VR PLUS Altmark-Wendland eG wem gehört die Genossenschaft?

29. Mai 2026 Die Ereignisse rund um die VR PLUS Altmark-Wendland eG werfen inzwischen Fragen auf, die weit über den konkreten Streit um das Warengeschäft hinausreichen.

In einer aktuellen Stellungnahme der Genossenschaft wird erklärt, die gerichtlichen Schritte gegen die Umsetzung der Beschlüsse seien „gegen die Interessen der Genossenschaft, ihrer Mitglieder, ihrer Mitarbeitenden und der Region gerichtet“. Gleichzeitig wird geprüft, ob die Initiative für eine weitere außerordentliche Generalversammlung möglicherweise eine „missbräuchliche Nutzung der satzungsmäßigen Mitgliederrechte“ darstelle.

Diese Aussagen verdienen eine nähere Betrachtung. Denn sie berühren den Kern der genossenschaftlichen Idee.

Wer bestimmt die Interessen der Mitglieder?

Genossenschaften unterscheiden sich von Kapitalgesellschaften durch einen wesentlichen Punkt: Die Mitglieder sind nicht nur Kunden oder Kapitalgeber. Sie sind Träger der Genossenschaft selbst.

Wenn Mitglieder daher gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen, um die Rechtmäßigkeit eines Beschlusses überprüfen zu lassen, handeln sie zunächst einmal nicht gegen die Genossenschaft. Vielmehr machen sie von Rechten Gebrauch, die ihnen Gesetz und Satzung ausdrücklich einräumen. Ob ihre Rechtsauffassung richtig oder falsch ist, entscheiden letztlich die Gerichte.

Doch allein die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes als Handlung „gegen die Interessen der Mitglieder“ zu bezeichnen, wirft Fragen auf.

Denn welche Mitgliederinteressen sind gemeint?

Diejenigen der Mitglieder, die den Beschluss unterstützt haben?

Oder die der Mitglieder, die ihn ablehnen?

In einer Genossenschaft existieren regelmäßig unterschiedliche Auffassungen. Gerade deshalb sieht das Gesetz demokratische Entscheidungsverfahren und gerichtlichen Rechtsschutz vor.

Minderheitenrechte als Störfaktor?

Noch bemerkenswerter erscheint die Aussage, man prüfe, ob die Einberufung einer weiteren außerordentlichen Generalversammlung eine missbräuchliche Nutzung von Mitgliederrechten darstellen könnte.

Dabei handelt es sich bei dem Recht auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung gerade um ein klassisches Minderheitenrecht.

Der Gesetzgeber hat solche Rechte bewusst geschaffen. Sie sollen verhindern, dass Mitglieder auf Entscheidungen des Vorstands oder Aufsichtsrats vollständig angewiesen sind.

Wer von einem gesetzlich vorgesehenen Minderheitenrecht Gebrauch macht, handelt daher zunächst nicht missbräuchlich, sondern innerhalb der genossenschaftlichen Ordnung.

Ob im Einzelfall tatsächlich ein Rechtsmissbrauch vorliegt, ist eine anspruchsvolle juristische Frage und keineswegs selbstverständlich.

Wiederholte Abstimmungen – nur dann problematisch, wenn das Ergebnis nicht passt?

Besonders interessant ist eine weitere Passage der Stellungnahme.

Dort wird argumentiert, wiederholte Generalversammlungen könnten dazu führen, dass so lange abgestimmt werde, bis ein gewünschtes Ergebnis erreicht werde.

Dieser Gedanke ist nachvollziehbar. Er wirft allerdings eine Gegenfrage auf: 

Gilt dieser Maßstab auch bei anderen Strukturentscheidungen im Genossenschaftswesen?

In der Vergangenheit kam es bei Verschmelzungen von Volks- und Raiffeisenbanken wiederholt vor, dass nach zunächst gescheiterten Abstimmungen erneut über vergleichbare Vorhaben beraten und abgestimmt wurde.

Auch dort wurde von kritischen Mitgliedern gelegentlich die Sorge geäußert, es werde so lange abgestimmt, bis das gewünschte Ergebnis erreicht sei.

Wenn dieser Gedanke heute als Argument gegen eine erneute Generalversammlung herangezogen wird, stellt sich die Frage, ob hierfür künftig einheitliche Maßstäbe gelten sollen.

Die auffällige Leerstelle

Am bemerkenswertesten ist jedoch vielleicht etwas anderes. Die Stellungnahme spricht ausführlich über:

  • Wettbewerbsfähigkeit,
  • Zukunftssicherung,
  • Arbeitsplätze,
  • regionale Wertschöpfung,
  • und die Belastungen der Mitarbeitenden.

All dies sind legitime Gesichtspunkte. Nahezu vollständig fehlt jedoch die Perspektive der Mitglieder als Eigentümer der Genossenschaft.

Es wird nicht thematisiert, dass Mitglieder unterschiedliche Auffassungen haben dürfen.

Es wird nicht hervorgehoben, dass gerichtlicher Rechtsschutz Teil einer demokratischen Ordnung ist.

Es wird nicht erwähnt, dass Minderheitenrechte bewusst gesetzlich geschützt werden.

Und es wird nicht ausgeführt, dass auch kritische Mitglieder ihre Genossenschaft erhalten und schützen wollen können – wenn auch auf anderem Wege.

Genossenschaft bedeutet mehr als Unternehmensführung

Gerade in schwierigen Zeiten zeigt sich, wie eine Genossenschaft ihre Mitglieder versteht.

  • Als Kunden?
  • Als Störfaktor?
  • Oder als Träger der Genossenschaft?

Die aktuelle Diskussion um die VR PLUS Altmark-Wendland eG macht deutlich, dass diese Frage keineswegs theoretisch ist. Denn am Ende geht es nicht nur um Warenstandorte, Arbeitsplätze oder Strukturmaßnahmen. Es geht um eine viel grundlegendere Frage:

Wem gehört die Genossenschaft – und wer darf für sich in Anspruch nehmen, die Interessen der Mitglieder zu definieren?

Dieses E-books steht zum kostenlosen Download bereit. Mehr als 20 weitere kostenlose E-books stehen unter igenos-Medien bereit. Genossenschaften sind ein gut gehütetes Geheimnis. Die GenoNachrichten wollen das ändern!

Jetzt Spenden! Das Spendenformular wird von betterplace.org bereit gestellt.
Es wurden keine Ergebnisse gefunden.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Bitte füllen Sie dieses Feld aus.
Bitte füllen Sie dieses Feld aus.
Bitte gib eine gültige E-Mail-Adresse ein.
Sie müssen den Bedingungen zustimmen, um fortzufahren.