Mogelpackung Volks- und Raiffeisenbank

Allgemein

Bullay 5.09.18  Raiffeisen würde sich im Grab umdrehen. Zeitgleich zur Vorstellung der in der igenos Schriftenreihe Genossenschaftspraxis Nr 3 berichtet IN$IDE PARADEPLATZ über eine bemerkenswerte Plakataktion von Hans Fässler am Raiffeisenhauptsitz St. Gallen. Viele Kritikpunkte sind einfach übertragbar.

Rechtsformen wie z. B. die Rechtsform AG, haben die Zielsetzung, den Wert der Kapitalanteile ihrer Eigner zu steigern.
Das erfolgt über Gewinnmaximierung und Rücklagenbildung, um damit das Vermögen und die Rücklagen der Aktiengesellschaft maximal zu vermehren. Die Aktionäre der AG sind mit ihren Anteilen (Aktien) vollumfänglich daran beteiligt. Und sind dadurch natürlich daran interessiert, dass die AG maximale Gewinne erzielt. Denn je höher der jährliche Unternehmensgewinn, umso höher steigt der Wert der Aktie eines Anteilseigners. Scheidet ein Aktionär durch Verkauf seiner Aktie aus dem Aktionärskreis aus, erhält er den auf seine Aktie entfallenden Vermögenswert des Unternehmens ausbezahlt. 

Vollkommen anders dagegen sieht die Zielsetzung eines Unternehmens aus, deren Gründer die Rechtsform „eingetragene Genossenschaft“ gewählt haben. Diese Rechtsform beruht auf den Werten der zum Weltkulturerbe erhobenen Genossenschaftsidee und definiert sich als Selbsthilfe der Genossenschaftsmitglieder untereinander. Ihr Rahmen beruht auf Prinzipien wie Solidarität, Demokratie und Verantwortung. 

Höchstes Ziel eines genossenschaftlichen Unternehmens muss daher sein, anstelle von Gewinnmaximierung für das Unternehmen, die Mitglieder und zugleich Kapitalgeber durch Verzicht der Genossenschaft auf Gewinn bei Geschäften mit den eigenen Mitgliedern zu fördern (Förderauftrag). 

Scheidet ein Mitglied aus der Genossenschaft aus, erhält es stets nur seine eigene Einlage zurück, eventuell gemindert um einen eventuellen Verlustanteil.  Ein Inflationsausgleich findet nicht statt. Nach einer durchschnittlich 42 jährigen Mitgliedschaft,  der z.B. durch Ableben ausscheidenden Mitglieder, ist dieses für die Erben einigermaßen ärgerlich, denn es gibt weit bessere Geldanlagen. Eine Beteiligung an den Rücklagen und am Vermögen der Genossenschaft ist dem ausscheidenden Mitglied von Gesetzes wegen untersagt (§ 73 Abs. 2 Satz 3 GenG). Begründet wird dies damit, dass durch die Fokussierung der Genossenschaft auf Gewinnverzicht bei Geschäften mit Mitgliedern, das genossenschaftliche Unternehmen immer nur so viel eigenen Gewinn zu erzielen braucht um die Mitglieder damit weiter fördern zu können. Eine übermäßige Bildung von Rücklagen ist daher nicht vorgesehen. 

Bei der Gruppe der Genossenschaftsbanken, das sind die Volks- und Raiffeisenbanken und alle anderen Banken mit dem Kürzel eG (eingetragene Genossenschaft) am Ende ihres Namens, ist die Genossenschaftsidee in Vergessenheit geraten. Nicht mehr Gewinnverzicht bei Geschäften mit Mitgliedern steht im Vordergrund des Interesses von Vorstand und Aufsichtsrat, sondern Gewinnmaximierung, Rücklagenbildung und damit verbunden eine maximale Vermögensmehrung der Bank. Vermögen, an dem die Mitglieder zu keiner Zeit mehr beteiligt werden. 

Mit der Behauptung, eine Bank müsse den Vorgaben der Bankgesetze entsprechende Gewinne erzielen und Eigenkapital bilden, um überlebensfähig zu sein, wird den Mitgliedern dieser Bankengruppe eine Förderung vorenthalten. Stattdessen werden die Mitglieder den anderen Kunden der Bank geschäftspolitisch gleichgestellt. 

Durch dieses Geschäftsgebaren wurden, anstelle Vorteilsgewährung bei Mitgliedergeschäften zu betreiben, herrenlose Vermögensmassen in Milliardenhöhe gebildet. 

Herrenloses Vermögen in Milliardenhöhe, das auch entstehen konnte, weil die Pflichtprüfungsverbände ihrer Aufgabe, die Einhaltung des genossenschaftlichen Förderzwecks im Sinne des § 1 Abs. 1 GenG zu gewährleisten, nicht nachgekommen sind. 

Herrenloses Vermögen in Milliardenhöhe, welches eigentlich den Mitgliedern zustehen würde, weil es zu deren Nachteil erwirtschaftet wurde. 

Dieses Buch richtet sich nicht gegen das von Genossenschaftsbanken betriebene Bankgeschäft. Es soll vielmehr aufzeigen, dass für ein als Universalbank betriebenes und auf Gewinnmaximierung ausgerichtetes Unternehmen die Rechtsform Genossenschaft keinen Sinn macht. Weil damit nur die eigenen Mitglieder benachteiligt und über den Tisch gezogen werden. Und ihnen auch noch der Anteil am Vermögen der Bank vorenthalten wird. 

Würde das Bankgeschäft in einer Rechtsform betrieben, bei der die Mitglieder als Anteilseigner am Vermögen der Bank beteiligt sind, dann hätte es dieses Buch nicht bedurft.

Mogelpackung Volks- und Raiffeisenbank. Wo Genossenschaft draufsteht muss auch Genossenschaft drin sein. 14,80 € UDG-Verlag /  ISBN Nr 
978-3-947355-13-6 ab 15. September 2018 direkt beim Autor ab Mitte Oktober im Buchhandel. 

Georg Scheumann, Hans Fässler, igenos, Volksbanken
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