Berlin, Bullay den 1.Dezember 2025. Der drastische Rückgang der selbständigen Bankgenossenschaften ist eine Fortsetzungsgeschichte. Das Drehbuch liefert der BVR. Die Regieassistenz übernehmen die untergeordneten genossenschaftlichen Prüfungsverbände. Beleuchtung und Ton werden teilweise von der BaFin beigesteuert. Die Erfolgsserie läuft nun seit 40 Jahren unter dem Obertitel: „Es geht nicht anders – Überregulierung, Personalmangel demographischer Wandel und geändertes Nutzerverhalten zwingen uns zur Fusion.“ Die Fortsetzung ist garantiert. Nach Berechnungen von igenos wird die Anzahl der Genossenschaftsbanken Ende 2035 infolge von Fusionen auf 400 sinken. Ein anderes Szenario geht von weniger als 300 GenoBanken aus.

Das alles geschieht in der Regel hinter dem Rücken der Mitglieder, die über Alternativen zu einer für sie nachteiligen Fusion, bei der sie als Mitglieder der aufzulösenden Genossenschaft nach höchstrichterlicher Rechtsprechung einen erheblichen realen Wertverlust ihrer Anteile erleiden, gar nicht oder nur sehr unzureichend informiert werden. Die Genoverbände kommen dann häufig ihrer Aufsichtspflicht nicht nach, wenn sie das Verschweigen von Alternativen und auch ansonsten eine unzureichende Information der Mitglieder im Verschmelzungsbericht komplett unbeanstandet lassen. Eine direkte Förderung der Mitglieder einer übertragenden Genossenschaft liegt allerdings nicht darin, ihnen das Vermögen ihrer eigenen Genossenschaft wegzunehmen. Direkte Förderung liegt darin, den Mitgliedern der übertragenden Bank trotz Zusammenlegung der Bankgeschäfte ihre eigene Genossenschaft inklusive deren Vermögen zu erhalten. Dass dies zum Beispiel durch einen Rechtsformwechsel, oder durch Ausgliederung des Bankgeschäfts als mitgliederfreundliche Alternative möglich ist, ist den Genossenschaftsverbänden seit Jahrzehnten bekannt. Gleichwohl werden weder Verschmelzungsberichte beanstandet, die diese alternativen Möglichkeiten nicht erwähnen, noch werden die fehlenden Informationen nachgeholt.
Die GenoVerbände sind als Prüfungsverbände ursprünglich entstanden, weil das Genossenschaftsgesetz sie dazu eingesetzt hat, die Interessen Genosssenschaftsmitglieder und der Gläubiger zu vertreten. Es geht um die hoheitliche Aufgaben wie die Prüfung der Einhaltung der Vorschriften des Genossenschaftsgesetzes. Außerdem müssen Prüfungsverbände die Besonderheit der Rechtsform eG bewahren und bei Verstößen eingreifen. Nach Ansicht von igenos verstoßen die Genoverbände aber häufig gegen diesen Prüfungauftrag, wenn sie die Interessen der Genossenschaftsmitglieder ausblenden, indem sie unzureichende Informationen der Mitglieder nicht beanstanden und auch nicht selbst nachholen.
Die zur Beaufsichtigung der Verbände eingesetzte Staatsaufsicht müsste nach Ansicht von igenos eigentlich schon längst nach § 64a GenG tätig werden, damit die Prüfungsverbände auch im Zusammenhang mit beabsichtigten Fusionen wieder ihrer gesetzlichen Aufgabe sachgerecht und zum Erhalt der Zwecke, für die sie gegründet wurden, nachkommen.Dieser Beitrag wird fortgesetzt. Wir empfehlen in diesem Zusammenhang auch das kostenfrei zum download bereitgestellte E-Book Quo vadis Volks- und Raiffeisenbanken von Georg Scheumann.



