WGSH Seeleute-Wohnungsgenossenschaft zahlt vier Prozent Dividende

Rostock, 30. August 2018 (geno). „Alle Mitglieder erhalten zum 14. Mal seit 1990 eine Dividende von 4 Prozent auf ihre Anteile“. So kurz und knapp steht es im neuesten Geschäftsbericht der Wohnungsgenossenschaft Schiffahrt Hafen Rostock (WGSH) geschrieben.
Die 10.774 WGSH-Mitglieder begehen in diesem Jahr das 60jährige Bestehen ihrer Kooperative, die 1954 als eine der ersten Arbeiterwohnungsgenossenschaften (AWG) an der ostdeutschen Ostseeküste gegründet wurde.

Die Rostocker Schiffbauer und Seeleute pflegen auch bei „Kleinigkeiten“ hanseatische Korrektheit. Während Vorstände und Aufsichtsräte von Wohnungsgenossenschaften landauf landab geradezu inflationär, nachlässig und unbedacht den Begriff „Mieten“ in undenkbar zahlreichen Variationen verwenden, ist bei den Wohnungsgenossen an der Küste ausschließlich von „Nutzungsgebühr“ die Rede. Damit treffen sie auch den juristischen Kern der Angelegenheit, dem beispielsweise in der gegenwärtig heißen Berliner Debatte um Mietendeckel und Mietbremse noch gar keine rechtliche Aufmerksamkeit gewidmet wurde.

Dieser Aspekt dürfte aber über kurz oder lang zum „Zünglein an der Waage“ werden. Spätestens, wenn die Streitigkeiten über das Entgelt für eine Wohnung vor Gericht landen, schlägt die Stunde der Wahrheit. Dann nämlich müsste das große Erwachen – auch bei zahlreichen Juristen – kommen und der gegenwärtig stiefmütterlichen Behandlung des Genossenschaftsrechts Wiedergutmachung zuteil werden lassen.

Bisherigen aktuellen Erfahrungen in unteren Rechtsinstanzen zufolge – zum Beispiel beim Amtsgericht Dresden – werden wohl höhere und höchste bundesdeutsche oder gar internationale Gerichtshöfe über solche Streitfälle und damit über den wahren Gehalt der Genossenschaftsidee entscheiden müssen. Sie ist zwar in der repräsentativen UNESCO-Liste des immateriellen Weltkulturerbes angekommen, aber längst noch nicht im Bewusstsein von Politikern, Ökonomen und -bedauerlicherweise – Verantwortlichen in Genossenschaften und deren Verbänden. (hs/mgn/30.08.19 – 143)++

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