Bullay, den 12.05.2026. Ein Bericht des Handelsblatts über die Abspaltung des Warengeschäfts der VR PLUS Altmark-Wendland eG wirft eine bemerkenswerte rechtliche Frage auf. Dort heißt es sinngemäß, der Beschluss der Generalversammlung sei mit einfacher Mehrheit gefasst worden.
Gerade dies erscheint jedoch erklärungsbedürftig. Denn bei Strukturmaßnahmen nach dem Umwandlungsgesetz gelten für Genossenschaften regelmäßig erhöhte Mehrheitserfordernisse. Nach § 125 UmwG in Verbindung mit § 84 UmwG bedarf ein Spaltungsbeschluss grundsätzlich einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nichts Strengeres vorsieht.
Die zentrale Frage lautet daher: Handelte es sich tatsächlich um eine Abspaltung nach dem Umwandlungsgesetz – oder um einen anderen rechtlichen Vorgang, bei dem eine einfache Mehrheit ausreichte?
Die Frage ist keineswegs bloß formal. Gerade bei Genossenschaften betreffen Ausgliederungen und Abspaltungen oft wesentliche Teile des bisherigen Geschäftsbetriebs. Für Mitglieder kann dies erhebliche wirtschaftliche und strukturelle Folgen haben. Umso wichtiger ist die Frage, welche Mitwirkungsrechte bestehen und welche Mehrheitserfordernisse einzuhalten sind.
Sollte tatsächlich eine Spaltung nach dem Umwandlungsgesetz vorgelegen haben, spricht vieles dafür, dass eine qualifizierte Mehrheit erforderlich gewesen wäre. Denkbar ist allerdings auch, dass der Pressebericht die Vorgänge verkürzt dargestellt hat oder dass rechtlich eine andere Strukturmaßnahme gewählt wurde.
Der Vorgang zeigt erneut, wie bedeutsam verständliche und vollständige Informationen über gesellschaftsrechtliche Strukturmaßnahmen für Mitglieder von Genossenschaften sind. Gerade in Zeiten zunehmender Konzentration und tiefgreifender organisatorischer Veränderungen stellt sich immer häufiger die Frage, ob Mitglieder die tatsächliche rechtliche Tragweite solcher Beschlüsse vollständig überblicken können.
Denn am Ende geht es nicht nur um Technik des Umwandlungsrechts, sondern um die grundlegende Frage, wie weit die Mitwirkungsrechte der Mitglieder bei strukturellen Veränderungen ihrer Genossenschaft tatsächlich reichen.



