Ukraine – der Wiederaufbau des Genossenschaftswesens.

Potsdam 6.Juni 2022./coopgo. Ein Diskussionsbeitrag von Dr. jur. Jürgen Lewerenz zum Wiederaufbau des Genossenschaftswesens in der Ukraine:

Dieser Beitrag richtet sich gezielt an Genossenschaftler in Deutschland, die bereit sind, sich der hier beschriebenen Herausforderung im Osten zu stellen.
Unser Gastautor ist seit Beginn seines variantenreichen Berufslebens mit dem Genossenschaftswesen und ihm verwandten Strukturen vertraut, allerdings ohne jemals in dessen Hierarchien eingebunden zu sein, was es ihm ermöglicht sich hier unabhängig zu äußern.

Handeln, zunächst in Richtung Ukraine, ist dringend geboten, weil Genossenschaften systemrelevant sind, was erfordert, dass Frieden und EU-Annäherung der Mitarbeit von verantwortungsbewußten Genossenschaftlern bedürfen.

Eine gesunde europäische Zivilgesellschaft benötigt autonome genossenschaftliche Organisationen, in denen ihre Mitglieder und kompetente Mitarbeiter einvernehmlich, wirtschaftlich und ehrlich für ihre Ziele zusammenarbeiten und dabei auch allgemeine gesellschaftliche Anliegen berücksichtigen.

Diese Anliegen sind in den „Cooperative Values“ der „International Cooperative Alliance – ICA“ verankert. Allerdings besteht immer die Gefahr eines Konflikts zwischen ethischem Anspruch und Praxis, dem auch das Genossenschaftswesen ausgesetzt ist.

Die offiziellen Stellen, vor allem die EU-Organe, werden, eher früher als später, mit namhaften Fördermitteln für qualifizierte Mithilfe  bei der Friedenssicherung und der Entwicklung eines leistungsfähigen ukrainischen Bürgertums werben.

Es ist zielführend, unverzüglich die hier dargelegten Überlegungen mit den infrage kommenden Entscheidungsträgern solcher Förderprogramme, auf nationaler, vor allem auf deutscher, Ebene, aber auch mit den EU-Organen, zu diskutieren.

Westliche Betrachter des Ostens führen die Abweichung der östlichen Ansichten gegenüber den westlichen (durchaus zutreffend) auf die jahrzehntelange sowjetische Indoktrination (Stichwort: Gehirnwäsche) zurück.

Westler verkennen dabei meist, dass sie von ihrem „Zeitgeist“ geprägt wurden. In der DDR Erzogene sind, bis heute, oft „zwischen den Fronten“ zerrissen.

Angesichts des gegenwärtigen Konflikts im Osten erscheint es unumgänglich, die Ausrichtung des Genossenschaftswesens von den Ursprüngen her zu überdenken und, wo erforderlich, zu justieren.

Schon die politischen Mächte des späten Absolutismus stützten Genossenschaften, um Radikalen, welche die gesamte Gesellschaft umstürzen wollten, entgegenzuwirken.

Als die großen europäischen Mächte aggressiver um die Vorherrschaft in Europa und in der Welt kämpften, gewannen die Genossenschaften zunehmend an Bedeutung – als Versorger der Frontkämpfer und „der Heimat“.

Dies zeigte sich besonders  im Russischen Reich, wo die armen Soldaten, die ebenso darbenden Landlosen und die schlecht entlohnten Fabrikarbeiter besonders hart (zunächst vom russisch-japanischen und später vom Ersten Weltkrieg) betroffen waren.

Die russischen Revolutionäre kannten das Genossenschaftswesen durchaus und wußten dessen Errungenschaften für ihre Zwecke auszubeuten und sodann „seine Hülle“ für sich umzugestalten.

In den Ostseeprovinzen Russlands, in der Ukraine, in Weissrussland, in Moldawien und in Georgien gab es bis zum Ende des Ersten Weltkrieges schon viele erfolgreich arbeitende Genossenschaften, die das Wohlwollen der politischen Herrschaft genossen.

Die verzweifelte Lage am Ende des Krieges nutzten die sozialistisch bzw. kollektivistisch-kommunistisch orientierten russischen Demagogen für die Errichtung einer staatsdirigistischen Herrschaft unter ihrer Führung.

Sie denunzierten die Genossenschaften, vor allem die Nahrungsmittel produzierenden, als die wahren Ausbeuter und organisierten deren Plünderungen. Sie demonstrierten so ihren Anspruch als Verteidiger des städtischen und ländlichen Proletariats. Das freie Genossenschaftswesen Russlands brach zusammen.

Die neuen Machthaber bewahrten aber den werbewirksamen Begriff „Genossenschaft“ für die von ihnen errichteten Staats-Kollektive.

Das geschah so überall in den Gebieten des alten Russischen Reiches – mit nur ganz wenigen Ausnahmen.

Die baltischen Provinzen, die damals aus dem Staatsverband ausschieden und sich als die Republiken Estland, Lettland und Litauen etablierten, tasteten das freie Genossenschaftswesen dagegen nicht an.

Die neuen baltischen Republiken wandten das während der kurzen republikanisch-demokratischen russischen Periode (im März 1917 verabschiedete, damals noch auf das Gesamtgebiet des Reiches ausgerichtete) Genossenschaftsgesetz bis 1939 als jeweiliges nationales Recht an.

Das Gesetz ist – neben anderen hier relevanten Dokumenten – in die Website https://www.livlaendische-gemeinnuetzige.org eingestellt.

Das deutsche Genossenschaftswesen wurde mit der Einführung des genossenschaftlichen Führerprinzip 1934 umgestaltet. Viele Genossenschafts-Bedienstete jener Zeit nutzten die Gunst der Stunde, um die Macht von den wahren Herren, den Mitgliedern, zu sich zu verlagern. Sie steuerten die Genossenschaften fortan nach ihrem Gutdünken, was bis heute nachwirkt.

Beim Mitgestalten des „genossenschaftlichen Aufbaus Ost“ wird darauf zu achten sein, dass Schwachstellen nicht transplantiert werden. Im Gegenteil, ein Engagement im Osten wäre übrigens durchaus geeignet, anstehende Reformen auch in Deutschland zu stimulieren.

Die östlichen Staats-Kollektive in der Landwirtschaft wurden nach der „Wende“ entweder in Kapitalgesellschaften umgewandelt oder, wenn sich dies nicht lohnte, in wirtschaftliche Assoziationen in der Hand der Führer der früheren Kollektive.

Im Baltikum wurden sogar Gesetze für solche Assoziationen erlassen; ihnen fehlen zwar genossenschafts-typische Elemente – wie etwa die Verbandsprüfung – dennoch werden sie ausdrücklich als „Genossenschaften“ bezeichnet, was ihnen, u.a., Zugang zu EU-Fördergeldern verschafft.


Westliche Betrachter des Ostens führen die Abweichung der östlichen Ansichten gegenüber den westlichen (durchaus zutreffend) auf die jahrzehntelange sowjetische Indokrination (Stichwort: Gehirnwäsche) zurück.

(Westler verkennen dabei meist, dass sie von ihrem „Zeitgeist“ geprägt wurden. In der DDR Erzogene sind, bis heute, oft „zwischen den Fronten“ zerrissen.)

Angesichts des gegenwärtigen Konflikts im Osten erscheint es unumgänglich, die Ausrichtung des Genossenschaftswesens von den Ursprüngen her zu überdenken und, wo erforderlich, zu justieren.

Schon die politischen Mächte des späten Absolutismus stützten Genossenschaften, um Radikalen, welche die gesamte Gesellschaft umstürzen wollten, entgegenzuwirken.

Als die großen europäischen Mächte aggressiver um die Vorherrschaft in Europa und in der Welt kämpften, gewannen die Genossenschaften zunehmend an Bedeutung – als Versorger der Frontkämpfer und „der Heimat“.

Dies zeigte sich besonders  im Russischen Reich, wo die armen Soldaten, die ebenso darbenden Landlosen und die schlecht entlohnten Fabrikarbeiter besonders hart (zunächst vom russisch-japanischen und später vom Ersten Weltkrieg) betroffen waren.

Die russischen Revolutionäre kannten das Genossenschaftswesen durchaus und wußten dessen Errungenschaften für ihre Zwecke auszubeuten und sodann „seine Hülle“ für sich umzugestalten.

In den Ostseeprovinzen Russlands, in der Ukraine, in Weissrussland, in Moldawien und in Georgien gab es bis zum Ende des Ersten Weltkrieges schon viele erfolgreich arbeitende Genossenschaften, die das Wohlwollen der politischen Herrschaft genossen.

Die verzweifelte Lage am Ende des Krieges nutzten die sozialistisch bzw. kollektivistisch-kommunistisch orientierten russischen Demagogen für die Errichtung einer staatsdirigistischen Herrschaft unter ihrer Führung.

Sie denunzierten die Genossenschaften, vor allem die Nahrungsmittel produzierenden, als die wahren Ausbeuter und organisierten deren Plünderungen. Sie demonstrierten so ihren Anspruch als Verteidiger des städtischen und ländlichen Proletariats. Das freie Genossenschaftswesen Russlands brach zusammen.

Die neuen Machthaber bewahrten aber den werbewirksamen Begriff „Genossenschaft“ für die von ihnen errichteten Staats-Kollektive.

Das geschah so überall in den Gebieten des alten Russischen Reiches – mit nur ganz wenigen Ausnahmen.

Die baltischen Provinzen, die damals aus dem Staatsverband ausschieden und sich als die Republiken Estland, Lettland und Litauen etablierten, tasteten das freie Genossenschaftswesen nicht an.

Die neuen baltischen Republiken wandten das während der kurzen republikanisch-demokratischen russischen Periode (im März 1917 verabschiedete, damals noch auf das Gesamtgebiet des Reiches ausgerichtete) Genossenschaftsgesetz bis 1939 als jeweiliges nationales Recht an.

Das Gesetz ist – neben anderen hier relevanten Dokumenten – in die Website https://www.livlaendische-gemeinnuetzige.org eingestellt.

Um angesichts dieser Widersprüchlichkeiten Kurs zu halten, ist zuallererst ein verläßliches Grundgerüst für jegliche genossenschaftliche Aktivität erforderlich. Glücklicherweise gibt es dieses. Ich habe es bei meinem Bemühen „echten“ Genossenschaften im Baltikum ausgemacht, das einst, ebenso wie die Ukraine, zum Russischen Reich gehörte. Es handelt sich um das (schon angesprochene, dem damaligen deutschen Genossenschaftsrecht in Form und Inhalt sehr ähnliche) Russische Genossenschaftsgesetz vom März 1917.

Da das russische Gesetz von den sowjetischen Umgestaltungen frei ist, qualifiziert es sich schon deshalb als Referenz für das vorgeschlagene Ukraine-Vorhaben. Der Umstand, dass jene Rechtsordnung bereits vor mehr als ein Jahrhundert in Kraft trat, mindert ihren Zukunftswert nicht, denn die Grundlinien sind bis heute unverändert geblieben.

Wäre die politische Entwicklung anders gelaufen, wäre dieses Gesetz sicherlich schon in der Zeit seines Entstehens in der ehemals prosperierenden Ukraine angewendet worden.

Dieses Gesetzeswerk gehört zum kulturellen Erbe aller Gliederungen des ehemaligen Russischen Reiches und, wegen seiner Verbindung zum deutschen Recht, auch zu unserem und ebenso zum gesamteuropäischen Erbe.

Es gibt mithin zwei miteinander verwandte historische Regelwerke für das Genossenschaftswesen, die als Orientierung für ein modernes Ukraine-Genossenschafts-Gesetz geeignet sind.

Da das russische Gesetz über die gesamte Zwischenkriegszeit in Estland, Lettland und Litauen als nationales Genossenschaftsrecht angewandt wurde, steht für die Arbeit in der Ukraine mithin Anwendungs-Erfahrung aus zwei Jahrzenten zur Verfügung.

Es ist angezeigt – unter gebotener Mitwirkung von Fachkräften in Estland, Lettland und Litauen – die Archive nach Belegen über die Praxis des Genossenschaftswesens in der baltischen Zwischenkriegszeit zu durchforschen.

Als erwünschter Nebeneffekt würde mit einem Ukraine-Vorhaben die – ebenfalls noch ausstehende – Rückkehr zu einem authentischen Genossenschafts-Regelwerk in den baltischen Ländern angeregt.

Dass eine Befassung mit der Ukraine auch in Russland, aber auch in Weissrussland, in Moldawien und in Georgien aufmerksam verfolgt werden würde und ähnliche Entwicklungen stärken könnte, steht außer Frage.

Eine Hinwendung deutscher Genossenschaftler zur Ukraine würde die Reputation genossenschaftlichen Handelns stärken, hierzulande, bei den EU-Organen und ganz allgemein in Europas Wirtschaft und Politik. 
Dr. Jürgen Lewerenz ist Stifter und Geschäftsführender Vorstandsvorsitzende der Stiftung Livländische Gemeinnützige.