossenschaft grundsätzlich für rechtlich denkbar und würde hierfür nach Auffassung des Genoverbandes ebenfalls die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügen?
- Falls nein: Worin besteht der rechtliche Unterschied zur Übertragung oder Aufgabe anderer wesentlicher Geschäftsbereiche im Sinne des § 30 m, wenn nach der vertretenen Rechtsauffassung selbst die Aufgabe eines ausdrücklich als wesentlich bezeichneten Geschäftsbereichs keine Änderung des Unternehmensgegenstandes darstellen soll?
- Falls ja: Warum werden solche Modelle in Verschmelzungsberichten und Verschmelzungsgutachten regelmäßig nicht als mögliche Alternative dargestellt und bewertet?
- Gehört es nach Auffassung des Genoverbandes zu den Informationspflichten gegenüber den Mitgliedern, auch realistische Alternativen zu einer vollständigen Verschmelzung darzustellen?
- Welche Bedeutung misst der Genoverband in diesem Zusammenhang dem Förderauftrag nach § 1 GenG, der Mitgliederstellung als Träger der Genossenschaft, dem Minderheitenrecht nach § 45 GenG sowie dem Grundsatz der genossenschaftlichen Selbstverwaltung bei?
Die Frage richtet sich ausdrücklich nicht nur auf einen konkreten Prüfungsfall oder eine einzelne Mitgliedsgenossenschaft.
Vielmehr geht es auch um die grundsätzliche Frage, welche Alternativen zu einer vollständigen Verschmelzung von Genossenschaften bestehen können und ob die Mitglieder über solche Alternativen informiert werden sollten.
Die Diskussion um die VR PLUS Altmark-Wendland eG hat damit möglicherweise eine Fragestellung sichtbar gemacht, die künftig weit über den Einzelfall hinaus Bedeutung erlangen könnte:
Wenn das Warengeschäft mit einfacher Mehrheit gehen darf – warum nicht auch das Bankgeschäft?
Mit freundlichen Grüßen
igenos Deutschland e.V.
Georg Scheumann
Gerald Wiegner
Um was geht es hier eigentlich? Unserer kostenfreies E-book vertieft die Vorgänge um die VR PLUS Altmark-Wendland eG




