Mitgliederförderung das Grundrecht der Genossenschaftmitglieder

Dessau 20/21 November 2018.  Auf der Fachkonferenz für Vorstände und Aufsichtsräte  „Junger DEGP Genossenschaften“  wurden die unterschiedlichsten Aspekte der Mitgliederförderung von mehr als 40 Teilnehmern proaktiv diskutiert.  

Im Vordergrund der Veranstaltung standen die Rechte und Pflichten der Gremienmitglieder und das Thema Haftung von Vorstand und Aufsichtsrat, die vom DEGP Justiziar RA Christoph Hasse anschaulich erläutert wurden.

Der Genossenschaftsvorstand entscheidet für die alleinverantwortlich Mitglieder – der Aufsichtsrat ist das Kontrollorgan. Wichtig ist auch eine Dokumentation aller relevanten Kontrolltätigkeiten. Der Aufsichtsrat  ist für die Berufung und Abberufung des Vorstands zuständig und ebenso haftbar wie die Vorstandsmitglieder. 

Die Mitgliederförderung das Grundrecht der Genossenschaftsmitglieder bekommt spätestens seit dem 22.Juli 2017 eine neue Gewichtung.  Die Prüfung des Förderauftrags ist seitdem auch fester Bestandteil des Prüfberichts.

Durch den genossenschaftlichen Förderauftrag unterscheidet sich die Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft von jeder anderen Gesellschaftsform. Dieser Förderauftrag ergibt sich aus dem genossenschaftlichen Identitätsprinzip und dem weitgehenden Verzicht der Genossenschaftsmitglieder an der Beteiligung am Wertzuwachs. 

Die Pflicht des Prüfungsverbands im neuen § 58 Absatz 1 Satz 3, im Prüfungsbericht zur Einhaltung des Förderzwecks Stellung zu nehmen, dient der Transparenz. Der Förderzweck stellt das charakteristische Merkmal der Rechtsform der Genossenschaft dar. Vorstand, Aufsichtsrat und die übrigen Genossenschaftsmitglieder sollen frühzeitig gewarnt werden, falls sich eine Genossenschaft von ihrem Förderzweck entfernt. Der Fall, dass eine Genossenschaft keinen oder keinen zulässigen Förderzweck mehr verfolgt, ist kann aber sehr gravierende Folgen haben: Gemäß § 81 GenG kann die Genossenschaft aufgelöst werden.

Das betrifft zum Beispiel Energiegenossenschaften, deren Mitgliederförderung sich auf die Zahlung einer Dividende beschränkt. Dividendengenossenschaften sind unzulässig – hier besteht der Verdacht unerlaubter Investmentgeschäft.  

Im kleineren Kreis wurde am Mittwoch den 21.11. das Thema Qualitätsprüfung angegangen. Auch Prüfungsverbände müssen sich einer regelmäßigen Qualitätskontrolle unterziehen. Hier wurde zu wiederholten Male festgestellt, dass bei der gemäß §57 Abs.2 der Wirtschaftsprüferordnung verankerten Qualitätskontrolle wesentliche Elemente fehlen. Gemeint ist auch hier die Erfüllung des genossenschaftlichen Förderauftrags.

Dieser Beitrag wurde am 4.März 2024 aktualisiert und neu verlinkt.

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2 Kommentare.

  • […] Jede Genossenschaft ist aufgerufen, ihr eigenes, auf die jeweiligen externen und internen Umstände abgestimmtes Förderkonzept zu erarbeiten und umzusetzen, das auf die Bedürfnisse und Fördererwartungen ihrer Mitglieder, aber auch auf die jeweilige Marktlage und das Fähigkeitspotenzial des Kooperationsunternehmens abstellt. Nur in diesem Verständnis waren und sind der Förderauftrag und die Möglichkeit seiner inhaltlichen Verdeutlichung aufzufassen. Weil sich die Mitgliederförderung nicht nach einem einheitlichen Schema gestalten lässt, sollte ein Vorteil darin gesehen werden, dass jede Genossenschaft zu „ihrem“ Förderportfolio finden kann, mehr noch zu finden hat, das erlaubt, ihre Attraktivität als Kooperationspartner ihrer Mitglieder herauszustellen. Durch genossenschaftsindividuelle Konkretisierung wird der – wie richtigerweise behauptet – „leere“ allgemeine Förderauftrag mit Inhalt gefüllt. […]

  • Gerd K. Schaumann
    22. November 2018 11:33

    Um die „Qualität“ für das Prüfungswesen (Wirtschaftsprüfer und Prüfungsverbände) zu sichern, wurde vor ca. 14 Jahren die Wirtschaftspüferkammer (WPK) vom Gesetzgeber beauftragt, eine Qualitätsprüfung einzurichten. Damit sollte ein gleichmäßig hohes Niveau bei der Umsetzung der Prüfungsarbeit erreicht werden. Für Wirtschaftsprüfer bestehen diese Standards und werden regelmäßig fortgeschrieben. Für Prüfungsverbände gibt es auch nach 14 Jahren (!) immer noch keine solche Standards. Deshalb wird so getan, „als ob“ Prüfungsverbände „einfach so etwa ähnliches wie WP-Kanzleien wären. Ein problematischer und gefährlicher Weg zugleich. Kurz gesagt, hat eine solche Sichtweise ggf. folgende Konsequenzen:
    A. Die Forderung nach Auflösung der Pflichtmitgliedschaft in Prüfungsverbänden erhält neuen Auftrieb – es gibt ja keine Unterschiede zwischen Prüfungen von WPs und Prüfungsverbänden.
    B. Das zentrale Element der Besonderheit, sozusagen der KERN von Genossenschaften, die Mitgliederförderung wird einfach ignoriert. Erstaunlich, dass das seit 14 Jahren niemand gemerkt haben „könnte“, zumal in der zuständigen Kommission der Wirtschaftsprüferkammer sogar ein Vertreter der Genossenschaftsverbände sitzt. Er vertritt jedoch dort kaum die Interessen der kleineren Prüfungsverbände, sondern kommt von einem genossenschaftlichen Großverband. „Neues Wasser auf die Mühlen“ der Kritiker, die seit Jahren darauf hinweisen, dass Geno-Banken zu wenig oder gar nicht die Mitgliederförderung betreieben …
    Nicht auszudenken, wenn die WPK plötzlich doch aufgefordert wäre, „Besondere Regelungen für die Qualitätssicherung von Prüfungsverbänden“ einzuführen. Denn dann müsste dort der KERN von Genossenschaften geprüft werden, der Förderzweck. …. Dann würde Qualitätssicherung Sinn machen – aber nur dann …Mal schau’n wie lange die Wirtschaftsprüferkammer dieser Entwicklung noch zusehen kann, ohne sich selbst „ad absurdum“ mit der Qualitätsprüfung für Prüfungsverbände zu führen. Würde sich an dem bestehenden Zustand zugunsten von Genossenschaften nicht ändern, sollte man entweder in diesem Bereich die Wirtschaftsprüferkammer gänzlich von der Zuständigkeit für „Qualitätsprüfungen für Prüfungsverbände“ befreien oder sie – endlich nach 14 Jahren – zur Entwicklung besonderer Kriterien für die Qualitätsprüfung von genossenschaftlichen Prüfungsverbänden auffordern. Der Gesetzgeber ist jetzt gefordert ….

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