Genossenschaften:Verschmelzung ohne Wertgutachten  Landgericht überprüft

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++++update++++Bullay den 24.02.2022. Der Newsletter für die Banken- und Fintechbranche finanz-szene.de befasst sich heute ebenfalls mi dem Thema Verschmelzung ohne Wertgutachten. Zuvor hatte bank-intern bereits auf die von igenos unterstützte Initiative hingewiesen.


Nürnberg, den 14.02.2022. Das Landgericht Nürnberg prüft derzeit ob bei der Verschmelzung von zwei  oder mehreren Genossenschaftsbanken ein Wertgutachten notwendig ist und ob hieraus ein Wertausgleich in Form einer Ausgleichszahlung abgeleitet werden kann.  Bislang ist es gängige Praxis auf eine Bewertung der Vermögenslage zu verzichten. Die Genossenschaftsanteile werden ohne Wertausgleich 1 :1 getauscht.

Das bisherige, immer wieder zur Diskussion gestellte Vorgehen, sieht wie folgt aus. Zwei Genossenschaften fusionieren. Die übergebende Genossenschaft wird aufgelöst und im Genossenschaftsregister gelöscht. Die übernehmende Bank übernimmt,  wie der Name schon sagt, das komplette Vermögen der Genossenschaft und die Mitglieder der aufgelösten Genossenschaft. Dieses führt häufig zu einer Benachteiligung der Genossenschaftsmitglieder, insbesondere dann, wenn die beteiligten Genossenschaften im Laufe ihrer Existenz, bezogen auf den einzelnen Genossenschaftsanteil,  unterschiedlich viel Kapital angesammelt und entsprechende hohe Rücklagen gebildet hat. Betrachten wir die  die Kernaufgabe jeder Genossenschaft, die Mitgliederförderung. So kommt igenos, die Interessenvertretung der Genossenschaftsmitglieder, zu folgendem Ergebnis. Hohe Rücklagen sprechen für vorenthaltene Mitgliederförderung. Somit wäre es angebracht im Rahmen einer Fusion die Rücklagen aufzulösen und diese in Mitgliederanteile umzuwandeln und so die versäumte Mitgliederförderung nachzuholen.
  
In der Praxis befolgen jedoch die Genossenschaftsorgane den Vorgaben / Empfehlungen der zuständigen genossenschaftlichen Prüfungsverbände. Häufig wird auch die Finanzaufsicht BaFin instrumentalisiert um den Fusionsplänen Nachdruck zu verleihen. Die Haftung gegenüber den Genossenschaftsmitgliedern liegt jedoch bei den Organen der Genossenschaft. Diese können, laut Umwandlungsgesetz,  noch fünf Jahre nach der Fusion von ihren ehemaligen Mitgliedern zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Organe es versäumt haben ihre Mitglieder vollumfänglich über alle Alternativen zu einer Fusion zu informieren.   

Fusion Raiffeisenbank, Genossenschaftsbanken, Mitgliederförderung, Verschmelzung, Wertausgleich
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