Großhabersdorf, den 21.12.2022/GS. Unsere Volks- und Raiffeisenbanken firmieren überwiegend in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft (eG).  Es gibt aber auch Volks- und Raiffeisenbanken die in der Rechtsform Aktiengesellschaft (AG) firmieren. In beiden Fällen handelt es sich formal um rechtlich selbstständige Unternehmen, die ein Bankgeschäft betreiben.  Die Volks- und Raiffeisenbanken, sowie viele andere Genossenschaftsbanken sind im Marketingverbund an den „Dienstleister“ und Dachverband BVR (Bundesverband der Volks- und Raiffeisenbanken ) angeschlossen und nutzen auch deren Sicherungseinrichtung. Die Bankgenossenschaften unterscheiden sich in der Geschäftstätigkeit als Universalbank nicht von den Sparkassen oder anderen Geschäftsbanken, die überwiegend in der Rechtsform AG firmieren.

Als einzige Bankengruppe haben die in der Rechtsform Genossenschaft firmierenden Volks- und Raiffeisenbanken nach § 1 GenG den allein dieser Rechtsform obliegenden gesetzlichen Pflichtauftrag zu erfüllen, ihre eigenen Mitglieder zu fördern. Definiert ist diese Förderung als Verzicht auf Gewinnmaximierung. Stattdessen steht bei der Rechtsform Genossenschaft die Mitgliederförderung im Vordergrund. Gemeint ist damit die Gewährung von Vorteilen bei den Bankgeschäften. Da durch diese Mitgliederförderung eigentlich kein übermäßiger Gewinn entstehen kann, hat der Gesetzgeber im Genossenschaftsgesetz (GenG) bestimmt, dass ausscheidende Mitglieder – im Gegensatz zu Anteilseignern anderer Rechtsformen – keinen Anteil an den Rücklagen und sonstigen Vermögen der Genossenschaft erhalten. In der Theorie mag sich das zwar gut anhören, doch die Praxis des genossenschaftlichen Bankgeschäfts sieht vollkommen anders aus.

Ebenso wie andere Banken in der Rechtsform AG zahlen die Volks- und Raiffeisenbanken ihren Mitgliedern (Anteilseignern) auf deren gezeichnete Anteile eine jährliche Dividende. Und oft wird dies mit Mitgliederförderung verwechselt. 

Ebenso wie andere Banken in der Rechtsform AG betreiben die Volks- und Raiffeisenbanken Gewinnmaximierung und häufen, als eine der bestverdienenden Bankengruppe, Riesenbeträge in Form von offenen und versteckten Rücklagen sowie  stillen Reserven an. Eine Förderung der Mitglieder findet nicht statt. Die Rechtsform Genossenschaft wird missbraucht!

Ganz besonders auffällig wird dies, wenn Vorstände in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Genossenschaftsverband der Ansicht sind, mit einer anderen Genossenschaft mittels Übertragung des Vermögen als Ganzes, ohne jegliche Entschädigung der Mitglieder, die Bankgeschäfte beider Banken zusammenführen zu wollen.

Die Genossenschaftsverbände, die es nur gibt weil das Genossenschaftsgesetz sie extra dafür eingesetzt hat, die Einhaltung der Vorschriften des Genossenschaftsgesetzes zu  prüfen, die Besonderheit der Rechtsform eG zu bewahren und bei Verstößen dazu einzugreifen, sind diejenigen, die massiv gegen ihren eigenen Auftrag verstoßen. Eigentlich müsste die zur Beaufsichtigung der Verbände eingesetzte Staatsaufsicht schon längst nach § 64a GenG tätig werden. Vor allem auch deswegen, dass sie, obwohl ihre Existenzberechtigung besonders auch im Schutz der vielen unwissenden Genossenschaftsmitgliedern liegt, bei solchen Verschmelzungen von Genossenschaftsbanken nicht auf bessere Möglichkeiten hinweisen bzw. drängen. 

Direkte Förderung der Mitglieder einer übertragenden Genossenschaft liegt nicht darin, den Mitgliedern dieser Genossenschaft das Vermögen ihrer eigenen Genossenschaft wegzunehmen. Direkte Förderung liegt aber darin, trotz Zusammenlegung der Bankgeschäfte den Mitgliedern der übertragenden Bank ihre eigene Genossenschaft inkl. deren Vermögen zu erhalten. Dass das möglich ist, wissen die Genossenschaftsverbände seit Jahrzehnten. 
Unser Autor Georg Scheumann ist ein ehemaliger Vorstand einer Raiffeisenbank, genossenschaftlicher Bankbetriebswirt, Fachautor, Herausgeber und Initiator der Wegfrei Initiative sowie Vorstand der bundesweiten Interessenvertretung der Genossenschaftsmitglieder igenos e.V.

  • To be continued –
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