Raiffeisenbank Plankstetten AG: Gericht bestätigt BaFin-Maßnahmen vorläufig

Bullay, den 12.September 2026. Im Streit um die Raiffeisenbank Plankstetten AG haben die früheren Geschäftsleiter vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main gestern, am 11.09.2026 eine weitere Niederlage erlitten. Das Gericht hat zwei Eilanträge gegen Maßnahmen der BaFin abgelehnt. Damit bleiben die aufsichtsrechtlichen Anordnungen, die zur Abberufung beziehungsweise zur Untersagung der Geschäftsleitertätigkeit geführt haben, zunächst vollziehbar. Eine abschließende Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen ist damit allerdings noch nicht getroffen.
Bemerkenswert ist vor allem die Begründung des Gerichts. Danach ließ sich eine Fortsetzung der bereits im Zusammenhang mit der früheren Sonderprüfung beanstandeten Verstöße nicht feststellen. Ebenso stellte das Gericht klar, dass selbst scharfe Kritik an der Bankenaufsicht für sich genommen nicht ausreicht, um einem Geschäftsleiter die erforderliche Zuverlässigkeit abzusprechen. Gerade dieser Punkt ist von Bedeutung, weil die Auseinandersetzung zwischen den früheren Vorständen und der BaFin seit längerem von erheblicher öffentlicher Kritik an den aufsichtsrechtlichen Maßnahmen begleitet wird.

Ausschlaggebend war nach der gerichtlichen Bewertung vielmehr eine Gesamtbetrachtung späterer Vorgänge. Dabei ging es insbesondere um den Umgang der früheren Geschäftsleiter mit Feststellungen aus der im Jahr 2025 abgeschlossenen Sonderprüfung und um die Frage, ob sie ausreichend bereit waren, Verantwortung für die Wiederherstellung einer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation zu übernehmen. Das Gericht hat damit die Maßnahmen im Eilverfahren zwar bestätigt, die frühere Auseinandersetzung mit der BaFin aber nicht pauschal als Beleg für eine Unzuverlässigkeit gewertet.

Für die weitere Bewertung des Falls ist diese Differenzierung wesentlich. Die Entscheidung bedeutet nicht, dass sämtliche bisherigen und späteren Eingriffe der BaFin bei der Raiffeisenbank Plankstetten gerichtlich abschließend bestätigt wären. Insbesondere die Übertragung der Funktionen von Vorstand und Aufsichtsrat auf Sonderbeauftragte sowie die daraus folgenden Beschränkungen der Aktionärsrechte werfen weiterhin eigenständige rechtliche Fragen auf.

Hinzu kommt, dass es sich um Entscheidungen im Eilverfahren handelt. Gegen die Beschlüsse kann Beschwerde zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingelegt werden. Auch die Hauptsacheverfahren werden deshalb weiterhin von Bedeutung sein. Die Aktenzeichen der jetzt entschiedenen Verfahren lauten 7 L 3353/26.F und 7 L 3354/26.F.

Der Fall Plankstetten bleibt damit komplizierter, als es die einfache Feststellung „BaFin gewinnt vor Gericht“ vermuten lässt. Das Verwaltungsgericht hat die sofortige Durchsetzung der Maßnahmen zunächst gebilligt. Gleichzeitig hat es aber deutlich gemacht, dass weder frühere Verstöße automatisch fortwirken noch kritische Äußerungen gegenüber der Bankenaufsicht allein die Unzuverlässigkeit eines Geschäftsleiters begründen können.

Gerade deshalb wird entscheidend sein, wie die Gerichte in den weiteren Verfahren die Verhältnismäßigkeit der Eingriffe beurteilen und welche konkreten Tatsachen die weitreichenden Maßnahmen gegenüber Vorstand, Aufsichtsrat und mittelbar auch den Aktionären tatsächlich tragen.

Für die Raiffeisenbank Plankstetten bleibt daher die zentrale Frage offen: Welche aufsichtsrechtlichen Maßnahmen waren zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation tatsächlich erforderlich – und an welchem Punkt werden aus notwendigen Maßnahmen Eingriffe, die über das Erforderliche hinausgehen und welche Rolle spielt der BVR Bundesverband der Volks- und Raiffeisenbanken in der Sache?

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