Ist der genossenschaftliche Förderauftrag abstrakt und unbestimmt?

Im Vorwort des Arbeitspapiers  Nr.99 des Instituts für Genossenschaftswesen der westfälischen Wilhelms – Universität zu Münster befasst sich Frau Universitätsprofessor Dr. Theresia Theurl mit der  Mitgliederförderung.  Ist der Förderauftrag abstrakt und unbestimmt ?

Theurl: „Unternehmen kooperieren – ebenso wie Personen – um eine Kooperationsrente zu erzielen.( Anmerkung der Redaktion: Gemeint sind hier wirtschaftliche Vorteile,  die Geno-Rente müssen die Genossenschaftsmitglieder selbst beschließen.)  Dies sind Werte, die ohne Zusammenarbeit nicht entstehen würden. Sie stehen den Kooperationspartnern zu. (Hervorhebung Genonachrichten)
Bei der genossenschaftlichen Kooperation stellt sich dieser Zusammenhang auf eine besondere Weise dar, sind die Eigentümer eines gemeinsamen Unternehmens doch gleichzeitig Leistungspartner und Entscheidungsträger. Die Aktivitäten des Unternehmens ( Anmerkung der Redaktion: Gemeint ist hier die Genossenschaft ) haben sich an den Interessen der Kooperationspartner zu orientieren.

Das Gesetz und die Tradition sprechen vom Förderauftrag bzw. von der Mitgliederförderung. Dessen bzw. deren Inhalte blieben von jeher vage. (*) Heute ist dieser hohe Abstraktionsgrad der strategischen Orientierung mit zusätzlichen Herausforderungen verbunden, die nicht nur die konkrete Umsetzung erschweren, sondern auch die Kommunikation.(Hervorhebungen Genonachrichten

Die Redaktion der Genonachrichten stellt diesen Beitrag zur Diskussion? Was ist aber an der folgenden vom Gesetzgeber in der Bundestagsdrucksache V/3500 getroffenen Aussage  unverständlich?  Diese laut Satzung zwingend vorgeschriebene wirtschaftliche Förderung und Betreuung der Mitglieder „hat sich im Wege unmittelbar gewährter Sach- und Dienstleistungen zu vollziehen, so daß sich für die Genossenschaften die Gewinnmaximierung als tragende Zielvorstellung der Geschäftspolitik verbietet. Damit unterscheiden sich die Kreditgenossenschaften grundsätzlich von den übrigen privatrechtlichen Kreditinstituten.

Auch das Bundesverfassungsgericht hat diesen Sachverhalt  im Jahr 2001 noch einmal bekräftigt: Die Gesellschaftsform der eingetragenen Genossenschaft zeichnet sich durch eine besondere Zielsetzung aus, nämlich die Förderung des Erwerbs und der Wirtschaft ihrer Mitglieder (§ 1 Abs. 1 GenG). Zwar werden die Genossenschaften inzwischen in nicht unerheblichem Umfang am freien Markt tätig; die Grundorientierung am Förderzweck unterscheidet sie aber weiterhin von vergleichbaren Kapitalgesellschaften. (Bundesverfassungsgericht, I BvR 1759/91 vom 19.01.2001, RdNr. 34)

Der Bundesfinanzhof sieht dies ebenso und beschreibt sogar die Umsetzung des Förderauftrags. „Die genossenschaftliche Rückvergütung ist eine spezielle, gesetzlich nicht ausdrücklich geregelte Form der genossenschaftlichen Überschussverteilung, die sich auf verschiedene Geschäftssparten (Bezugs-, Absatz-, Leistungs- oder Kreditgeschäfte) beziehen kann (vgl. z. B. Lang/Weidmüller/Metz/Schaffland in Genossenschaftsgesetz, Kommentar, 33. Aufl. 1997, § 19 Rz. 42). Sie richtet sich – anders als die Verteilung des Reingewinnes – nicht nach der Anzahl der von dem Mitglied gezeichneten Geschäftsanteile oder nach der Höhe der Einzahlungen darauf und ist keine Form der Gewinnverteilung (vgl. z. B. Müller, Genossenschaftsgesetz, Kommentar, § 19 Rz. 20; Lang/ Weidmüller/Metz/Schaffland, a.a.O, § 19 Rz. 20).“
BFH-Urteil vom 6.6.2002 (V R 59/00)

Laut igenos Vorstand Gerald Wiegner geht es bei dieser Diskussion vor allem darum den Förderauftrag zu verschleiern bzw. zu verklausulieren. Dieses dürfte immer schwieriger werden, denn seit dem 22.Juli 2017 sind die Prüfungsverbände verpflichtet, im Prüfungsbericht dazu Stellung zu nehmen, ob und auf welche Weise die Genossenschaft einen zulässigen Förderzweck verfolgt hat.

Die Pflicht des Prüfungsverbands im neuen § 58 Absatz 1 Satz 3, im Prüfungsbericht zur Einhaltung des Förderzwecks Stellung zu nehmen, dient der Transparenz. Der Förderzweck stellt das charakteristische Merkmal der Rechtsform der Genossenschaft dar. Vorstand, Aufsichtsrat und die übrigen Genossenschaftsmitglieder sollen frühzeitig gewarnt werden, falls sich eine Genossenschaft von ihrem Förderzweck entfernt. ,Der Fall, dass eine Genossenschaft keinen oder keinen zulässigen Förderzweck mehr verfolgt, ist zwar in der Praxis äußerst selten, er kann aber sehr gravierende Folgen haben: Gemäß § 81 GenG kann die Genossenschaft aufgelöst werden und wenn eine unzulässige Dividendengenossenschaft vorliegt, könnte ein unerlaubtes Investmentgeschäft vorliegen, gegen das die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin einschreiten kann.

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