Berlin, den 25. September 2026. Der Bundesrat hat hat heute zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform Stellung genommen. Ein Punkt verdient besondere Aufmerksamkeit: die Rolle der genossenschaftlichen Spitzenverbände im Prüfungssystem.
Spitzenverbände bündeln und vertreten die Interessen der ihnen angeschlossenen Prüfungsverbände. Zugleich können ihnen nach dem Genossenschaftsgesetz Aufgaben zukommen, die aufsichtsrechtliche Maßnahmen gegenüber eben diesen Mitgliedsverbänden betreffen. Der Bundesrat hält diese Verbindung für widersprüchlich. Er bittet die Bundesregierung zu prüfen, ob die gesetzlichen Regelungen zu Spitzenverbänden gestrichen werden sollten. Zusätzlich schlägt er vor, die Aufsicht über Spitzenverbände dem für Wirtschaft zuständigen Bundesministerium zu übertragen.
Damit ist weder ein Fehlverhalten eines bestimmten Spitzenverbandes festgestellt noch bereits eine Gesetzesänderung beschlossen. Die Stellungnahme macht aber einen strukturellen Konflikt sichtbar: Wer die Interessen von Prüfungsverbänden vertritt, steht bei aufsichtsrechtlichen Maßnahmen gegenüber denselben Verbänden vor einer schwierigen Doppelrolle.
Für Genossenschaftsmitglieder ist diese Frage keineswegs fernliegend. Das gesetzliche Prüfungssystem soll die Genossenschaft und ihre Mitglieder schützen. Seine Glaubwürdigkeit hängt deshalb auch davon ab, dass Mängel bei Prüfungsverbänden unabhängig erkannt und behandelt werden können. Bei der Untersuchung von Verschmelzungen ist zu fragen, welche Stellen die Qualität der Prüfungsgutachten kontrollieren und wie sie bei möglichen Interessenkonflikten handeln.
Der Bundesrat will außerdem eine Lücke bei der geplanten Zuverlässigkeitsprüfung schließen: Sie soll nach seinem Vorschlag auch Vorstandsmitglieder und besondere Vertreter bereits bestehender Prüfungsverbände erfassen, nicht nur Personen bei neu zugelassenen Verbänden oder späteren Neueintritten.
Die weitere Beratung wird zeigen, welche Vorschläge Gesetz werden. Schon jetzt liefert die Stellungnahme einen amtlichen Anlass, die Trennung von Interessenvertretung, Prüfung und Kontrolle genauer zu untersuchen.
Quelle: Bundesrat, Stellungnahme vom 25. September 2026, BR-Drs. 459/26 (Beschluss), insbesondere Nummern 3, 4 und 6.nteressenvertretung und aufsichtsrechtliche Befugnisse gegenüber den eigenen Mitgliedsverbänden: Der Bundesrat sieht bei dieser Verbindung Klärungsbedarf.



