Der Förderauftrag – Kompass des Genossenschaftsrechts

Bullay, den 13.März 2026. Die Genossenschaft unterscheidet sich von anderen Unternehmensformen durch ihren gesetzlichen Zweck. Nach § 1 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes besteht ihre Aufgabe darin, die Mitglieder durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern. Dieser Förderauftrag bildet den rechtlichen Kern der genossenschaftlichen Organisation.

Aus diesem gesetzlichen Zweck folgt eine klare Verpflichtung für die Organe der Genossenschaft. Vorstand und Aufsichtsrat müssen ihre Entscheidungen daran ausrichten, ob sie der Förderung der Mitglieder dienen. Die wirtschaftliche Stabilität der Genossenschaft ist dabei kein Selbstzweck, sondern Voraussetzung dafür, dass der Förderauftrag dauerhaft erfüllt werden kann.

Diese Zweckbindung findet sich auch im System der genossenschaftlichen Pflichtprüfung wieder. Nach § 53 GenG umfasst die Prüfung nicht nur die wirtschaftlichen Verhältnisse der Genossenschaft und die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung, sondern ausdrücklich auch die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung.

Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. September 1999 (1 BvR 1759/91). In dieser Entscheidung bestätigte das Gericht die verfassungsrechtliche Zulässigkeit des genossenschaftlichen Prüfungsmonopols der Prüfungsverbände. Das Bundesverfassungsgericht stellte dabei ausdrücklich fest, dass die genossenschaftliche Pflichtprüfung nicht nur wirtschaftlichen Kontrollzwecken dient, sondern vor allem dem Schutz der Mitglieder.

Gerade weil Mitglieder häufig nicht über detaillierte betriebswirtschaftliche Kenntnisse verfügen, kommt den Prüfungsverbänden eine besondere Schutzfunktion zu. Sie sollen sicherstellen, dass die Genossenschaft ordnungsgemäß geführt wird und ihrem gesetzlichen Zweck entspricht.

Wenn der gesetzliche Zweck der Genossenschaft die Förderung ihrer Mitglieder ist, folgt daraus eine klare Konsequenz: Auch die Pflichtprüfung muss sich daran orientieren, ob dieser Förderauftrag tatsächlich verfolgt wird.

Der Förderauftrag ist damit nicht nur Leitbild genossenschaftlichen Handelns, sondern auch ein Maßstab der genossenschaftlichen Pflichtprüfung.

Georg Scheumann
Jetzt Spenden! Das Spendenformular wird von betterplace.org bereit gestellt.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Bitte füllen Sie dieses Feld aus.
Bitte füllen Sie dieses Feld aus.
Bitte gib eine gültige E-Mail-Adresse ein.
Sie müssen den Bedingungen zustimmen, um fortzufahren.