Mitgliederförderung in Genossenschaften

Die Redaktion der Genonachrichten befasst sich regelmäßig mit dem genossenschaftlichen Förderauftrag, denn der im § 1 des Genossenschaftsgesetz beschriebene, Auftrag zur Mitgliederförderung, unterscheidet die Rechtsform Genossenschaft von allen anderen Rechtsformen. Genossenschaften sind Gemeinschaftsunternehmen, die sich im Eigentum ihrer Mitglieder befinden. Aus diesem Grund steht Mitgliederförderung immer vor Gewinnmaximierung. Nur so lässt es sich begründen, dass die Genossenschaftsmitglieder nicht am Wertzuwachs ihrer Genossenschaft beteiligt werden.(*) Denn die Genossenschaft soll keine Vermögen aufhäufen, sondern ihre Mitglieder fördern. In diesem Zusammenhang ist die vom Gesetzgeber in der Bundestagsdrucksache V/3500 getroffenen Aussage  interessant.   Diese, laut Satzung zwingend vorgeschriebene wirtschaftliche Förderung und Betreuung der Mitglieder „hat sich im Wege unmittelbar gewährter Sach- und Dienstleistungen zu vollziehen, so daß sich für die Genossenschaften die Gewinnmaximierung als tragende Zielvorstellung der Geschäftspolitik verbietet. Damit unterscheiden sich die Kreditgenossenschaften grundsätzlich von den übrigen privatrechtlichen Kreditinstituten. Diese Aussage bezieht sich auf die Kreditgenossenschaften, die von der Mitgliederanzahl stärkste Genossenschaftsart. Grundsätzlich treffen diese Aussagen aber auch für Einkaufs- Energie- oder Wohnungsgenossenschaften zu.

Auch das Bundesverfassungsgericht hat diesen Sachverhalt  im Jahr 2001 noch einmal bekräftigt: Die Gesellschaftsform der eingetragenen Genossenschaft zeichnet sich durch eine besondere Zielsetzung aus, nämlich die Förderung des Erwerbs und der Wirtschaft ihrer Mitglieder (§ 1 Abs. 1 GenG). Zwar werden die Genossenschaften inzwischen in nicht unerheblichem Umfang am freien Markt tätig; die Grundorientierung am Förderzweck unterscheidet sie aber weiterhin von vergleichbaren Kapitalgesellschaften. (Bundesverfassungsgericht, I BvR 1759/91 vom 19.01.2001, RdNr. 34)

Der Bundesfinanzhof sieht dies ebenso und beschreibt sogar die Umsetzung des Förderauftrags. „Die genossenschaftliche Rückvergütung ist eine spezielle, gesetzlich nicht ausdrücklich geregelte Form der genossenschaftlichen Überschussverteilung, die sich auf verschiedene Geschäftssparten (Bezugs-, Absatz-, Leistungs- oder Kreditgeschäfte) beziehen kann (vgl. z. B. Lang/Weidmüller/Metz/Schaffland in Genossenschaftsgesetz, Kommentar, 33. Aufl. 1997, § 19 Rz. 42). Sie richtet sich – anders als die Verteilung des Reingewinnes – nicht nach der Anzahl der von dem Mitglied gezeichneten Geschäftsanteile oder nach der Höhe der Einzahlungen darauf und ist keine Form der Gewinnverteilung (vgl. z. B. Müller, Genossenschaftsgesetz, Kommentar, § 19 Rz. 20; Lang/ Weidmüller/Metz/Schaffland, a.a.O, § 19 Rz. 20).“BFH-Urteil vom 6.6.2002 (V R 59/00)

Laut igenos, der Interessenvertretung der Genossenschaftsmitglieder, gibt es vielseitige Bestrebungen den genossenschaftlichen Förderauftrag zu verschleiern bzw. zu verklausulieren. Ein Bespiel dafür ist die sogenannte Förderbilanz. Seit dem 22.Juli 2017 sind die Prüfungsverbände allerdings verpflichtet, im Prüfungsbericht dazu Stellung zu nehmen, ob und auf welche Weise die Genossenschaft einen zulässigen Förderzweck verfolgt hat. Um eine objektive Berichterstattung zu ermöglichen, entwickelt igenos zusammen mit dem DEGP und mit dem CoopGo Bund freier Genossenschaften und Kooperativen, den Digitalen Member Value Audit (DMVA).

Die Pflicht des Prüfungsverbands im neuen § 58 Absatz 1 Satz 3, im Prüfungsbericht zur Einhaltung des Förderzwecks Stellung zu nehmen, dient der Transparenz. Der Förderzweck stellt das charakteristische Merkmal der Rechtsform der Genossenschaft dar. Vorstand, Aufsichtsrat und die übrigen Genossenschaftsmitglieder sollen frühzeitig gewarnt werden, falls sich eine Genossenschaft von ihrem Förderzweck entfernt. Der Fall, dass eine Genossenschaft keinen oder keinen zulässigen Förderzweck mehr verfolgt, ist zwar in der Praxis äußerst selten, er kann aber sehr gravierende Folgen haben: Gemäß § 81 GenG kann die Genossenschaft aufgelöst werden und wenn eine unzulässige Dividendengenossenschaft vorliegt, könnte ein unerlaubtes Investmentgeschäft vorliegen, gegen das die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin einschreiten kann. Auch die BaFin hat in Sachen Genossenschaftsrecht akuten Nachholbedarf, denn auch die BaFin darf die Mitgliederförderung nicht außer acht lassen.

„Die Besonderheiten der genossenschaftlichen Rechtsform gebieten es, nur mit großer Zurückhaltung Analogien zum Recht der Kapitalgesellschaften, vor allem der Aktiengesellschaft, anzuwenden. Zweifelsfragen, die sich aus den Regelungen des GenG ergeben, sind in erster Linie aus der Rechtsnatur der eG, ihrem gesetzlichen Förderauftrag und den anerkannten genossenschaftlichen Grundsätzen zu klären; nur ausnahmsweise und ergänzend dazu kann eine entsprechende Anwendung vereins- oder aktienrechtlicher Vorschriften in Betracht kommen.“(Lang/Weidmüller, GenG, 39 Auflage, § 1 Rnr 4) 

Vielleicht ist es auch für die BaFin an der Zeit die Maßstäbe für die Nutzung der Rechtsform Genossenschaft neu anzulegen. Das bedeutet Genossenschaften, die ihre Rechtsform missbrauchen und die Mitgliederförderung grob und vorsätzlich vernachlässigen, sind in genossenschaftliche Aktiengesellschaften umzuwandeln. Dem Bankgeschäft ist es egal in welcher Rechtsform es geführt wird.

(*) Ausnahme bei Auflösung oder Umwandlung der Genossenschaft in eine andere Rechtsform.

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1 Kommentar.

  • […] Auch der Hauptgast des Treffens, Berlins Bausenatorin Katrin Lompscher, vermochte keine Abhilfe zu schaffen. Im Gegenteil, die begrifflichen Missverständnisse und Verschrobenheiten wurden von ihr noch verfestigt. Sie versuchte den Teilnehmern der Debatte nämlich die Auffassung unterzujubeln, dass das Gesetz über den Mietendeckel in vollem Umfang auf die Wohnungsgenossenschaften anwendbar ist. Wohnungsbaugenossenschaften und ihre Leitungsgremien, die sich bislang in ihrer Tätigkeit durch den Mietendeckel gefesselt fühlten, begreifen inzwischen bestenfalls intuitiv, dass sie eigentlich von der Regelung gar nicht betroffen sind. Die juristische und inhaltliche Differenzierung zwischen Miete und Nutzungsgebühr sowie zwischen Mietern und Nutzern bleibt weiterhin völlig unberücksichtigt. Insofern liegt Maren Kern, Vorstand der Berlin-Brandenburgischen Wohnungsunternehmen (BBU), richtig. Sie stellte vor wenigen Tagen fest, dass viel komplizierte juristische Kleinstarbeit bevorsteht. Der Lackmustest zwischen Nutzungsgebühr und Miete steht also noch bevor. Wem das nun alles zu kompliziert ist empfehlen wir die regelmäßige Lektüre der GenoNachrichten.de. Wir befassen uns regelmäßig mit dem Thema Mietendeckel und dem genossenschaftlichen Förderauftrag. […]

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