Genossenschaftliche Spareinrichtung – stark rückläufig

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Bonn/Berlin, 7. September 2020 (geno). Mit der Blüte der Wohnungsgenossenschaften entwickelte sich auch die Parallel-Installation der genossenschaftlichen Spareinrichtung. Anfang der 1940er Jahre wurde sie abrupt abgeschafft. Die Nationalsozialisten lösten sie auf, um die Spargelder der Kriegswirtschaft zuzuführen. Erst sehr viel später erlebte die genossenschaftliche Spareinrichtung ein erneutes Debüt. „Seit 1995 haben wir wieder eine Spareinrichtung. Und das bringt damals wie heute Vorteile für unsere Genossenschaft und unsere Mitglieder“, schreibt die Berliner Bau- und Wohnungsgenossenschaft von 1892 eG. Die Genossenschaft könne mit den Spareinlagen Fremdkapital bei den Banken ablösen. Der Sparer erhalte in der Regel attraktive Zinsen mit großer Sicherheit, weil in den eigenen Bestand investiert wird.

Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung verbessern nicht nur ihre Kapitalausstattung, sondern bieten ihren Mitgliedern gleichzeitig eine zusätzliche Förderung an und tragen so zur Identifikation mit der Genossenschaft bei. Schon im Jahr 2004 betrugen derartige Einlagen bundesweit eine Milliarde Euro. Allerdings hatten im selben Jahr nach Angaben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) nur 43 von insgesamt rund 2.000 im Gesamtverband der deutschen Wohnungswirtschaft (GdW) organisierten Genossenschaften solche Spareinrichtungen. Davon hat das Bundesland Baden-Württemberg die meisten. 48 sind es nach Angaben der Bundesbank deutschlandweit im Jahr 2012 gewesen. Derzeit gibt es in Deutschland 47 Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung, erklärt GdW-Pressesprecher Andreas Schicher am Montag und spricht von Konstanz. Der Begriff Stagnation wäre ebenso berechtigt. Ein Grund für die geringe Zahl dürften der große Aufwand bis zur Genehmigung und die strengen Aufsichtsregelungen des Kreditwesengesetzes (KWG) sein. Das erschwert gerade kleinen Genossenschaften den Zugang. Schicher benutzt dafür harmlose Beschreibungen: „Allerdings nimmt nicht jede Wohnungsgenossenschaft Spargeld entgegen. Denn der zentrale Geschäftszweck von Wohnungsgenossenschaften liegt darin, ihren Mitgliedern bezahlbaren Wohnraum zu bieten.“ ++ (fi/mgn/07.09.20 – 138)

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Andreas Schicher, Baden-Württemberg, Bafin, Berliner Bau- und Wohnungsgenossenschaft von 1892, Bundesbank, GdW, Kreditwesengesetz, Spareinlagen, Spareinrichtung, Wohnungsgenossenschaften
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