Dannenberg (Elbe), den 18.Mai 2026. igenos e.V. hat sich mit einem Schreiben an den Genoverband gewandt und um fachliche Einordnung zu den rechtlichen Voraussetzungen der Herauslösung des Warengeschäfts der VR Plus Altmark-Wendland eG gebeten. Hintergrund waren Medienberichte, wonach die Generalversammlung den entsprechenden Beschluss lediglich mit einfacher Mehrheit gefasst haben soll.
In dem Schreiben wurde darauf hingewiesen, dass sich bei einer Spaltung oder Abspaltung einer eingetragenen Genossenschaft nach § 125 UmwG in Verbindung mit § 84 UmwG grundsätzlich die Frage einer qualifizierten Dreiviertelmehrheit stellt. Gleichzeitig wurde die Frage aufgeworfen, ob es sich möglicherweise nicht um eine klassische Spaltung nach dem Umwandlungsgesetz, sondern um eine andere Form der Vermögensübertragung oder um den Verkauf eines wesentlichen Geschäftsbereichs gehandelt haben könnte.
Besonders thematisierte igenos e.V. dabei die grundsätzliche Frage, ob der Vorstand einer Genossenschaft einen zum Kernbereich der genossenschaftlichen Tätigkeit gehörenden Geschäftsbereich ohne vorherige Zustimmung der Generalversammlung veräußern darf und ob hierfür tatsächlich eine einfache Mehrheit ausreichend sein kann.
Nach Auffassung von igenos e.V. berühren Maßnahmen dieser Art nicht nur Fragen der laufenden Geschäftsführung, sondern möglicherweise auch Förderauftrag, Unternehmensgegenstand und Mitgliedschaftsinteressen. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass sich hieraus erhebliche Folgefragen für künftige Verschmelzungsberichte und Verschmelzungsgutachten ergeben könnten. Denn wenn wirtschaftlich vergleichbare Ergebnisse möglicherweise auch durch Veräußerungen oder andere Strukturmaßnahmen mit geringeren Mehrheitserfordernissen erreichbar wären, könnte dies für die Entscheidungsfindung der Mitglieder von erheblicher Bedeutung sein.
Der Genoverband beantwortete die materiell-rechtlichen Fragen jedoch nicht. In seiner Antwort teilte der Verband mit, dass er als genossenschaftlicher Prüfungsverband lediglich für Prüfung, Beratung und Betreuung seiner Mitgliedsgenossenschaften zuständig sei und deshalb gegenüber Dritten keine rechtlichen Einschätzungen oder Auskünfte erteilen dürfe.
Eine inhaltliche Einordnung zu den aufgeworfenen Fragen – insbesondere zu den Mehrheitserfordernissen, zur Reichweite der Vorstandsbefugnisse oder zur möglichen Bedeutung solcher Alternativen im Zusammenhang mit Verschmelzungen – erfolgte nicht. Damit bleiben die aufgeworfenen genossenschaftsrechtlichen Grundsatzfragen weiterhin offen.
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