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1 Kommentar.
Im Artikel von Günther Piening ist zu lesen, dass die Genossenschaft entsprechend Kapital brauchte „und da boten einige gutbetuchte Genoss*innen an, mit größeren Kapitalsummen einzusteigen. Ihre Bedingung: In der Satzung der Genossenschaft müsse festgeschrieben werden, dass die Wohnenden später die Wohnungen zum Erstellungspreis kaufen können. Zähneknirschend stimmte man zu.“
Wenn nun beklagt wird, dass die Genossenschaft „Spreefeld eG“ daran gescheitert sei, so hätte dies leicht verhindert werden können. Denn diese Festlegung hätte jederzeit von der Generalversammlung durch eine Satzungsänderung wieder aufgehoben werden können.
Und natürlich stellt sich die Frage, da in einer Genossenschaft die Mitglieder gleich zu behandeln sind, ob diese Festschreibung überhaupt genossenschaftlichen Grundsätzen entsprach und andererseits natürlich die nächste Frage, ob auch allen anderen Mitgliedern die Möglichkeit geboten wurde, ihre Genossenschaftswohnung ebenfalls zum Herstellungspreis zu erwerben.