Allmende unausgeschöpfte altrechtliche Potentiale von Genossenschaften

Stuttgart/Augsburg, 25. Februar 2019 (geno). Genossenschaften im heutigen Verständnis sind Selbsthilfeorganisationen, die in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft (eG) existieren. Das sind in erster Linie wirtschaftliche und soziale Zusammenschlüsse, die mit dem Beginn des Industriezeitalters und nach Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) entstanden sind. Vor dieser Zeit gab es vor allem altrechtliche Gemeinschaften und Genossenschaften in kaum überschaubarer Zahl. Ihre Wurzeln liegen in der mittelalterlichen Allmende, deren bis in die Gegenwart wirkende Grundprinzipien von der Trägerin des wirtschaftwissenschaftlichen Nobelpreises Elinor Ostrom in so schillernder und nachhaltiger Weise aufgearbeitet und dargestellt worden sind. Auch Deutschlands Territorien weisen lange altrechtliche Traditionslinien aus, die jedoch bedauerlicherweise sträflich vernachlässigt wurden. Ihre juristischen Regeln gelten nämlich bis heute und häufig in vollem Umfang. Die Crux ist nur, es kennt kaum jemand diese Vorschriften, die sogar elementare kommunalpolitische Bedeutung haben.

Zu diesen betagten Rechtskonstruktionen gehören die Realgemeinden oder Realgenossenschaften, bei denen es sich um alte deutschrechtliche Agrarwirtschafts Genossenschaften handelt. Ihre Rechte wurden 1900 durch Artikel 164 des Einführungsgesetzes zum BGB aufrechterhalten, klärt der Stuttgarter Erbrechtsanwalt Gerhard Ruby auf. Sie seien auf die mittelalterlichen deutschen Flurverfassungen zurückzuführen. Diese schrieben vor, dass alle mit einer Hofstätte und Grundeigentum im Dorfe ansässigen Bauern ein gemeinsames Nutzungsrecht an der „gemeinen Mark“ hatten. Die altrechtlichen Gemeinschaften seien Sebstverwaltungseinheiten gewesen, die zwischen der bürgerlichen Privatgesellschaft und dem Staat standen. Sie gingen aus den alten Markgemeinden hervor, deren Gemeinheitsgut, also die Allmende, sie verwalteten. Es waren Aufgaben, die im Allgemeininteresse der Dorfgemeinschaft lagen.

Mit der Bildung der politischen Gemeinde wurden bestimmte Aufgaben auf diese verlagert. Andere wiederum wie solche im Zusammenhang mit dem Grundbesitz verblieben bei der altrechtlichen Gemeinschaft. Damit standen im Dorf zwei Selbstverwaltungseinheiten nebeneinander, die sich vor allem nach ihrem Mitgliederkreis unterschieden: Während die Mitgliedschaft in den altrechtlichen Gemeinschaften den Hofbauern im Dorf vorbehalten war, umfasste die Mitgliedschaft in der polischen Gemeinde auch andere Einwohner wie Familienangehörige, Gesinde, landlose Bauern und Angehörige anderer Berufe.

Über die rechtsgeschichtliche Bedeutung der Allmende ist bislang in Deutschland wenig geforscht worden, bestätigen Rechtshistoriker der Universität Augsburg. Ihre Potentiale sind unausgeschöpft. Sie bleiben – bis auf Ausnahmen wie in Niedersachsen oder Bayern – noch ein blinder Fleck der regionalen Rechtsgeschichte und harren ihrer „Enträtselung“. Wald- und Forstgenossenschaften spielen dabei eine dominierende Rolle. ++ (hi/mgn/25.02.19 – 038)

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