Meinungsfreiheit und Demokratie in großen Wohnungsgenossenschaften

Gericht bestätigt Meinungsverschiedenheiten in der genossenschaftlichen Entscheidungsfindung, denn diese sind naturgemäß Bestandteil der genossenschaftlichen Demokratie. Aktive und kritische Mitglieder in größeren Wohnungsgenossenschaften kennen das Problem. Die Vorstände werden nicht gewählt, sondern vom Aufsichtsrat eingesetzt, obwohl das Genossenschaftsgesetz es prinzipiell fordert. Der § 27 des Genossenschaftsgesetzes legt darüber hinaus fest
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