Vertreterversammlung als Erfüllungsgehilfe des Vorstands

In fast allen Volks- und Raiffeisenbanken (wenige kleinere und mittlere Genossenschaftsbanken ausgenommen) existiert anstelle einer Generalversammlung aller Mitglieder eine Vertreterversammlung. In der Theorie der Politik und der Genossenschaftswissenschaft sollen dabei die von den Mitgliedern gewählten Vertreter die Aufgabe haben, im Auftrag der Mitglieder deren Interessen als Eigentümer der Genossenschaft in den Vordergrund all Ihrer Entscheidungen zu stellen. Die Annahme des Vertreteramtes soll einen Vertreter zur gewissenhaften Aufgabenwahrnehmung, insbesondere auch zur Teilnahme an den Vertreterversammlungen verpflichten sowie sich umfassend zu informieren um dann seine Rechte sachkundig auszuüben, dabei ausschließlich die Interessen Ihrer Genossenschaft und der Gesamtheit der Mitglieder der VR meine Bank eG wahrzunehmen und eigene Interessen in den Hintergrund zu stellen.

Die Praxis sieht vollkommen anders aus. Bei Wahlen zur Vertreterversammlung werden vom Wahlausschuss nur solche Mitglieder auf die im Ganzen zu wählende Wahlliste aufgenommen, die dem Vorstand der Genossenschaft angenehm sind, insbesondere weil sie unkritisch sind und alles absegnen was der Vorstand vorschlägt. Vertreter die sich kritisch äußern oder sogar Kritik am Vorstand üben, werden bei der folgenden Vertreterwahl ausgesiebt und nicht mehr berücksichtigt. 

Am beliebtesten scheinen Vertreter zu sein, die sich zwar wählen lassen, aber ihr Vertreteramt nicht wahrnehmen. So hatte die im vorherigen Beitrag zur Vertreterwahl erwähnte VR meine Bank eG aus Neustadt an der Aisch Anfang Juni zur Vertreterversammlung eingeladen. Auf der Tagesordnung stand auch die Verschmelzung mit der VR-Bank Erlangen-Höchstadt-Herzogenaurach eG. Von den 214 Vertretern, die Ende Januar 2021 gewählt wurden, fanden es nur 110 Vertreter für nötig, im Interesse der 32.455 Mitglieder der VR meine Bank eG ihr Vertreteramt auszuüben. 

An der Abstimmung über die Verschmelzung nahmen dann nur noch 108 Vertreter teil. 85 Vertreter votierten dabei für die Fusion, was einer Quote von 78,7% entspricht. Anders ausgedrückt, haben 85 Vertreter oder 0,26% aller Mitglieder über das Eigentum von 32.455 Mitgliedern bestimmt und die Existenz einer wirtschaftlich hervorragend aufgestellten Genossenschaft ohne jegliche Notlage beendet. Ob die Mehrheit der 32.455 dies wirklich wollte, interessierte dabei offenbar weder die daheimgebliebenen Vertreter noch den Vorstand. 

Im Kommentar zu 43a GenG ist zu lesen: „Die Annahme des Vertreteramtes verpflichtet den Vertreter zur gewissenhaften Aufgabenwahrnehmung, insbesondere auch an allen Vertreterversammlungen teilzunehmen und dort seine Rechte sachkundig auszuüben. Verletzt ein vertreter schuldhaft dies ihm gegenüber der Genossenschaft bestehenden Pflichten und führt dies zu einem Schaden, so haftet der Vertreter nach den allgemeinen Vorschriften auf Schadenersatz, also nach § 280 BGB oder § 823 ff BGB.“

Erfüllungsgehilfe Vertreterversammlung, Genossenschaftsmitglieder, Genossenschaftswissenschaft, Vertreterversammlung Genossenschaft
Jetzt Spenden! Das Spendenformular wird von betterplace.org bereit gestellt.

1 Kommentar.

  • digitale Poststelle
    9. August 2021 16:27

    Kann die Vertreterversammlung auch wieder abgeschafft werden. Die Genossen sollte doch auch digital abstimmen können – oder?

Kommentare sind geschlossen.