Wer beaufsichtigt das Gutachten zur Genossenschaftsverschmelzung?

Berlin den 2. Oktober 2026. Die Bundesregierung stellt im Entwurf zur Reform des Genossenschaftsrechts ausdrücklich einen Zusammenhang zwischen § 81 UmwG und der Staatsaufsicht über Prüfungsverbände her.

Vor dem Beschluss über die Verschmelzung einer Genossenschaft ist nach § 81 UmwG eine gutachtliche Äußerung des Prüfungsverbandes einzuholen. Sie soll beurteilen, ob die Verschmelzung mit den Belangen der Mitglieder und Gläubiger vereinbar ist. Für Mitglieder und Vertreter ist dieses Gutachten eine wichtige Grundlage ihrer Entscheidung.

Wer überprüft die Arbeit des Prüfungsverbandes, wenn an einem solchen Gutachten Zweifel bestehen? Dazu enthält der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform eine bemerkenswert deutliche Begründung. Die Bundesregierung führt aus, dass die Staatsaufsicht über einen Prüfungsverband auch dessen Aufgaben nach anderen Gesetzen erfasst. Als Beispiel nennt sie ausdrücklich das Verschmelzungsgutachten nach § 81 UmwG. Die Verlagerung der Verschmelzungsvorschriften aus dem Genossenschaftsgesetz in das Umwandlungsgesetz im Jahr 1994 habe an dieser Aufsichtskompetenz nichts geändert.

Der Gesetzentwurf will § 64 GenG entsprechend klarer fassen. Die zuständige Aufsichtsbehörde soll die erforderlichen Maßnahmen ergreifen können, damit ein Verband seine gesetzlichen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt. Sie soll vom Verband Auskünfte und die Vorlage von Prüfungsberichten, gutachtlichen Äußerungen und weiteren Unterlagen verlangen können. Vorgesehen sind außerdem regelmäßige Berichte der Verbände und die Übermittlung ihrer Qualitätskontrollberichte.

Für die Praxis folgt daraus eine wichtige Unterscheidung: Die Landesbehörde beaufsichtigt den Prüfungsverband, nicht die von ihm geprüfte Genossenschaft oder deren geschäftliche Entscheidung zur Verschmelzung. Eine Eingabe an die Staatsaufsicht muss deshalb konkret darlegen, welche Pflicht der Prüfungsverband bei der Erstellung seines Gutachtens möglicherweise nicht ordnungsgemäß erfüllt hat. Denkbar sind etwa unbeantwortete Fragen zu den Vermögensinteressen der Mitglieder, zum künftigen Förderauftrag oder zu erkennbaren Widersprüchen zwischen Verschmelzungsbericht und Gutachten. Ob darin ein aufsichtsrechtlich relevanter Mangel liegt, ist jeweils anhand der Unterlagen zu prüfen.

Auch die Unbefangenheit der Prüfer spricht der Entwurf an: Bestehen darüber im Sinne des § 55 GenG Zweifel, soll künftig die Aufsichtsbehörde entscheiden und gegebenenfalls die Beauftragung eines anderen Prüfungsverbandes oder Wirtschaftsprüfers bestimmen können. Diese Regelung ist derzeit ein Gesetzesvorschlag und darf nicht als bereits geltendes Recht behandelt werden.
Dieser Kommentar ergänzt unsere Meldung vom 25.09.2026

Quelle: Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform, BR-Drs. 459/26 vom 14. August 2026, insbesondere Begründung zu Artikel 1 Nummer 47 (§ 64 GenG-E).

Jetzt Spenden! Das Spendenformular wird von betterplace.org bereit gestellt.
Es wurden keine Ergebnisse gefunden.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Bitte füllen Sie dieses Feld aus.
Bitte füllen Sie dieses Feld aus.
Bitte gib eine gültige E-Mail-Adresse ein.
Sie müssen den Bedingungen zustimmen, um fortzufahren.