So wenig „Raiffeisen“ war nie: Genossenschaftsbanken könnten 2018 sogar Verfassungsbeschwerden drohen.

Verfassungsbeschwerde: Für mich ein unglaublicher Vorgang, dass Genossenschaftsbanken sogar Vermögen ihre Mitglieder „enteignen“ können. Im Interesse des deutschen Genossenschaftswesens sollte so etwas mit allen Mitteln aufgeklärt und abgestellt werdenLeider können wir Ihnen nicht widersprechen. Wir müssen jedoch dazu sagen, dass so etwas lediglich in Verschmelzungssituationen von Genossenschaftsbanken geschehen kann – leider bereits oft genug geschehen ist und vermutlich auch weiterhin geschehen wird, wenn keine Klärung erfolgt.Wir bedauern zutiefst, dass solche Art Mitteilungen gerade jetzt in die Öffentlichkeit gelangen, insbesondere, weil erst kürzlich Genossenschaften in Deutschland zum „Weltkulturerbe“ erklärt wurden und mit viel Aufwand die Feiern zum 200. Jahrestag zum Gedenken an Friedrich-Wilhelm Raiffeisen anlaufen. Das Jahr 2018 sollte eigentlich ein Jahr des genossenschaftlichen Aufschwungs“ werden. Aber wie wäre das mit einer Situation zu vereinbaren, dass zugleich im Jahre 2018 Verfassungsbeschwerden, Schadenersatzklagen und Petitionen drohen, weil in der Vergangenheit Verbände und Bankgenossenschaften sich daran beteiligen haben könnten, dass Vermögen von Genossenschaftsmitgliedern durch quasi „enteignungsgleiche Eingriffe“ von den Mitgliedern in andere Strukturen umgeleitet wurden und solche Formen von Enteignung weiterhin bei jeder neuen Verschmelzung drohen? Will man solchen Entwicklungen – die dem gesamten Genossenschaftssektor enormen Verlust an Glaubwürdigkeit einbringen können – nicht tatenlos zusehen, müssen Verbände im Genossenschaftssektor und Genossenschaften selbst beginnen, sich deutlich von solchen Entwicklungen abzugrenzen. Es ist an der Zeit zu entscheiden, ob man sich mit „Genossenschaft-1.0“ zufrieden gibt, oder nunmehr prüft und gestaltet, wie „Genossenschaft-2.0“ aussehen muss, um zu erreichen, dass:
  • Der deutsche Genossenschaftssektor im europäischen Vergleich wieder eine führende Rolle spielen kann.
  • Genossenschaften im kooperativen Wandel eine führende Rolle übernehmen können.
  • Menschen Vertrauen in den Genossenschaftssektor haben und dies Vertrauen sich tagtäglich als gerechtfertigt erweist.
  • So etwas wie ein „Sog“ in Richtung Genossenschaften entsteht, eine Faszination, die Länder wie Spanien, Frankreich, Italien, Schweiz, etc. längst erreicht haben
  • Die Menschen erkennen können, dass Genossenschaften nicht nur „engmaschig“ ihre Eigenprobleme im Blick haben, sondern stets bereit sind, ihr positives Wirken für das Ganze, nachhaltig und nachvollziehbar unter Beweis zu stellen.
  • Sich die Veröffentlichungen der genossenschaftlichen Verbände und der Genossenschaften mit ihrem tatsächlichen Handeln decken.
  • Genossenschaften und genossenschaftliche Verbände, Konzepte für einen kooperativen Wandel, eine Miteinandergesellschaft präsentieren und bei Beschädigungen des genossenschaftlichen Sektors, geeignete Konsequenzen gezogen werden, was auch den Ausschluss Einzelner aus einer Genossenschaft betrifft, wie auch den Ausschluss einer Genossenschaft aus einem Verband.
  • Legt man diese „Minimalposition“ für eine uneingeschränkte Akzeptanz des Genossenschaftssektors zugrunde, um diesen faktisch als wichtigste Rechtsform für einen kooperativen Wandel akzeptieren zu können, muss die Frage erlaubt sein, ob diese „Messlatte“ für den – mitgliederstärksten – Genossenschaftsbereich, den der Genossenschaftsbanken tatsächlich schon – oder noch – zutrifft.
Über 18,5 Millionen Menschen in Deutschland sind Mitglied einer Genossenschaftsbank. Sie alle vertrauen auf die Einhaltung der genossenschaftlichen Grundlagen und Prinzipien. Würde man diesen Menschen jedoch Entwicklungen präsentieren die absolut nichts mit z.B. dem genossenschaftlichen Förderzweck zu tun haben, würden sie – verständlicherweise – mehr als irritiert sein. Würde man ihnen dann sogar noch erklären, dass in einer Genossenschaftsbank sogar so etwas wie eine „kalte Enteignung“ stattfinden würde, wären sie zu Recht zornig und würden sagen, das sei reine „Verleumdung“ durch diejenigen sei, die gegen Genossenschaften sind. Und letztlich sogar, würde man ihnen sagen, dass ihre eigenen Vorstände, Aufsichtsräte und Vertreter – bewusst oder unbewusst – sich an dieser „kalten Vermögensenteignung“ aktiv beteiligen, würden sie – verständlicherweise – sogar dazu übergehen, strafrechtliche Konsequenzen einzuleiten. Worum geht es? In jeder Verschmelzung von zwei Genossenschaftsbanken gibt es eine Bank, die auf eine andere Bank verschmolzen wird. Dabei geht die übertragende Bank quasi unter, d.h. sie verschwindet. Das Vermögen der „übertragenden“ Bank, also das Vermögen jedes einzelnen Mitgliedes geht dadurch vollständig in das Vermögen der übernehmenden Bank über. Man könnte auch sagen, sie wird dadurch „reicher“ oder sie „bereichert sich“. Warum kann man so etwas ggf. sogar als „kalte Enteignung“ bezeichnen? Natürlich ist es jedem der übertragenden Mitglieder freigestellt für einen solchen Weg zu votieren. Leider erfahren die Mitglieder jedoch nie, dass es Optionen zu dieser Art von „Verschmelzung“ gibt. Eine der Optionen könnte heißen, man wird zwar Mitglied in der aufnehmenden Bank, belässt aber das Vermögen in der „übertragenden“ Bank. Die kann dann natürlich nicht mehr als Bank fortgeführt werden, könnte sich jedoch leicht z.B. in eine Wohnungsbaugenossenschaft umwandeln und mit dem Vermögen aller Mitglieder ggf. Mehrgenerationenhäuser für ihre Mitglieder bauen. Und warum stimmen die Mitglieder nicht über mögliche Alternativen ab? Ihnen werden keine Optionen genannt. Sie könnten über Optionen nur dann befinden, wenn entsprechende Aufklärung erfolgt wäre oder wenn das – gesetzlich erforderliche – Verschmelzungsgutachten die Optionsmöglichkeiten ansprechen würde. Dies wurde weder in der Vergangenheit getan, noch besteht Hoffnung, dass dies nunmehr erfolgen wird. Möglich ist eine solche Situation nur, weil bei beiden Banken stets der gleiche Verband prüft. Und dieser hat eine Monopolstellung. Den Mitgliedern der „übertragenden“ Bank wird gesagt, dass eine Prüfung für beide Genossenschaften außerdem der „kostengünstigste Weg“ sei. Dass dies – aus Sicht der Mitglieder der übertragenden Bank – wahrscheinlich der „teuerste“ Weg war und ist, wird verschwiegen. Kritiker halten dies „Verschweigen“ nicht mit dem Verfassungsrecht konform, weil die betroffenen Mitglieder nicht über ihre tatsächlichen Vor- und Nachteile aufgeklärt werden. Und die Kritiker gehen noch weiter, denn die fehlenden Informationen – auch in der Vergangenheit – könnten eine – auch nachträgliche – Schadenersatzpflicht der betreffenden Organe der Genossenschaft und der betreffenden Prüfungsverbände nach sich ziehen. … Kritiker bezeichnen diese Vorgehensweise außerdem – durchaus nachvollziehbar – als eine „kalte Enteignung“, ein unglaublicher Vorgang, wenn so etwas im Genossenschaftssektor geschieht. Dazu ein Beispiel: Die Genossenschaftsbank D eG und die Genossenschaftsbank E eG sollen verschmolzen werden. Gibt es dafür – aus der Sicht der Mitglieder der „übertragenden Bank“ oder der örtlichen Bankkunden, der Mitarbeiter/innen oder sogar der Menschen in den Einzugsbereichen der Banken (Städte, Dörfer) – Gründe? Absolut keine Gründe, die nachvollziehbar sind. Es sind reine geschäftspolitische Gründe und Vorstellungen der Leitungen der Genossenschaftsbanken. Gleichwohl wollen wir nicht vergessen, dass letztlich hier scheinbar Konzepte ausagiert werden, die verbandsstrategisch motiviert sind. Wieso verbandsstrategisch? Die Geschäfte dieser Gruppe der Genossenschaftsbanken liefen im letzten Geschäftsjahr – im Gegensatz zu denen der Deutschen Bank, Commerzbank, etc. – überdurchschnittlich gut. Das hindert jedoch nicht die Verbandsstrategen daran, gezielt auf Größe und damit rasche Konzentration ihres Sektors zu setzen. Und was bitte hat diese Sichtweise mit Genossenschaften, Mitgliederinteressen und Kooperationsverantwortung zu tun? Wird hier nicht gerade vorgeführt, dass es nicht um die Menschen, sondern nur noch um Strukturinteressen geht. Es würde dem deutschen Genossenschaftswesen einen „Bärendienst“ erweisen, wenn ausgerechnet im Jahr 2018 – den Feiern „200 Jahre Friedrich Wilhelm Raiffeisen – sich das Bundesverfassungsgericht mit einer Frage zur „Enteignung von Genossenschaftsmitgliedern“ zu befassen hätte. Hier stehen die betroffenen Verbände jetzt in der Pflicht, ihre Verbändepolitik zu überprüfen, um Schaden von dem wertvollen Konzept „Genossenschaften“ abzuwenden. Leicht einzusehen, dass das gesamte deutsche – nicht bankenorientierte – Verbändewesen im Genossenschaftsbereich es insgesamt nicht gern sieht, wenn es sozusagen „unverschuldet“ in die Kritik gerät. Denn außer im Bankenbereich gibt es inzwischen für alle Genossenschaften eine sehr gut funktionierende Wahlfreiheit der Verbände. Wir setzen auf die Einsichtsfähigkeit der betroffenen Verbände. Die Situation ist brisant genug, um nunmehr vielleicht so etwas wie ein „Schlichtungsverfahren“ durchzuführen. Auch eine Stellungnahme der Bundesregierung – mit oder ohne eine „kleine Anfrage“ – könnte ggf. ein Lösungsweg sein, um das Damoklesschwert abzuwenden, dass dem deutschen Genossenschaftswesen – gerade im Jahre 2018 – großer Schaden entsteht, der den gesamten deutschen Genossenschaftssektor schwächen würde. Dieser Beitrag erreichte uns als Antwort auf unseren Beitrag vom 19.03.2018 und wurde zuerst im Blog  cooptransform.de veröffentlicht. Wir verweisen in diesem Zusammenhang auch auf die laufende politische Debatte der genossenschaftswelt.de  bzw. auf die Initiativen  www.coopgoWV23.März89  und auf igenos e.V.  Alle vorgenannten Initiativen unterstützen die den vorstehenen Beitrag.

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Verfassungsbeschwerde

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2 Kommentare.

  • Die Rechtsform Genossenschaft und die dahinterstehende Idee ist eine hervorragende Sache, die sich bereits tausendfach im Kleinen bewährt hat. Für milliardenschwere Banken mit 20.000 bis 100.000 und mehr Mitgliedern jedoch die absolut falsche Rechtsform.
    Denn die Rechtsform eG beschert den einzelnen Mitgliedern keine Beteiligung am Vermögen durch steigende Vermögenswerte der Gesellschaft und deren Realisierung bei Kündigung ihres Geschäftsanteils. Überspitzt ausgedrückt, hat der Gesetzgeber diese Rechtsform so ausgestattet, dass im Worstcase-Fall bei Zusammenbruch des Bankensystems und Verbrauch aller Mittel der Sicherungseinrichtung zuerst die Geschäftsanteile der Mitglieder zur Verlustdeckung herangezogen werden. Reichen diese nicht aus, werden die Mitglieder mit ihrer Haftsumme, die im Einzelfall das 10 und mehrfache des einzelnen Anteils betragen kann, persönlich zur Haftung herangezogen. Ausgeschiedene Mitglieder können innerhalb einer bestimmten Zeitspanne ebenfalls noch zur Haftung herangezogen werden.
    Und erst wenn – notfalls per Gerichtsvollzieher – diese Haftsummen eingetrieben sind und diese Zahlungen ebenfalls noch nicht zur Verlustdeckung ausreichen, wird vielleicht der Gesetzgeber einspringen, also der Steuerzahler.

    Man könnte durchaus auf den Gedanken kommen dass der Gesetzgeber eine Rechtsform für eine exklusive Bankengruppe geschaffen hat, bei der die Verantwortlichen – auf dem Rücken von 18 Millionen Mitgliedern – Geschäfte tätigen können, die diesen Personenkreis im Erfolgsfall hohe Gehälter, Tantiemen und unverfallbare Pensionen bescheren. Das Risiko und die Haftung für solche Geschäfte bleibt bei jenen Menschen, die eine Mitgliedschaft zeichnen, dadurch Miteigentümer werden, aber oft nicht wissen, dass ihnen der Gesetzgeber die persönliche Haftung – mit dem gezeichneten Geschäftsanteil und der auf jeden einzelnen Geschäftsanteil entfallenden Haftsumme – für solche Geschäfte aufbürdet. Ohne jedoch jemals am angesammelten Vermögen der Gesellschaft beteiligt zu werden.

    Die Frage ist, ob solches verfassungsrechtlich zulässig ist.

  • Dies ist eine bedenkliche Entwicklung und wir würden betroffenen Genossen raten, sich dagegen auch gerichtlich zur Wehr zu setzen.
    Eine Verfassungsbeschwerde kann aber nicht eingelegt werden, weil es keine Enteignung durch den Staat ist.

    Es wäre wirklich schön und hilfreich, wenn einige Genossen den Mumm hätten, diese Praktiken gerichtlich überprüfen zu lassen.
    Dr. Ludolf von Usslar Rechtsanwälte http://www.usslar.com

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