Berlin, den 16.12.2025 Warum werden die Zahlungen der Mitglieder einer Wohnungsgenossenschaft für die Überlassung von Wohnraum als „Nutzungsgebühr“ bezeichnet? Das Wohneigentum befindet sich nicht in privater Hand. Es handelt sich um Gemeinschaftseigentum aller Genossenschaftsmitglieder. Das einzelne Mitglied ist Miteigentümer.
Wer als Mitglied „Wohnraum im Gemeinschaftseigentum“ in Anspruch nimmt, nutzt de facto sein Miteigentum!
Dieses besondere Nutzungsverhältnis rechtfertigt einen spezifischen Terminus für geleistete Zahlungen des Mitglieds, nämlich Nutzungsentgelt.
Wir haben es nicht mit der üblichen Miete zu tun. Das Nutzungsentgelt dient der Kostendeckung und der angemessen Zuweisung zu den Rücklagen der Wohnungsgenossenschaft. Erwirtschaftet eine Genossenschaft Gewinne über das Normalmaß hinaus, können diese z. B. mittels der genossenschaftlichen Rückvergütung an die Mitglieder zurückerstattet werden. Die Nutzungsgebühr einer Genossenschaftswohnung sollte nicht an den Mietenspiegel gekoppelt werden
Es gibt somit einen Unterschied zwischen Nutzungsentgelt und Miete. In der privatwirtschaftlich-kapitalistischen Ökonomie ist Miete der Zins für die Überlassung einer Wohnung. Der Wohnungseigentümer hat sein Kapital in den Wohnraum investiert. Durch die Vermietung fließen die für die Kreditfinanzierung gezahlten Zinsen zurück und durch die in der Miete enthaltene Gewinnspanne vermehrt sich das Kapital des privaten Wohnungseigentümers.
Angebot und Nachfrage bestimmen den Mietpreis. Wohnungen in guter Lage und mit gehobener Ausstattung versprechen eine hohe Rendite. Folgerichtig wächst das hochpreisige Segment des Wohnungsmarkts überproportional.
Bei einer Wohnungsgenossenschaft gibt es keinen einzelnen Wohnungseigentümer und auch keinen Mieter im oben skizzierten Sinne. Dementsprechend ist auch der Begriff „Miete“, bezogen auf das Mitglied einer Wohnungsgenossenschaft, unangebracht. Was ungleich ist, hat auch Anspruch darauf, ungleich bezeichnet zu werden. Diese Regelung wird zunehmen durch den Einsatz von Mustersatzungen aufgeweicht oder verwässert indem durch die Hintertür dann eine Anpassung an den regionalen Mietspiegel eingefordert werden.
Grundsätzlich können die Mitglieder in ihrer General- oder Vertreterversammlung Vorstand und Aufsichtsrat entlassen und die Nutzungsgebühr selbst festlegen. So einfach geht Genossenschaft. Der von den Mitgliedern oder vom Aufsichtsrat bestellte Vorstand verwaltet das Gemeinschaftseigentum im Namen und Auftrag der Mitglieder. Der Aufsichtsrat überwacht den Vorstand und hat die Interessen der Mitglieder zu vertreten.
Der genossenschaftliche Prüfungsverband verfügt über ein staatliches Prüfungsmonopol und hat den gesetzlichen Auftrag, die Arbeit des Vorstands zu begutachten und den Förderauftrag zu prüfen. Über seine Prüfungsfunktion hinaus hat der zuständige Verband ausschließlich eine beratende Funktion. In die gesetzlich verankerten Befugnisse der Mitglieder hat er sich nicht einzumischen. Dies betrifft auch Satzungsfragen.



