BGH stärkt Mitgliederrechte – Bedeutung auch für Genossenschaften

Bullay, den 22.06.2026. Mit Urteil vom 10. Dezember 2025 (II ZR 132/24) hat der Bundesgerichtshof eine Entscheidung getroffen, die weit über das Vereinsrecht hinaus Beachtung verdient.

Im Mittelpunkt stand die Frage, ob ein Mitglied die E-Mail-Adressen anderer Mitglieder erhalten darf, um diese vor einer wichtigen Mitgliederversammlung über seine eigene Auffassung zu informieren und gegebenenfalls eine Gegenposition zum Vorstand zu organisieren.

Der Bundesgerichtshof hat dies ausdrücklich bejaht.

Nach Auffassung des Gerichts gehört es zum Wesen einer mitgliedschaftlich organisierten Körperschaft, dass Mitglieder miteinander kommunizieren und auf die Willensbildung Einfluss nehmen können. Wer einer solchen Organisation beitritt, tritt bewusst in eine Rechtsgemeinschaft mit den übrigen Mitgliedern ein. Deshalb müssen die Mitglieder grundsätzlich hinnehmen, von anderen Mitgliedern in Angelegenheiten der Körperschaft kontaktiert zu werden.

Besonders bemerkenswert sind die Ausführungen des BGH zur demokratischen Willensbildung. Nach Auffassung des Gerichts genügt es nicht, wenn allein Vorstand oder Präsidium ihre Sichtweise verbreiten können. Die Mitglieder müssen auch die Möglichkeit erhalten, Gegenargumente und alternative Auffassungen kennenzulernen. Nur so ist eine sachgerechte Vorbereitung auf die Abstimmung und eine freie Willensbildung möglich.

Ebenso bedeutsam ist die Feststellung des Gerichts, dass sich ein Mitglied nicht darauf verweisen lassen muss, seine Informationen über den Vorstand verbreiten zu lassen. Das Mitglied soll selbst entscheiden können, wann, wie und gegenüber welchen Mitgliedern es seine Auffassung vertritt.

Für Genossenschaften wirft dieses Urteil interessante Fragen auf.

Auch Genossenschaften beruhen auf dem Gedanken der Mitgliedschaft, der Selbstverwaltung und der demokratischen Willensbildung. Gerade bei Verschmelzungen, Satzungsänderungen, Vertreterwahlen oder anderen grundlegenden Entscheidungen stellt sich daher die Frage, ob Mitglieder ausreichend Möglichkeiten besitzen, ihre Auffassungen unmittelbar mit anderen Mitgliedern oder Vertretern auszutauschen.

Der Bundesgerichtshof erinnert mit seiner Entscheidung an einen Grundsatz, der für jede demokratisch verfasste Körperschaft gelten sollte:

► Mitglieder sollen nicht nur abstimmen dürfen. Sie sollen sich auch untereinander informieren, organisieren und für ihre Auffassungen werben können.

Eine Willensbildung, die nur die Sichtweise der Leitungsebene kennt, ist keine vollständige Willensbildung. Demokratie lebt vom Austausch unterschiedlicher Auffassungen – auch und gerade innerhalb von Genossenschaften.

DSGVO, E-Mail-Adressen anderer Mitglieder
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