Bullay den 6. Juni 2026. Warum Genossenschaftsbanken eigentlich zwei Regelwerke brauchen. Was ist damit gemeint? Wer die Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Volks- oder Raiffeisenbank liest, wird dort zahlreiche Regelungen zur Kontoführung, zu Krediten, zum Zahlungsverkehr, zu Sicherheiten oder zu den Rechten und Pflichten der Bank finden. Was man dort jedoch kaum findet, ist der Begriff „Mitglied“. Der Vertragspartner erscheint ausschließlich als „Kunde“. Ob er gleichzeitig Miteigentümer der Genossenschaft ist oder nicht, spielt für die Geschäftsbedingungen praktisch keine Rolle.
Gerade dies wirft eine grundlegende Frage auf:
Kann eine Genossenschaft ihren gesetzlichen Förderauftrag erfüllen, wenn sie ihre Mitglieder im täglichen Geschäft kaum anders behandelt als Nichtmitglieder?
Die Besonderheit einer Genossenschaft besteht schließlich darin, dass sie nicht gegründet wurde, um Gewinne für Kapitalgeber zu erwirtschaften, sondern um ihre Mitglieder zu fördern. § 1 GenG definiert den Förderauftrag als gesetzlichen Zweck der Genossenschaft. Die Mitglieder sind nicht bloße Kunden, sondern zugleich Eigentümer der Organisation. Sie tragen Eigenkapital bei, wählen die Vertreter oder nehmen an der Generalversammlung teil, beschließen Satzungsänderungen und bestimmen über die Zukunft ihrer Genossenschaft.
Gerade deshalb erscheint es bemerkenswert, dass die Rolle des Mitglieds in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen kaum eine eigenständige Bedeutung besitzt. In einer Genossenschaft sind die Mitglieder nicht nur Vertragspartner der Bank. Sie sind zugleich deren Eigentümer. Dennoch unterscheiden die Geschäftsbedingungen in aller Regel nicht zwischen Mitgliedern und Nichtmitgliedern.
Tatsächlich unterscheidet sich die praktische Geschäftsbeziehung häufig kaum von der eines Nichtmitglieds. Das Girokonto wird zu denselben Bedingungen geführt, Kredite werden nach denselben Maßstäben vergeben, Dienstleistungen werden zu denselben Preisen angeboten und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten gleichermaßen für Mitglieder und Nichtmitglieder. Die Mitgliedschaft tritt vielfach hinter die Rolle des Kunden zurück.
Doch wenn die Mitgliedschaft im täglichen Geschäft keine erkennbaren Unterschiede mehr begründet, stellt sich die Frage, welchen praktischen Inhalt die Eigentümerstellung der Mitglieder überhaupt noch besitzt.
Dies wäre zunächst unproblematisch, wenn die Mitgliederförderung an anderer Stelle sichtbar würde. Doch genau hier liegt das Problem. In vielen Genossenschaftsbanken ist für das einzelne Mitglied kaum noch erkennbar, worin der konkrete wirtschaftliche Vorteil seiner Mitgliedschaft besteht. Die jährliche Dividende fällt häufig gering aus, eine Rückvergütung wird kaum noch gezahlt, besondere Mitgliederkonditionen sind selten geworden. Für viele Mitglieder erschöpft sich die Mitgliedschaft inzwischen weitgehend in einem Geschäftsanteil und einem jährlichen Dividendenbeschluss.
Daher stellt sich die Frage, ob Genossenschaftsbanken neben den allgemeinen Bank-AGB nicht eigentlich zusätzlich „Allgemeine Geschäftsbedingungen für Mitglieder“ benötigen würden – also ein eigenständiges Regelwerk, das die besondere Stellung der Mitglieder innerhalb der Genossenschaft beschreibt.
Darin könnte festgelegt werden,
➤ welche konkreten Förderleistungen Mitglieder erhalten,
➤ welche Vorteile gegenüber Nichtmitgliedern bestehen,
➤ wie der Förderauftrag praktisch umgesetzt wird,
➤ welche besonderen Informations- und Beteiligungsrechte den Eigentümern der Genossenschaft zustehen,
➤ nach welchen Grundsätzen Jahresüberschüsse verwendet werden,
➤ welche Bedeutung Rückvergütungen und Mitgliederförderungen besitzen,
➤ und wie die Genossenschaft sicherstellt, dass der gesetzliche Förderauftrag tatsächlich verwirklicht wird.
Eine solche Regelung würde den Förderauftrag aus der abstrakten Ebene des Genossenschaftsgesetzes in die tägliche Geschäftspraxis übertragen und für Mitglieder erstmals konkret nachvollziehbar machen.
Tatsächlich wäre dies nichts Revolutionäres. In einer Aktiengesellschaft ist klar erkennbar, wann jemand Kunde und wann er Aktionär ist. Für Aktionäre bestehen besondere Rechte, Informationsansprüche und Beteiligungsmöglichkeiten. In vielen Genossenschaften dagegen wird zwar regelmäßig betont, die Mitglieder seien die Eigentümer der Bank. Im operativen Alltag tritt diese Eigentümerstellung jedoch oft kaum in Erscheinung.
Gerade deshalb könnten „Allgemeine Geschäftsbedingungen und Grundregeln für den Geschäftsverkehr mit Mitgliederkunden“ helfen, die Besonderheit der Rechtsform wieder sichtbar zu machen. Sie würden deutlich machen, dass die Mitgliedschaft mehr ist als eine symbolische Beteiligung mit einem Geschäftsanteil und einer Dividende. Sie würden den Förderauftrag konkretisieren und zugleich überprüfbar machen.
Am Ende steht daher eine einfache, aber grundlegende Frage:
Wenn Mitglied und Nichtmitglied in der Geschäftsbeziehung nahezu identisch behandelt werden – worin besteht dann noch der praktische Unterschied zwischen einer Genossenschaftsbank und einer gewöhnlichen Universalbank?
Je schwieriger diese Frage zu beantworten ist, desto dringlicher wird die Diskussion über die eigentliche Aufgabe der Genossenschaft. Denn die Genossenschaft wurde nicht gegründet, um möglichst viele Kunden zu gewinnen. Sie wurde gegründet, um ihre Mitglieder zu fördern.
Wo dieser Unterschied nicht mehr sichtbar wird, stellt sich zwangsläufig die Frage, ob die Rechtsform noch ihrem ursprünglichen Zweck folgt.



