Nach  § 63 f-g Genossenschaftsgesetz unterliegen  die genossenschaftlichen Prüfungsverbände regelmäßig der Qualitätskontrolle durch die Wirtschaftsprüferkammer.  Das gegenwärtige, von der  Wirtschaftsprüferkammer beaufsichtigte Verfahren schließt Interessenskonflikte bzw. Machtmissbrauch durch die Prüfungsverbände nicht grundsätzlich aus. Es ist nun an der Zeit, die genossenschaftliche Selbstverwaltung auch  im Bereich der  Qualitätskontrolle neu zu definieren. Konkret handelt es sich hier um die Ausarbeitung rechtsformkonformer Prüfungsgrundsätze, die dringend notwendig sind, um die ökonomische Teilnahme und Teilhabe  der Genossenschaftsmitglieder angemessen zu berücksichtigen. Es geht auch darum, endlich Transparenz zu schaffen und die demokratische Kontrolle durch die Mitglieder wieder herzustellen. Im Vordergrund stehen Machtmissbrauch und Interessenpolitik.

Aus dem Nachlass von Hartmut Glenk, Herausgeber mehrere Genossenschaftskommentare, erreicht uns dazu die folgende Stellungnahme zur Fusionspolitik des BVR (Bundesverband der Volks- und Raiffeisenbanken), die wir im vollen Wortlaut zur Kenntnis bringen:

Die verbandspolitisch motivierte Bestrebung, größere Einheiten zu schaffen, was nie wirklich schlüssig begründet werden konnte, ging fast immer zu Lasten der Mitglieder. Das ist bei den derzeit weiteren Fusionen – ca. 30 bis 50 jährlich – nach wie vor der Fall, denn die Auflösung einer Genossenschaft mit Vermögensübertragung auf die aufnehmende Genossenschaft ist dann ein Verstoß gegen § 1 GenG, wenn die übertragende Genossenschaft nicht tatsächlich notleidend ist. Dann findet durch den Untergang ihrer Vereinigung die Entrechtung der Anteilseigner statt. 

Bereits die Basis, auf der eine Fusion durchgeführt werden soll, ist ausgesprochen zweifelhaft: nämlich die Bewertung von Kreditrisiken, die sich zu einem Unternehmensrisiko verdichten, die dann in die Einstufung „fusionsreife Sanierungsbank“ führt. Die Rechtswidrigkeit vollzieht sich in einzelnen Schritten:

1. Pflichtwidrige Prüfung durch Falschbewertung von Kreditrisiken – fehlerhaftes Ausüben prüferischen Ermessens (s. § 62 GenG / § 323 HGB); damit Erfüllung des Tatbestandes nach § 150 Abs. 1 GenG, evtl. auch Abs. 2 / s. auch § 332 HGB, § 266 StGB „Untreue“

2. Die Falschbewertung führt zur fehlerhaften Berichterstattung im Prüfungsverfahren § 57 Abs. 4 GenG, zum falschen Prüfungsbericht gem. § 58 GenG.

3. Den Organen der Bank werden dadurch falsche Informationen für ihre Mitwirkung im Prüfungsverfahren und eine unzutreffende Grundlage für die Beratung über das voraussichtliche Prüfungsergebnis gem. § 57 Abs. 4 GenG und den Prüfungsbericht § 58 Abs. 3, 4 GenG gegeben. 

4. Durch diese Beeinflussung werden Vorstand und Aufsichtsrat dazu verleitet, einen falschen Jahresabschluss zu unterzeichnen und in der Generalversammlung einen falschen Lagebericht abzugeben; die Organe werden dadurch letztlich auch zu einer Straftat gem. § 147 GenG verleitet. 

Das „Durchlaufen“ dieser Kette kann dann letztlich den Anteilseignern den Eindruck vermitteln, ihre Genossenschaft könne – aus zwingenden Gründen – die Selbstständigkeit nicht aufrechterhalten und müsse wegen der Unabwendbarkeit drohender Gefahren fusionieren. Dabei darf nicht übersehen werden, dass sowohl Vorstände wie Aufsichtsräte die Pflicht haben, beim Prüfungsverfahren auch durch kritisches Hinterfragen der Bewertung einzelner Kreditengagements und während der gesamten Prüfung sorgfältig mitzuwirken. Dass ihnen das möglich sein müsste, ergibt sich bereits aus den fachlichen Anforderungen des § 25 d S. 1 KWG. 

Die so betrachtete Verletzung der Sorgfaltspflichten führt zur Haftung der Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat. Dabei ist es h.M., dass sich ein einzelnes Organmitglied seiner ggf. auch strafrechtlichen Verantwortung gem. § 147 GenG, nicht mit Hinweis auf „Nichtzuständigkeit“ entziehen kann. 

Schlussendlich liegt es nicht fern festzustellen, dass fehlerhafte, leichtfertige Prüfung und Sorgfaltspflichtverletzung von Vorstand und Aufsichtsrat nicht dazu geeignet sind, den Erwerb oder die Wirtschaft der Mitglieder ihrer Genossenschaftsbank gem. § 1 GenG zu fördern.
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